Römischer Keyserlicher Maiestat Ordnung vnd Reformation guter Pollicey im Heyligen Römischen Reich

Textdaten
Autor: Karl V.
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Titel: Römischer Keyserlicher Maiestat Ordnung vnd Reformation guter Pollicey im Heyligen Römischen Reich
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Entstehungsdatum: 1530
Erscheinungsdatum: 1531
Verlag: Matthias Auerbach
Drucker: Johannes Schöffer
Erscheinungsort: Mainz
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Quelle: Scans auf commons und MDZ München
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[1]
ROmischer Keyserlicher
Maiestat Ordnung
vnd Reformation
guoter Pollicei im Heyligen
Römischen Reich
Anno M. D. xxx.
zuo Augspurg vffgericht.





Cum gracia et Priuilegio Imperiali.

[2] WIr Karl der funfft von gottes gnaden Römischer Keyser zu allen zeiten merer des Reichs / in Germanien / zu Hispanien beyder Sicilien / Jherusalem / Hungern / Dalmacien / Croacien etc. König / Ertzhertzog zu Osterrich / Hertzog zu Burgundi etc. Graff zu Habßburg / Flandern vnd Tyroll etc. Thuon kunth aller menniglich / vnd sonderlich allen / vnd yeden buochdruckern / wo vnd an welichen orten / die imm Heiligen Römischen reich gesessen sein zuwissen / Daß wir vnserm vnd des Reichs lieben getrewen / Matheysen Awerbach / von Aschaffenburg / den Abschidt itzo gehalten Reichßtags zu Augsburg / dergleichen vereynigung der geistlichen vnd weltlichen beschwerung / so yder teyl gegen dem andern gehapt / Auch ordnung vnd pollicey inn druck zu bringen beuelhen lassen haben / Dieweil er sich nun des / vns zu vntertheniger gehorsam vnd gefallen / inn der eyle etwas mit vnstatten vndernommen / damit er dan dauon widerumb / wie pillich / zimlich ergetzlicheit entpfahe / So gepieten Wir allen obgemelten buochtruckern / vnd sunst menniglich / bey straff vnd pene zehen margk lotigs golts / vns halb inn vnser / vnnd des heyligen Reichs Chamer / vnd den andern halben teyl gedachtem Matheissen Awerbach vnableßlich zubezalen.

Vnnd wollen das obegemelte buochdrucker noch sunst yemants / von jrent wegen den berürten Abschiedt. Auch vereinigung der geistlichen vnd weltlichen beschwerdt / darzu ordnung vnd Pollicey / Matheissen Awerbach inn zweyen jaren den nechsten nacheinander folgend nit nachdrucken / oder zu feylem kauff haben / oder außlegen bey verlierung obgemelter pene vnd desselben jres drucks / denn gemelter Matheis / durch sich selbs / oder einen andern von seiner wegen / wo er den bey ir ydem finden wirdet / auß eygenem[1] gewalt one verhinderung menniglichs zu sich nemen / vnd damit nach seinen gefallen handeln / vnd thuon mag / daran er auch nit gefreuelt haben.

Es soll auch keinem andern gedruckten abschiedt an einichen ort / inn oder ausserhalb gerichts oder rechts geglaubt werden / sonder geuerde / daß ist vnser ernstlich meynung.

Geben vndter vnserm zu Ruck auffgedrucktem Secret inn vnser vnnd des heiligen Reichs Stat Cöllen am dreyundzwantzigsten tag des Monats decembris. Nach Christi vnsers lieben Herrn gepurt Fünffzehundert vnnd dreyssigsten vnsers Keyserthumbs imm zehenden vnnd vnserer Reich imm fünffzehenden jaren.

          Carolus.

Ad mandatum Caesarae et
Catholice Ma. proprium.
Alexander Schweyß sßt.

Alber. Cardi. Mogun. etc.
Archicancellarius sst.

[3] WJr Karl der funfft von gottes gnaden / Römischer Keyser zuo allen Zeitten merer des Reichß König inn Germanien / zu Castilien / zu Arragon / zu Legion / beyder Sicilien / zu Hierusalem / zu Hungern / zu Dalmatien / zu Croatien / Nauarra / zu Granaten / zu Tolleten / zu Valentz / zu Gallicien Maioricarum / Hispalis / Sardinie / Cordube / Corsice / Murcie / Giennis / Algarbien / Algezire / zu Gibraltaris / vnd der Insulen Canarien / auch der Insulen Indiarum vnd terre firme des meres Oceani etc. Ertzhertzog zu Osterreich / Hertzog zu Burgundi zu Lotterich / zu Brabant / zu Steier / Kernten / zu Crain / Limpurg / Lützenburgk / Geldern / Wirtenberg / Callabrie / Athenarum / Neopatrie etc. Graff zu Habspurg / zu Flandern / zu Tirol / zu Gortz / Parsiloni / zu Arthois / zu Burgundi / Pfaltzgraue inn Heingaw zu Hollandt / zu Selandt / zu Pfirdt / zu Riburg / zu Namur / zu Rossilion zu Teritan / vnd zu Zütphen / Landtgraff inn Elsas / Margraff zu Burgawe zu Oristani / zu Gotiani vnnd des heyligen[2] Römischen Reichs Fürst zu Schwaben zu Cathilonia / Asturia etc. Herr inn Frießlandt / auff der Windischen marck / zu Portenawe zu Bistaia zu Molin zu Salms zu Trippoli vnd zu Mecheln.

Embieten allen vnnd jeglichen vnsern vnd des heyligen Reichs Churfürsten / vnd Fürsten / geystlich und weltlich Prelaten / Grauen / freien Herrn / Rittern[3] / knechten / hauptleuten / Schultheyßen / Burgermeystern / Richtern / Rethen / Burgern / vnd gemeynden / vnnd sunst allen andern vnsern vnd des Reichs vnderthanen vnd getrewen inn was wirden standts oder wesens die sein / den dise vnser ordnung oder abschrifft dauon zu sehen oder zuo lesen fürkommen / oder gezeygt wirdt vnser gnade vnd alles guot

Nach dem wir zuo vnser ankunfft inn das heylig Römisch Reich eynen gemeynen Reichßtag alher gen Augspurg haben thuon außschreiben vnd darauff alle vnsere vnnd des heyligen Reichs Churfürsten Fürsten vnd stend zuoerscheinen erfordert sampt jnen alles das fürzunenmen / zuoradtschlagen / zuhandeln / vnd zuschliesen / das zuo fürderst Gott dem almechtigen zuo ehre vnd lobe gemeyner Christenheyt vnd teutscher nation zu wolfart / friedt vnnd eynigkeyt auch dem heyligen Römischen Reich zuo nuotz auffnemen / vnd gedeihen reychen mocht.

Vnnd wir aber inn beradtschlagung vnnd handlung des Reichs sachen vnd geschefften neben andern vnordenungen mengeln vnd gebrechen / befunden / Das wiewol von vielen jaren her / zuo gehalten Reichßtägen / von guoten ordnungen vnd Pollicei / als der schweren vnerhörten Gottßlesterung / zuotrinckens / übermässigkeyt köstlicher kleydung beradtschlagt / So hat doch solch ordenung zuo keyner wircklichen volntziehung gereycht dardurch dann [4] gottßlesterung vngehorter weiß / auch das zutrincken inn gemeyn übung vnd brauch kommen. Deßgleichen hat köstlicheyt der kleydung vnder der ritterschafft / Adel / Burger / vnd bawrßmann dermaß vnd also überhandt genommen / daß dardurch nit alleyn sonder person / sonder auch gemeyne landtschafft / inn abnemen vnnd ringerung jrer narung gewachssen sein. Als nemlich so wirdt durch die gülden tücher / Sammat / damasten / adlas / frembde tücher / köstliche birreten / perlin / vntzgolt der man sich jetzo zuo köstlicheyt der kleydnug gebraucht eyn überschwencklich gelt / auß teutscher Nation gefurt / solche köstlicheyt der kleydung / wirt auch durch auß also vnmessig gebraucht das vnder dem Fursten vnd Grauen / Grauen vnd Edelmann / Edelmann vnd Burger / Burger vnd Bawrßman / keyn vnderschied erkant werden mag.

