Seite:Penn Ohne Kreuz keine Krone.djvu/064

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

finden, giebt uns Moses. Er war, als Kind, durch eine außerordentliche Bewahrung der göttlichen Vorsehung, und wie aus den folgenden Ereignissen hervorgehet, zu einem großen Zwecke erhalten worden. Die Tochter Pharao’s, deren Mitleid das Mittel zu seiner Erhaltung ward, als der König die Ermordung aller hebräischen Knaben befohlen hatte, nahm ihn als ihren Sohn zu sich, und gab ihm die Erziehung, welche an dem Hofe ihres Vaters üblich war. Seine einnehmende Person und seine außerordentlichen Fähigkeiten, verbunden mit der Liebe, die Pharao’s Tochter für ihn hegte, und mit dem Einflusse, den sie, hinsichtlich seiner Beförderung, auf ihren Vater hatte, würden ihn wahrscheinlich in den Stand gesetzt haben, wo nicht Nachfolger, doch wenigstens erster Staatsdiener dieses mächtigen und großen Fürsten zu werden; da Egypten damals das war, was nachmals Athen und Rom wurden: ein Land, das durch Gelehrsamkeit, Künste und Glanz sich vor allen andern Ländern am meisten auszeichnete.

§. 16. Allein Moses, der für ein anderes Werk bestimmt war, und durch einen bessern Stern, durch ein höheres Prinzip geleitet wurde, gelangte nicht sobald zu den Jahren reifer Beurtheilung, als die Gottlosigkeit Egyptens und die in demselben herrschende Unterdrückung seiner Brüder ihm zu einer Last wurde, die ihm zu schwer zu ertragen fiel; und obgleich es einem so weisen und guten Manne, wie Moses, nicht an jener edelmüthigen und dankbaren Erkenntlichkeit mangeln konnte, welche der ihm erwiesenen Güte einer Königstochter gebührte; so hatte er doch auch den unsichtbaren Gott erkannt, und wagte es daher nicht, in Gemächlichkeit und im Ueberflusse



Empfohlene Zitierweise:
Wilhelm Penn: Ohne Kreuz keine Krone. Georg Uslar, Pyrmont 1826, Seite 56. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Penn_Ohne_Kreuz_keine_Krone.djvu/064&oldid=- (Version vom 1.8.2018)