Seite:Ordnung und Reformation guter Policei 06.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

nemen[1] / vnnd dieselbe vnnachläßlich innhalt obgemelter vnserer ordenung straffen.

¶ Wo auch eyner oder mer obgemelte lesterung so sie die gehort auff erfordern seiner ordenlichen oberkeyt geuerlich verhielten vnd an gereckter maß nit anbrechten / wollen wir daß der oder dieselben durch die oberkeyt (als mit verhenger der gottßlesterung nach gelegenheyt der sach) es sei an leib oder guot hertiglich gestrafft werden sollen.

¶ Würde aber eyns Fürsten / Grauen / Herrn / Commun oder eyns andern amptmann / deßgleichen die vom Adel / oder andere / die obere gericht haben / vmb schenck / gab / oder gunst / die jhenigen / so jm angeben / oder er befunden hett / daß Gott von jnen gelestert worden / wie obberürt nit straffen / sonder solchs wissentlich vndertrucken / vnnd verbergen Sollen die selben ampt Edel vnd ander leut durch jre oberhern als die landtßfürsten Grauen hern oder Communen alßbald sie das erfaren / so ernstlich gestrafft damit jre mißfallen / darinn scheinbarlich vermerckt werde.

So auch der fürst / Graff / Herr / oder Commun die selben jre Amptleute oder vnderthanen auch nit straffen / oder die lesterung selbs thuon würden / soll gegen dem / oder denselben vnser Keyserlich Fiscal vmb jre vngehorsam als verhenger oder selbs thetter der selben gottßlesterung / wie sich gebürt procediren.

So aber die oberkeyt die obgemelten gottßlesterung zuostraffen nit vermocht / alßdann soll sie solchs vnserm / Keyserlichen Fiscal bei peen zehen marck golts anzeygen / wider die selben soll der selb vnser Fiscal wie sich gebürt ernstlich procediren.

¶ Vnd so solche obgemelte gottßlesterung duch jemants was standts der were / hohen oder nidern / der darumb zuo gemelter gebüren der leib oder todts straff nit bracht werden mocht / derselb so er des mit recht überwunden / soll darumb ehrlos sein / vnnd von meniglich darfür gehalten / der dann auch darauff als ehrlos gescholten werden mag / vnnd dennocht nicht destominder wo es beschehen kan / peinlich wie obsteht / am leben oder gelidern nach gestalt seiner verwirckung gestrafft werden.

¶ Vnnd welche hierüber die angezeygten Gottßlesterer wie obsteht / wissentlich vnd freuenlich zuo diener auffnemen / mit jnen handlen / sie fürdern / enthalten / vnnd fürschieben würden / damit sie der

  1. Original: nenemen