¶ Demnach haben wir / sampt Churfürsten / Fürsten / vnnd stenden zuo eyner göttlichen / ehrlichen nützlichen vnd hoch notturfftigen reformation obberürter vnd anderer mengel vnd vnordenung imm heyligen Reich folgendt ordnung auffgericht die wie euch allen sampt vnd sonder hiemit verkünden / vnd wollen / daß jr derselbigen / alles innhalts bei straff vnd peen inn jedem artickel verleibt / strenglich vnd vestiglich für euch selbs gelebet / vnd die ewern dahin weisset vnd vermoget dieselbig vnser ordenung vnd reformation bei vermeidung der selben straff also vnnachleßlich zuohalten vnd der nachkommen.

Von gottszlesterung vnd gottsschwüren.

¶ Wiewol inn geystlichen vnd weltlichen rechten / vnnd darzuo auff fordern gehalten Reichßtägen gottßlesterung / vnd gotts schwüre / bei hohen peenen vnd straffen / verbotten sein / So haben wir doch deßhalb wenig besserung befunden / sonder merung der selben laster / auch merckliche versewmlicheyt der oberkeyt halb an gepürender straff vermerckt. Dieweil aber solchs der beschwerlichsten übel eyns dardurch Gott der almechtig nit alleyn gegen den übelthettern / sonder auch den oberkeytten / die solchs zuo werhen / schuldig sein / vnd gedulden zuo den wercken des zorns vnd erschröcklicher zeitlicher vnd ewiger straff bewegt wirdet.

Demnach setzen / orden / vnnd wollen wir / daß keyner wes standts oder wesens der sei / Gott vnsern schöpfer Marien seine ausserwelte Muotter vnd gottes heyligen / lestern oder bei jrem heyligen namen fluochen oder schweren sonder die selben / wie [5] hernach vnderschiedtlich gesetzt wirdet / bei straff der peen dabei angezeygt gentzlich vermeiden sollen.

Vnd damit eyn jede oberkeyt vnd richter dester klarer vnd baß wiß vnd verstehn konden / wie gottßlesterung vnd gottßschwür vnderschiedtlich zuo straffen sein vnd solch gebürlich straff nach eyns jeden verwirckung dester vnuerhinderter stattlicher vnd baß volntzogen / werden möge / wollen wir das sich eyn jede oberkeyt vnnd richter nachfolgender vnser ordenung der straff vnd überfarung halber halt.


¶ Darauff setzen vnd ordnen wir / so jemants wes standts der wer hinfüro Gott zuomessen würde / daß seiner göttlichen maiestat vnd gewalt / nit bequem / oder mit seinen worten daß jenig so Gott zuosteht abschneiden wolt / Als ob Gott eyn ding nit vermöcht / oder nit gerecht were / gott seine heylige menscheyt oder daran fluochet / oder sonst dergleichen freuenliche verachtliche lester wort / one mittel inn oder wider gott sein allerheylichste menscheyt / oder das göttlich Sacrament des altars / oder lesterwort one mittel wider die muoter Christi vnsers seligmachers redet / daß der / oder die selben durch die oberkeyt des orts da solchs geschehen.

Erstlich viertzehen tag mit wasser vnnd brott imm thorn gestrafft / wo aber der / oder die selben zuo dem andern mal inn solcher lesterung überdret / daß der / oder die / an jrem guot nach gestalt der überfarung gestrafft / welche straffe / auff haußarme leuthe oder arme junckfrawen zuo ehlicher außstewer gewendt werden soll.

Vnnd ob die zu dem dritten male mit solcher gottßlesterung verbrechen / alßdann sollen sie an jrem leben / oder benemung etlicher jrer glidder wie sich das nach gelegenheyt solcher geübter gottßlesterung vnd ordenung der recht eygent vnd gebürt / peinlich gestrafft werden / vnd so solch lesterung bescheen / dabei zwo oder mer personen gewest / soll eyn jeglicher schuldig sein solchs der oberkeyt / des orts / am fürderlichsten vnnd auffs lengst inn acht tagen den nechsten / darnach folgendt vngeuerlich anzubringen / daneben auch anzeygen wer mer dabei gewest / vnd solch lesterung gehort habe / nach denselben (wo sie es selbs nit angeben) soll die oberkeyt inn geheym schicken / vnd jr jeden inn abwesen des andern notturfftiglich verhoren / ob sie die oder der gleich lesterung also gehort / vnnd wie solchs allenthalben geschehen / mit allen vmbstenden fleissig erfarung vnnd erkündigung haben.

Vnnd dann die oberkeyt inn warheyt also befinden würde / daß solchs dem angeben gemeß / vnnd die lesterung geschehen were / Alß dann soll sie den lasterer nach groß der überdrettung inn straff [6] nemen[4] / vnnd dieselbe vnnachläßlich innhalt obgemelter vnserer ordenung straffen.

¶ Wo auch eyner oder mer obgemelte lesterung so sie die gehort auff erfordern seiner ordenlichen oberkeyt geuerlich verhielten vnd an gereckter maß nit anbrechten / wollen wir daß der oder dieselben durch die oberkeyt (als mit verhenger der gottßlesterung nach gelegenheyt der sach) es sei an leib oder guot hertiglich gestrafft werden sollen.

¶ Würde aber eyns Fürsten / Grauen / Herrn / Commun oder eyns andern amptmann / deßgleichen die vom Adel / oder andere / die obere gericht haben / vmb schenck / gab / oder gunst / die jhenigen / so jm angeben / oder er befunden hett / daß Gott von jnen gelestert worden / wie obberürt nit straffen / sonder solchs wissentlich vndertrucken / vnnd verbergen Sollen die selben ampt Edel vnd ander leut durch jre oberhern als die landtßfürsten Grauen hern oder Communen alßbald sie das erfaren / so ernstlich gestrafft damit jre mißfallen / darinn scheinbarlich vermerckt werde.

So auch der fürst / Graff / Herr / oder Commun die selben jre Amptleute oder vnderthanen auch nit straffen / oder die lesterung selbs thuon würden / soll gegen dem / oder denselben vnser Keyserlich Fiscal vmb jre vngehorsam als verhenger oder selbs thetter der selben gottßlesterung / wie sich gebürt procediren.

So aber die oberkeyt die obgemelten gottßlesterung zuostraffen nit vermocht / alßdann soll sie solchs vnserm / Keyserlichen Fiscal bei peen zehen marck golts anzeygen / wider die selben soll der selb vnser Fiscal wie sich gebürt ernstlich procediren.

¶ Vnd so solche obgemelte gottßlesterung duch jemants was standts der were / hohen oder nidern / der darumb zuo gemelter gebüren der leib oder todts straff nit bracht werden mocht / derselb so er des mit recht überwunden / soll darumb ehrlos sein / vnnd von meniglich darfür gehalten / der dann auch darauff als ehrlos gescholten werden mag / vnnd dennocht nicht destominder wo es beschehen kan / peinlich wie obsteht / am leben oder gelidern nach gestalt seiner verwirckung gestrafft werden.

¶ Vnnd welche hierüber die angezeygten Gottßlesterer wie obsteht / wissentlich vnd freuenlich zuo diener auffnemen / mit jnen handlen / sie fürdern / enthalten / vnnd fürschieben würden / damit sie der [7] straff entweichen gegen den selben / sie weren groß oder kleyn standts / soll vnser / Keyserlich Fiscal vor vnserm Keyserlichen Cammergericht ad penam arbitrariam procediren. So dann eyner der nit vom Adel were / obgemelter gottßlesterung halber rechtflüchig würde soll nichts destminder gegen jm vnd seinen güttern wie sich inn disen felen nach vermög der recht / gepürt / gehandelt werden.

Von lesterun der Muotter Christi vnnd heyligen.

¶ Item wo yemants schwerlich one mittel wider die Muotter Christi vnsers seligmachers redet / oder die lieben heiligen freuelich lestert / der / oder dieselben sollen darumb an leib oder guott nach gelegenheit oder gestalt söllicher freuenlicher lästerung durch dieselben obrigkeit / der das gebürt gestrafft / vnd inn allen solchen vorgemelten straffungen nicht allein die größ der lesterung / sonder auch / ob dieselb straffbar person / darinnen offt überfaren / was sie darzu bewegt / vnd was standts oder wesens die sey ermessen. Vnnd demselben nach diese straff / nach vermöge der recht / gemeret / oder geringert werden.

Von den Zuhörern obgemelter Gottslesterung.

¶ Item welcher oder welche obgemelte lesterung hören oder inn jren heusern wissentlich gedulden / darzu stilschwigen. Vnnd solhs der Obrigkeit des endts nit ansagen oder eroffnen / dieselbigen sollen / zu dem das sie sich / damit gegen Gott schwerlich verschulden von jrer Obrigkeit / nach gestalt der sachen gestrafft werden.

Von Gotts schwürenn vnnd fluochen.

¶ Vnnd nach dem dieser zeit gemein / das vil leut bey der krafft / vnnd macht Gottes / dem leib / glider / wunden / todt / marter / vnnd Sacramenten / vnsers lieben Herrn Jhesu Christi / offt leichtfertiglich / freuenlich / vnnd boßlich schwerenn / oder übel ding fluochenn / vnnd hochlich zu fürchtenn ist / das darumb Gott der almechtig / [8] auch manigfeltig plage / die man diser zeit offentlich befindet / über landt vnd leute gehn läst / nachdem seinen namen niemants vnnützlich oder eittel nemen oder gebrauchen soll.

Deßhalb dann solche gotts schwüre vnd flüch / billich dester herter straff von der oberhant haben sollen / Vnd wöllen darauff / als offt eyn burger / handtwercker oder bawerßmann / oder der gleichen ledigen gesellen vnnd personen / innheymisch / oder frembde / obgemelter gotts schwüre eynen thuon / daß der selbig mit dem Thurn / oder sunst eyner gelt buoß / nach gestalt vnd gelegenheyt seiner überfarung / ernstlich gestrafft werden soll. Wer es aber sach / daß eynicher Churfürst / Fürst oder stande eynig satzung hett / solcher schwüre vnnd fluochen halber auffgericht / die ernster vnd herter weren / dann dise / oder hernachmals dergleichen auffrichen würden / soll durch dise ordenung der selben nichts benummen / sonder inn alle wege zugelassen sein.

¶ Vnnd so etlich oberkeyt für besser ansehen würde / solch gelt straff der gottßschwerer vnd flücher zuoerhöern / das sollen sie nach gelegenheyt der sachen auch zuthuon macht haben.

¶ Vnnd damit solche gotts schwüre nit versehwiegen werden / so soll eyn jede oberkeyt / der an dem end / buoß vnd freuel gebürt / solchs zuoerfaren vnd die geltstraff ordenung zuom besten fürnemen.

Von des Adels vnd jrer reyssigen knecht gottschwüren vnnd flüchen.

¶ Item damit obgemelte gotts schwüre vnd flüchen bei Grauen / herrn / vnd dem Adel (denn es vil weniger dann minder personen gepürt) vnd ansteht auch jren gedingten knechten vnnd ehehälten / vermitten vnd vnderlassen / vnd andere leuthe / durch sie nit geergert werden.

So wollen wir daß eyn jeder Churfürst vnd Fürst / Grauen herrn / vnd vom Adel nach vermöge / dieser reichß ordenung bei jrem hoffgesindt vnd dienern gnediglich vnd zuom besten / ordenung vnnd handthabung bei gebürlicher straff vnd peen fürnemen / damit obgemelte gotts schwüre vnnd flüch / bei jrem hoffgesinde / dienern vnd ehe hälten / nicht weniger / dann oben von andern vnedeln gottßlesterern / gesatzt / gebüsset / vnd gestrafft werden.

[9] ¶ Daß auch eyn yeder Fürst / Graue / Herr / vnn andere des Adels / von allen jren reissigen vnnd anderen knechten / vnnd ehehalten / neben jren dinstpflichtenn / sunderlich glübde nemen / oder nemen lassen. Wes sie sich obgemelter gotsschwüre halben verwircken würden / sich derhalben[5] gehorsamlich püssen zulassen / wieuor der anderen vnedeln gottsschwerer vnnd fluochen halben gesetzt vnnd begriffen ist.

¶ Vnnd daß sich eyn yeder Fürst mitsampt gemelten seinen verwandten / Grauen / Herren / vnd anderen des Adels für sich jre nachkommen vnnd erben / also jnn bester form nach notturfft zusamen verschreiben vnnd verpflichten.

¶ Item welche Grauen / Hernn / oder Adel sonderlich Churfürsten / oder Fürsten nit verwandt / sonder one mittel vnnd allein vns vnnd dem heiligen Reich zugehören. Wollen vnd meinen wir / das dieselben / bey den pflichten damit sie vns / vnd dem heiligen Reich verwandt / sich vorgemelter gotsschwüre halben / für sich / jre diener / knecht / vnd ehehalte / jnn aller massen halten sollen / wie oben / von wegen der Fürsten / Grauen / Hernn / vnnd anderen des Adels so den Fürsten verwandt sein / Auch derselben knecht / vnnd ehehalten clerlich gesetzt ist.

¶ Vnnd sich in dem allem Fürsten / Grauen / Herren vnnd andere des adels so fleissig halten vnnd erzeigen / damit durch jren gerechten wandel die schuldige Erhe Gots wie obgemelt gefürdert / vnd nit verhindert werde / wie sie dan das jren senden nach / vor mindern personen zuthun schuldig sein.

Von der Landts vnnd kriegs knecht Gotslesterung auch schwüren vnnd fluochen.

¶ Item nachdem vndter den Landts vnnd kriegs knechten jmm gebrauch ist / das sie gewonlich jnn jren artickels brieffen / schweren Gotslesterung zustraffen. Auch etwan sollich thetter vom leben zum todt richten / Aber obgemelter Gotsschwüre vnd flüch bey jnn kein sonderlich buß haben. Demnach gepieten wir hiemit ernstlich allen Churfürsten / Fürstenn / vnd stenden des Reichs auch der fuoßknecht hauptleuten. Vnnd wollen / so sie hinfuran landsknecht bestellen vnnd annemen / daß sie jnn alle der selben geschworn artickel brieff / setzen / sich nit allein mit straff der personen / so Gott vnserm schöpffer vnd Marien seine gebenedeitte Muotter / oder die lieben Gottes heiligen lestern / sonder auch der gotsschwüre vnd fluchen halben mit der buß die jnen an jren solden abgetzogen werden soll / gehorsamlich halten.

[10] ¶ Vnnd daß derselben Reichs ordenung / souil Gotslesterung vnd gotsschwür oder flüch betriefft eyn yeder fußknecht hauptman gleich lautendt abschriefft bey jme haben / vnd den knechten neben dem artickel brieff / den sie schweren / verlesen lassen sollen. Deßgleichen das jre Prouosen / solch abschriefft auch haben.

¶ So aber landtsknecht nit vndter besetztem fendlin sein / sonder sonst jnn Setten / Merckten / oder Dörffern zeren / oder arbeyten / gegen den selben soll es aller gemelter straff halb / wie mit andern vnedeln jnwonern daselbst gehalten werden.

¶ Item welche oberkeit jnn vorgemelten jren gepürenden handlungen / Satzungen / vnd ordenungen lessig vnnd seumig erfunden werden / Solt ein marg Golts dem Reich fürther zugemeinem nutz zugebrauchen verfallen sein / auch derhalb durch vnsern Keyserlichen fiscal vor vnserm Chamergericht beclagt vnd obgemelter massen eingepracht werden.

Von warnung auff der Cantzel aller vorgemelter Gotslesterung vnnd schwür halben.

¶ Item soll auch eyn yeder pfarher sein pfaruolck alle sontag vor den gemelten Gotslesterungen vnd schwüren fleissiglich warnen / wie jme dan des eyn sondere verzerchnüß von der oberkeit gegeben werden. Zu dem soll er der pfarher andern gemeinen gebetten das volck zum treulichsten vermanen / zubitten das Gott der Almechtig solche groß vbel der gotslesterung vnnd schwür von dem Christlichen volck gnediglich abwenden woll.

Von Zutrincken.

¶ Vnnd nach dem auß trunckenheit wie man teglich befindet / vil lasters / übels vnnd vnrathts entsteet / Auch jnn vergangnen Reichstagen des zutrinckens halb geordnet vnnd gesatzet / das eyn yede oberkeit sollich zutrincken abstellen / vnnd das zuuermeiden / die vberfarer ernstlich straffen soll. Sein doch sollieh ordenung vnd satzung bißanher wenig gehalten oder volntzogen worden. Sonder hat der angezeigt mißbrauch vnnd vnwesenheit des zutrinckens allenthalben yhe lenger yhe mher eingewurtzelt sich gemeret / vnnd vberhandt genommen. Darauß Gotslesterung / Mordt / Todtschlege / Ehebruch / vnd [11] dergleichen vbelthatten gefolget / vnd noch zu dem / das etwan durch trunckenheit die heimlicheitten so pillich verschwiegen offenbart werden. Auch solche laster den Teütschen deren manheit von alters hohe berümpt bey allen frembden Nationen verechtlich.

¶ Deßgleichen daß zu vil malen jnn kriegs leuffen dadurch zwischen den kriegs[6] leuthen / zwitracht vnnd Meutterey entstanden / Auch gegen den hauptleutten vngehorsam geperet / darzu werden dadurch alle zerung erhöhet vnnd erhliche gastung vnd geselschaft[7] (daruon etwan die Teuschen fürnemlich gepreiset worden) gemindert vnnd vermitten. Zugeschweigen das das zutrincken eyn entlich vrsache ist alles vbels / vnnd dem menschen an seiner seelen seligkeit / Erhen / gunst / vernufft / vnnd manheit nachteilig. Demnach gepieten wir allen vnnd yeden Churfürsten / Fürsten vnnd anderen stenden Was wirden / wesens / standts / oder landts die sein / das sie jren vnderthanen zu exempel vnd das sie die selben zustraffen desto mehr / vrsach haben / Das zutrincken gentzlich fürsich selbs meiden / Auch an jren hofen / allem hoffgesinde vnnd jnn jren fürstenthumben herschafften landen gebieten vnd oberkeiten allen jren vnderthanen ernstlich bey zimlichen peenen vnnd straff das zutrincken zumeiden / verpieten vnnd darüber ernstlich halten. Wie wir daß hiemit ernstlich gepieten vnnd strengklich gehalten haben wollen.

Von vnordenlicher vnnd kostlicheit der cleydung.

¶ Nachdem Ehrlich zimlich / vnnd pillich / das sye eyn yeder wes wirden oder herkommen der sey / nach seynem stant Erhen vnnd vermögen / trage / damit jnn yglichem standt vnderschietdtlich erkandtnüß sein möge. So haben wir vnß mit Churfürsten / Fürsten / vnd stenden nachfolgender ordnung der cleydung vereingt vnd verglichen / die wir auch bey straff vnnd peen darauff gesetzt gentzlich gehalten haben wollen.

Von Bawerßleuthen vff dem Landt.

¶ Vnnd erstlich setzen ordnen vnd wollen wir / das der gemein Bawerß man / vnnd arbeitte leute / oder tagloner / vff dem landt / kein ander tücher / dan jnlendisch / so in Teutscher nation gemacht Doch stammet / lündisch / mechlisch / lirisch / vnnd dergleichen gemein tücher / außgescheiden / tragen vnnd anmachen mogen / Vnd die rock [12] nit anders dan zumhalben waden / auch daran nit über sechs falten machen lassen sollen. Doch mogen sie hosen von einem Lündischen / Lirischen / oder Mechlischen duoch / nachdem dasselbig seiner art nach / zuo hosen wiriger / vnnd eyn barchen wammeß / one groste weite ermeln machen lassen / Aber jnn alle wege vnuertheilt vnzerschnitten vnd vnzerstückelt.

¶ Ferner wollen wir / daß sie keinerley goldt / silber / berlin / oder seidens / außgestickte kragen / an hembdern. Sie seyen mit goldt oder seiden aufgestochen. Auch kein brost duoch / straußfedern / oder seydene hose bendel / vnnd außgeschnitten schuoch noch birreten. Sonder hütte vnnd kappen an vnnd vfftragen.

¶ Deßgleichen jren Weibern vnnd kindernn darüber zutragen nit gestatten / Welchen auch alle Krege / Ubermutter / Schleyer / mit gulden leysten / guldin / silber / vnn seyden gürtel / Corallen pater noster / alle goldt / silber / Berlin / vnnd seyden gewandt anzutragen verpotten sein soll. Allein mogen jre dochter vnnd jungfrawen / eyn hare bendtlin von seyden tragen.

¶ Deßgleichen mogen jre Weiber zum höchsten eyn lündisch koller / vnnd kein andere dann schlechte beltz / als von lemmern / geysen / vnnd dergleichen schlechte fütter alles vnuerpremt antragen vnnd machen lassen.

Von Burgernn vnnd jnwonern jnn Stetten.

¶ Item nachdem jnn Stetten gemeinlich dreyerley Burger vnd jnwoner sein / als gemein Burger vuud handtwercker / kauff vnd gewerbs leuthe / vnnd andere / so jmm Rathe von gesehlechten oder sunst Erlichen herkommen / vnnd jrer zinß vnnd Renthen sich erneren / Darauff so setzen / ordnen / vnd wollen wir / daß die gemeine Burger / handtwercker / vnd gemeine kremer / kein Goldt / Silber / Perlin / Samat / oder Seyden / noch zerstücket / zersehnitten / oder verbremdbte kleider / Deßgleichen kein Pirret / auch kein Marder / oder dergleichen costlich fuotter tragen / sonder sich mit zimlicher gepürlicher tragt / auch von rawen fuotter mit geringen möschen / füchssen / yltiß / lemmern vnd dergleichen benügen lassen sollen.

¶ Dergleichen sollen sich jre haußfrawen vnnd kinder jnn jrer leydung auch halten. Doch mogen jre haußsrawen eyn gulden [13] Ringk nit über fünff oder sechs gulden werthe / one Edelgestein / eyn kragen mit seyden vernedt / eyn Schleyer mit einem gulden leistlin / nit über zwene finger breydt / eyn dammasten oder atlaß koller / eyn gürtel nit über zehen gulden werthe / denn sie mit silber / doch vnuergüllt beschlagen / Deßgleichen die Jungfrawen / eyn Samat Bendlin / mit silber / vnuergültem beschlechts tragen mogen.

¶ Item sollen die handtwercks knecht vnnd gesellen / kein golt / silber / seyden oder straußfedern tragen / Auch kein zerhawen oder zerschnitten Cleidt anmachen lassen / sich auch sunst jnn jrer tragt nit anders halten / dann itzo von handtwerckern jnn Stetten gemelt ist.

¶ Were es aber sach / daß eyn solicher handtwercker jnn eyner Stadt jnn Rathe würde erwelt. Alßdan soll derselbig mit Cleydung sich nit anders / dann hernach von kauffleuthen gemelt wirdet / zuhalten macht haben.

Von Kauff vnnd Gewerbßleuthen.

¶ Item sollen die Kauff vnnd Gewerbß leuthe jnn Stetten[8] / kein Sammat / Dammast / Atlaß oder Seidenrock / Goldt / Silber / Berlin / Seyden / Golt / vnnd silbare harhauben tragen. Doch mogen sie Schamlotten Röck / auch Seydene wammeß / ausserhalb Samat vnnd Carmesin Atlaß vnuerbrembt / deßgleichen guldene Ringe tragen.

¶ Deßgleichen sollen sie kein duoch / die Elen über zwene gulden wetthe / jnen anmachen lassen / oder einich Marder / Zobell / Hermlin / vnnd dergleichen fuoter antragen / wol mogen sie zum hochsten Marder Relen / vnnd jre haußfrawen Vehene fuotter gebrauchen.

¶ Item jre weiber sollen sich dergleichen jnn cleydung halten / vnnd an keinem kleidt über zwo Elen Sammat / Seyden / Atlaß / oder Dammast / doch oben herumb verpremen.

¶ Item soll jnen vnnerbotten sein zutragen / eynen gürtel vff zwantzig gulden werthe.

¶ Item eyn leyst vff jren schleyern / vierfiger breydt.

¶ Auch Sammat vnnd Seyden koller mit vergülten Schlossen / [14] oder gesper nit über zwene gulden werthe.

¶ Item jre tochter vnnd jungkfrawen mogen tragen eyn harbendtlin von zehen gulden werthe.

Burger jnn Stetten / so vom Rathe geschlechten oder sunst fürnemlich jm herkommen sein / vnnd jrer Zinß vnnd Renthen geleben.

¶ Aber Burger jnn Stetten / so vom Rathe / geschlechten / vnd sunst jrer Zinß vnnd Renthen geleben / die sollen sich jnn allermassen / jnn jrer cleydung erzeigen. Alß itzo von kauff vnnd gewerbß leuthen wermelt werden / Doch außgenommen / daß sie schammelotten Rock / mit drey Elen Sammat zum hochsten verprembt / Deßgleichen Marder fuotter / vnnd kein bessers / Auch Sammaten / vnnd Seidne wammeß / außgescheiden Carmesin / vnnd seydene harhauben / an vnd auff tragen mogen.

¶ Dergleichen soll jnen erlaubt sein / guldene Ringe zutragen / doch daß solich Ringe über dreyssig / vierzigk / oder fünffzigk gulden nit werthe seyen.

¶ Vund sollen sich jre frawen jnmassen wie der kauffleuthe weiber nur der dracht halten / allein / das sie zum hochsten / an jrer cleidungen vier Elen sammat / oder seyden / doch ausserhalb Carmesin verbremen. Dergleichen / das sie eyn gulden ketten von dreyssig / virtzig / biß inn fünffzig gulden / Auch eyn gürtel / doch das der nit über dreyssig gulden werthe sey / antragen mogen.

Vom Adel.

¶ Ferner sollen die vom Adel kein Samat oder Carmesin Atlaß antragen / vnd jnen zum höchsten Damasten / oder dergleiche Seyden zugelassen sein / den sie mit sechs Elen Sammet / vnnd nit darüber verpremen mogen. Deßgleichm mogen sie gulden Ringe vnnd harhauben / Auch eyn ketten / die nit über zweyhundert gulden werthe sey / tragen / die sie doch mit einem schnürlin vmbwinden / oder durch ziehen sollen / wie von alters herkommen.

¶ Vnd so einer eins Fürsten Hoffmeister / Cantzler / Marschalck / oder Rathe / vnnd doch nit von Adel were / der mag sich denen vom Adel wie obgemelt gleich tragen.


[15] ¶ Yedoch sollen hierin Ritter außgescheiden sein / welche guldene ketten offentlich one schnüer antragen mögen / doch das solich ketten über vierhundert gulden nit werthe sey.

Es soll jnen auch Marder fuotter vnnd dergleichen zutragen vnuerbotten sein.

¶Item der vom Adel haußfrawen / mögen vier Seydene Röck jnen an machen lassen / vnnd dieselbigen offentlich tragen / vnd haben Nemlich eyn Sammat / vnnd die überigen drey von Dammast / oder dergleichen seyden Röck / vnnd nit über vier. Doch one Perlin / Silber / oder Golt / vnnd ob sie dieselbigen verpremen lassen wolten / mögen sie solichs thuon / von Perlin / oder Silber / allein oben herumb / vnd nit über eyn halb viertheil einer Elen breydt. Aber eins Ritter weib mag solich verpremung mit golt / doch oben herumb / vnnd nit höher / dann eins halben vierteil einer Elen breit thuon. Ob aber etliche weren / so mehr kleider / dann itzo gemelt hetten / vnnd dieselbige für jre Kinder vnnd Töchter behalten wolten / soll jnen vnbenommen sein.

¶ Auch mögen sie Pirreten / vnnd gulden hauben (doch das die gebende vnnd geschmugk daruff nit über viertzigk gulden werthe seyen) tragen.

¶ Item mag ein Edel frawe / an ketten / deßgleichen an hefftlin / halßbandt vnnd kleinotern ausserhalb der Ring / vff zweyhundert gulden werthe vnnd nit darüber an jre tragen.

¶ Item an gulden Borten vnnd gürteln nit über viertzig gulden werth.

Von Doctornn.

¶ Dergleichen sollen vnnd mögen die Doctor vnnd ire weiber / auch cleyder / geschmuck / ketten / gulden Ring / vnnd anders jrem standt vnnd freyhet gemeß tragen.

Von Grauen vnnd Herrn.

¶ Item sollen Grauen vnnd Herrn kein Gulden vnnd Silbere stück tragen / Sonder allein Sammat / Carmesin / vnd anders / Seyden gewandt / doch mit gold nit verprembt / es were dan eyn Ritter.

[16] ¶ Item mögen sie gulden ketten / doch nit über fünffhundert gulden werthe tragen.

¶ Deßgleichm mögen Grauen vnnd Herrn alle fuoter / außgenommen Zobeln vnnd dergleichen höchste fuotter antragen.

¶ Item jre Eheliche gemahel mögen alle Seydene gewant / mit gulden vnnd silbern stücken verpremet tragen / doch kein ketten oder cleinet über sechs hundert guden werthe / noch gantz gulden oder silbern stuck / sonder sich zu vnderschiedt des höhern standts derselben zu tragen enthalten.

Pferdzeugk.

¶ Nachdem auch eyn vberflüssiger vnkost inn pferde gezeugen befunden. So soll hinfürther keiner eynichen zeuge / über zwen gulden werthe / auch Messen vund gelben zeugk füren / Er say dan Ritter oder Doctor. Auch kein Graff / Herr / Ritter / oder Knecht / kein zeuge von Sammat / Seyden / Duochen / noch etwas von golt oder silber daran füren / Allein herin Churfürsten / Fürsten / vnnd Fürstmessigen außgenommen / Weliche jrem Chur / vnd Fürstlichem standt nach / inn solichen zeugen sich halten mögen.

¶ Item ob yemant von seinem Fürsten / Herrn / oder sunst eynen eins höhern Standt / etwas von cleydung oder cleynodter geschenckt / dieselbig soll er seinem Fürsten vnd Herrn zu Eren anzutragen macht haben / vnnd inn dem fall vnuerbotten sein. Doch soll kein geferde herin gepraucht werden.

¶ Dieweil auch diese ordnung allein fürgenommen / das die über messigkeit / vnnd costlicheit der cleyder abgewend vnnd verhütt werde. Ob dann eynicher Churfürst / Fürst oder Standt / inn seinen gebieten vnnd Oberkeiten der Cleydung halber eyniche ordnung / die scherpfer vnnd mher / dann diese eyngezogen / seiner landtschafft zu guottem vffrichten wolt / oder vffgericht hett / das soll dem selben Churfürsten / Fürsten / vnnd Standt auch zugelassen / vnd durch diese vnsere ordnung vund satzung vnbenommen sein. Es sollen auch keyner zuuerheyratung seiner kinder / Eben der ordnung zugeleben schuldig / sonder mag eyn yder seiner gelegenheit vnnd vermögen nach / dieselben / minder aber nit höcher cleyden / vnnd außsetzen.

[17] ¶ Wir setzen ordnen vnd wöllen auch inn sonder / daß alle Ertzbischoff / Bischoff / vnd Prelaten jre geystlichen daran halten / daß sie sich mit jren kleydungen inn kirchen vnnd auff gassen / als jrem standt nach / wol gezimpt / wie dann die geystlichen recht vnd die erberkeyt / das erfordert / erberlich vnd geystlich tragen vnd halten vnnd vnzimlich köstlicheyt abstellen.

¶ Item soll auch der vnnütz kost / so biß anher nit vergulden kupffer / holtz / vnd steyn gelegt / vermitten werden / vnnd die goltschmit bei peen vnd straff zehen gülden nichts dergleichen vergülden / darüber eyn jede oberkeyt strenglich halten soll.

Von reyßigen knechten.

¶ Item die reyssigen knecht sollen keyn seiden gewandt antragen / auch an kappen / hauben oder hembdern / nichts güldens oder vergülts anmachen lassen / oder tragen / sonder sich mit der kleydung wie dieselbig jnen von irer herrschafft / oder Edelmann nach eyns jeden landts gebrauch geben würde / begnügen lassen / Wo sie sich aber für sich selbs kleyden wöllen / mögen sie sich auffs höchst lündisch ankleyden doch vnzurschnitten vnd vnzurhackt.

Von Kriegßleuthen.

¶ Item die kriegßleuthe / so eyner eyn Ritter oder Edelmann were / sollen vnd mögen sich als oben von Rittern vnnd Edelleuthen vermeldet / tragen. Were er aber von geringerm standt / dann vom Adel herkommen vnd eyn hauptmannschafft / Fenderich / musterherr / oder dergleichen hohe ampt hett / wollen wir jm zuolassen / sich zuotragen wie eyn ehrlicher burger von gesehlechten inn stetten / als oben gesatzt ist. Were er aber eyn gemeyner knecht / soll er sich inn seins herrn gebieten vnd oberkeyten diser ordnung vnd seinem standt gemeß halten. Aber eyn kriegßmann / so eyn dinst hett / oder hauptmann vnd im zugk were / vnnd des eyn paßbort / oder vrkundt würde anzeygen / der mag sich nach gestalt der leufft vnd wie jm gelegen kleyden vnnd tragen.

¶ Item die bergknappen / so an freien berckwercken sein / vnnd eygen ordnung haben / sollen sich der ort / jrer bergßordnung halten / vnnd der geleben / weren sie aber ausserhalb der selbigen freien bergkwerck [18] oder sunst an berckwercken / die statt recht hetten / sollen sie sich dieser vnserer ordnung nach gemeß halten.

¶ Item Schreiber inn Cantzleien sollen keyn seiden gewandt / golt oder silber / ausserhalb güldene ringe tragen.

¶ Item der geystlichen diener mogen sich wie jetzundt von schreibern inn Cantzleien gemelt ist / gemeß inn jrer kleydung halten vnnd tragen.

¶ Eyn Secretari / Castner / Vogt / Schoffer / Pfleger vnd der gleichen amptleuthe / so nit vom Adel mogen eyn schamlot / vnd jr kleydung wie burger inn stetten von geschlechten antragen vnnd machen lassen.

Von Gemeynen vnd unehrlichen weibern.

¶ Nach dem auch / auß dem vil ergernuß imm heyligen Reich entsteht / daß die gemeyne vnd andere vnehrlichen weiber / seiden / golt / silber / vnd andere zirliche kleyder tragen / dauon manigfromme / weib vnd dochter verleittet wirdt / auch dardurch vnder erbarn vnd vnerbarn / keyn vnderscheydt zuoerkennen. Gepieten wir ernstlich vnd wollen / daß die vnehrlichen weiber keyn hoch zirlich kleyder / oder geschmück / auch nichts verprembts oder güldene schleyer / sonder eyn jede der selben sich nach des landes gebrauch tragen soll / darauff die oberkeyt sonder acht haben vnd das nit gedulden soll.

Von nachrichtern.

¶ Es soll auch eyn jede oberkeyt / eyn fleissig innsehens thuon / daß sich die züchtiger / nachrichter / vnn feldtmeyster oder apdecker / mit jrer kleydungen tragen / damit sie vor andern erkent werden mogen.

Von der Juden kleydung.

¶ Deßgleichen / daß die juden eyn gelen rinck / an dem rock oder kappen allenthalben vnuerborgen zuo jrer etkantnuß offentlich tragen.

¶ Vnd damit dise vnsere satzung vnd ordnung / der übermessigen vnordenlichen kleydung vnd kleynodter desto vestiglicher gehalten vnd vollenzogen werde. So gebieten wir allen vnd jeden Churfürsten / Fürsten / Prelaten / Grauen / Freien herrn / Rittern / knechten / Schultheyßen / Burgermeystern / Richtern vnd Rethen hiemit [19] ernstlich vnd wollen / daß sie für sich selbs / diß vnser ordnung strenglich halten / auch gegen jren vnderthanen vestiglich vollenziehen / also wo jemants inn dem überdretten / vnd überfaren / soll eyn jede oberkeyt dieselbig bei verlierung des kleydts oder kleynodts / so wider diß vnser ordnung getragen / darzuo eyner gelt buoß / so zwifachtig / als vil / als das kleydt / oder kleinot werthe / der burgerlichen oberkeyt / des orts zuwerden / straffen. Vnnd ob eynich oberkeyt inn der straff vnd handthabung seumig vnd hinlessig erfunden / vnd durch vnsern Fiscal zu abwendung derhalb ersuocht vnd doch darauff verharren würde / alßdann soll vnser Fiscal gegen solcher hinleffigen oberkeyt / vnnd auch dem überfarenden vnderthanen auff obgemelte peen vnd straff procediren / handlen vnd volnfaren.

Von überigen vnkosten der hochzeit / kinder Tauff und Begrebnussen.

¶ Nachdem auch mit gastung vnd schenckungen zuo Hochzeitten Hingaben / Kindt tauffen / Kindtbetten / Faßnacht / vnd den begrebnussen / kirchweihen / vil überigs vnkostens gemacht wirdet / welchs zuo merglichem nachteyl gemeynes nutz je lenger je mer beschwerlicher wechst vnd zuonimpt / damit aber solchs dester füglicher vnd baß abgestelt vnd gebessert werden mag. So ordnen setzen vnd wollen wir hiemit ernstlich gepietendt / daß eyn jeder inn seinem Fürstenthumm Graffschafft / herrschafft / oberkeyt vnd gepiete / die obgemelten kosten der hochzeitten / erstenmeß / kindttauff / kindtbethe / kirchmessen abstellen / auch demselben eyn zimlich guote ordnung machen / vnd daß solchs alles mit darauff gesatzten buossen vnd straffen vnnachlessig gehandthabt werdee.

Von taglönern vnd arbeytern / botten lone.

¶ Dieweil auch der taglöner vnd arbeyter halb / vmb den täglichen pfenning eyn grosse vnordnung allenthalb ist / inn dem / daß niemants / so derselben notturfftig / die überkommen mag / er geb dann jnen jres gefallens / Nachdem aber die Taglone / Bottenlone / Müntz die geschefft vnd arbeyt inn den landen / nit gleich / So wollen wir / daß eyn jede oberkeyt inn jrem gebiete eyn stattlich ordnung vnnd satzung derhalb auffricht / damit der jhenig / so jre bedorff nit jts gefallens übernonmmen / vnd der taglöner / mann vnd weibs personen / winther vnd sommer zeit / wes sie jedes tags zuo lone haben / vnd nemen sollen / wissens haben mogen.

[20]
Von tewer zerung bei den wirdten.

¶ Vnnd nach dem tewrer zerung halb bei den wirtten / vil beschwerung den gesten vnd andern / so die strassen teglichs gebrauchen müssen zugefügt / vnnd nit alleyn dem gemeynen man / sonder auch Churfürsten / Fürsten vnd jren bottschafften vnnd allen handtirern vnd wanderern beschwerlich / darauß erfolget / daß alle zerung auffgestigen vnd täglichs auffsteigen / auch alle essenspeiß etwas höchlich übertewert werden. Dem zubegegnen / setzen / ordnen vnd wollen wir daß allenthalben im Reich alleyn / das drucken male gegeben / vnnd durch jeden der tranck sonderlich bezalt werde. Vnnd nach dem die zerung an eynem ort wolfeyler / dann an dem andern vnnd solchem drucken male inn eyner gemeyn nit wol eyn satzung zumachen. So ist ferrer vnser meynung / daß eyn jede oberkeyt inn jren gebieten eyn ordnung vnd satzung / den wirtten vnder jnen gesessen / auffricht / vnd verordne / das ordenlich nit vnder oder über vier essen geben / auch eyn satzung mach / was der gast ordenlich für solch drucken mal geben soll Ob aber eyn gast / besser leben wolt vnnd mer haben / dann vier gericht oder essen / wie gemelt / so soll dasselb jm auch vnbenommen sein.

¶ Item soll eyn jede oberberkeyt den wirtten eyn maß geben / wie thewer vnd hoch sie den wein vnd bier / brot / vnd fleysch verkauffen mogen / nach gelehenheyt der zeit vnd landts so wolfeyl oder thewrung zufallen würde.

¶ Deßgleichen soll durch jede oberkeyt des stalmuots vnnd haverns halber auch ordnung vnnd maß gegeben werden / vnd sonderlich daß der haber angeschlagen / vnd den wirten nit zuogelassen werde über den dritten oder vierdten pfenning daran zuogewinnen / oder die gest jres gefallens daran zuübernemen / alles mit buossen vnd straffen die eyn jede oberkeyt / so an den orten / da die wirth gesessen / die burgerlich oberkeyt on mittel haben / auffsetzen / innemen / vnd damit die ordnung handhaben vnd darüber halten sollen.

¶ Doch soll eyn jede oberkeyt vndter denen die wirth gesessen / nach gestalt vnd gelegenheyt der jar / ob die selbigen thewer oder wolfeyler fürfallen / jre ordnung zuoendern / oder zugeben / macht haben / welche doch lenger nit weren dann so lang die wolfeyle vnnd thewere jaren erfunden.

[21] ¶ Vnd damit oberzelte übermessigkeyt vnnd tewer zerung dester vnuerzüglicher vnnd baß abgestalt. So gebietten wir allen Churfürsten / Fürsten / Prelaten / Grauen / Freien / Herrn / Rittern / Knechten / Schultheyßen / Burgermeystern / Richtern vnnd Rethen / daß sie solche ordnung innwendig sechs monaten nach endung diß Reichßtags / inn jren gepietten auffrichten / vnd publiciren lassen / alles bei peen zweyer marck lottigs golts / Welche aber inn dem seumig oder hinleffig befunden / alßdann hat vnser Keyserlich Fiscal beuelch gegen der selben hinlessigen oberkeyt auff obgemelte peen zuo procediren vnd zuohandeln / darnach mag sich eyn jeder wissen zuorichten.

Von wuocherlichen Contracten.

¶ Nach dem vnß fürkommen / wie bißanher imm heyligen Reich manigfaltig wuocherlich Contract / die nit alleyn vnzimlich / sonder auch vnchristlich wider gott vnd recht geübt worden sein / vnnd täglichs geübt werden. Als / daß etlich eyn somma gelts / als acht hundert gülden / hinleihen sollen / vnd doch inn kauff brieff mer als tausent gülden setzen lassen / dadurch jnen mer / dann fünff / vom hundert verzinset / vnd imm widerkauff mer dann jre hauptsomma gewesen entpfangen Deßgleichen etliche sein sollen / die vmb kleyne verseumung der zeit so sie der bezalung zuthuon ansetzen / eyn übermessig interesse fodern / vnd mit der hauptsomma steigen / vnd dieselbig vmbschlagen.

¶ Item / daß etlich / getreydt / pferdt / tücher / vnnd dergleichen ware / an eyn gelt tariffs weiß anschlagen / vnd vil hoher / dann solche war immer mag werth sein / vnnd dardurch eyn mercklichen grosser wuocher als meniglich wiffen zuo wegen bringen.

¶ Item daß etlich jr gelt hinweg leihen nemen vom hundert eyn nemlichs / vnn muoß der entleher jnen darzuo eyn merglich dinstgelt / dar umb sie doch zuodienen nit schuldig sein / verschreiben. Auch solch dinstgelt one bezalung / der hauptsomma / nit auffschreiben oder auffsagen dorffen oder mögen.

¶ Item daß etlich alleyn gelt an müntz hinweg leihen / lassen doch die verschreibungm auff golt stellen.

[22] ¶ Item daß etlich eyn nemlich somma gelts auch vergeblich hinleihen / Aber dargegen muoß der entlehener jnen etwann eyn grosse warhe vnnd gantz inn eynem geringen werthe zuostellen / darum sie jre heuptsomma / vnd eyn grossen genieß / wol doppel oder dreifachig haben / vnd befinden.

¶ Item etlich leihen jre gelt mit disen verbottenen gedingen vnd pacten hinwege / daß der entleher zuo vier mercken / so die jm ernennen / eyn namhafftigs / darfür verzinsen oder auff gelt geben muoß / thuot wol etwann mer dann vom hundert zwantzigk.

¶ Dieweil aber solch vnd dergleichen contract / auch der wuocher vngöttlich / inn gemeynen geschriben rechten / darzuo inn vnser vnd des Reichs Ordnung im jar fünfftzehen hundert alhie zuo Augspurgk auffgericht / hochlich verbotten. So thuon wir mit rathe wissen vnd willen vnserer vnd des heyligen Reichs / Churfürsten / Fürsten vnd stende / solch ordnung auß rechter wissen ernewen vnnd bekrefftigen. Setzen / ordnen vnnd wollen / darauff / daß solch wuocherliche contract vnd hendel gentzlich vnd zumal / nach publicacion vnd verkündigung diser vnserer ordnung vermitten / vnnd durch niemants wes wirden oder standts der sei / fürgenommen oder gebraucht werden sollen. Damit allen richtern / geystlichen vnd weltlichen gebietendt wann solche wuocherliche Contrect für sie bracht / daß sie die selbigen vnwirdig krafftloß vnd vnbündig erkleren / vnnd declariren wie wir sie auch hiemit als vnkrefftig vnbündig erkleren / vnd erkennen / vnd auff solch contrect keyn execucion oder volnziehung thuon / oder verhelffen Zuo dem daß der jhenig / so solchen wuocherlichen contract geübt / den vierthentheyl seiner hauptsomma verloren / vnd der selbig seiner burgerlichen oberkeyt an etlichen orten / Erb gericht genant / heymgefallen / vnnd auff solchen viertentheyl / durch die selbig burgerlich oberkeyt gestrafft werden soll. Vnnd so dieselbig mit wissen seumig erfunden / soll alßdann desselben oberkeyt oder wo die selbig seumig vnser fiscal / die oberkeyt vmb eyn nemlich peen / als zwey / drei oder vier marck lötigs golts beklagen / vnd annemen.

¶ Vnnd nachdem die widerkauffs gülten allenthalben inn landen gemeyn sein. So soll hinfürther von dem hundert nit mer dann fünff / wie gebreuchlich gegeben vnnd genommen werden. [23] Vnnd hiufürter die verschreibung auff widerkauff / wie widerkauffs recht beschehen / was darüber gegeben / genommen / oder gehandelt / wollen wir dasselbig für wuocherlich geacht vnd gehalten / vnnd wie obgemelt gestrafft werden.

Von Juden vnnd jrem wuocher.

¶ Item nach dem inn etlichen orten imm Reich teutscher Nation Juden die wuochernn / vnd nit allein auff hohe verschreibung / burgen / vnd eygen vnderfpandt / sonder auch auff raublich vnd dieplich gütter leihen / durch solchen wuocher sie das gemein arm nottürfftig vnfürsichtig volck / mer dann jemandt genuongk rechnen kan / beschweren / jemerlich vnd hoch verderben. Setzen / ordnen / vnd wollen wir / daß die jüden so wüchern / von niemants imm heyligen Reich gehauset / gehalten / oder gehandthabt werden / daß auch die selben imm Reich weder fridt noch geleyd haben / vnd jnen an keinen gerichten vmb solche schulden / mit was schein der wuocher bedeckt / geholffen / Damit sie aber dannoch jre leibs narung haben mogen / were dann jüden bei jm leiden will / der soll sie / doch dermassen bei jm halten / daß sie sich des wuochers vnd verbotene wuocherliche keuff enthalten / vnd mit zimlicher handtirung vnd handtarbeyt erneren / wie eyn jede oberkeit das selbig seinen vnderthanen / vnd dem gemeinen nutz zuom nützlichsten vnd träglisten zusein / ansehen vnnd ermessen würde / hiemit alle freiheytten so gemeyne jüdenschafft dagegen hett / oder künfftiglich erlangen würde / auffhebendt vnd vernichtigendt.

Verkauffung der wüllendücher gantz oder zuom außschnidt / mit der Elen.

¶ Dieweil auch befunden / daß inn verkauffung der wüllen dücher / gantz oder zuom außschnidt / vil vortheyls gebraucht / auch der kauffer inn dem schwerlich über vortheylt / Nemlich daß die dücher an den ramen zuo vil gestrecket werden / vnnd demnach imm wasser eyn mercklichs dem kauffer abgeht / auch zuo zeiten die dücher blöterich werden / alles zuo abbruch vund ringerung gemeynes nutz.

[24] Demnach setzen ordnen vnd wöllen wir / datz hinfürter imm reich teutscher nation keyn tuoch mit der elen im außschnit verkaufft / es sei dann zuouor genetzt vnnd geschoren / Wes aber gantz tücher weren / die selben sollen vngereckt oder gestreckt / aber doch genetzt / verkaufft werden / bei straff vnd verlirung des selben tuochs / weren die aber genetzt vnnd geschorn / vnd wider an die ramen gispant befunden / die selben dücher sollen verloren / vnnd inn beyden obberürten fellen / die straff der oberkeyt / darinn die dücher feyl gehabt[9] werden vnd der ort der burgerlichen gerichts zwang on mittel zuogehörig zuostehn / vnnd soll dise vnser ordenung inn sechs monaten den nechsten / nach endung vnsers gehalten Reichßtags angehn / vnd hinfürter also vnnachleßlich vollenzogen werden.

¶ Vnd wo eynich oberheyt / derhalb vnfleissigs innsehens thette vnnd die überfarer nit sttafft / soll eynem jeden erlaubt sein / vor des überfarers gebütlichen Richter / oder an dem ort / er damit betretten / zuo den stücken oder tüchern / damit er ehegemelt satzung verbrochen rechtlich zuklagen / vnd jm zuozustellen zubegeren / die alßdann nach genuogsamer erfarung / jm rechtlich zuertheilt vnnd darauff verholffen werden soll.

Verkauffung des ingwers.

¶ Item nach dem an vnuß vil klag gelangt / daß mit dem ingwer allerley vorthels vnnd bedrugs / gemeynem nutz zuo nachtheyl gebraucht. So wollen wir / daß nach verseheinung sechs monat / nach endung diß vnsers Reichßtags / keyn geferbter / sonder alleyn weisser vngeferbter ingwer im Reich feylgehabt oder verkaufft bei verlierung desselben inngwers.

Von Elmaß / maß / vnd gewicht.

¶ Weither ist zuo fürderung gemeynes nutz / vnd teutscher Nation zuo auffnemen vnd guotem / für fruchtbar angesehen vnd erwegen daß im heyligen Römischen Reich eyn gemeyn Ele zuo allerley gewand auch eyn gemeyn Maß zu wein bier vnd dergleichen Item eyn gemeyn Gedreydt maß / auch eyn gemeyn Gewicht / werde auffgericht / vilerley betrugs vnd vortheils im kauffen vnd verkauffen zuofürkommen / deß halb dann auff vil wege wie solchs am besten fürzunemen geradtschlagt Dieweil man sich aber der zeit / deßhalb nichts endtlichs auß vilerley vrsachen hat endtschliessen vnnd vergleichen mögen / [25] ist solich sach auff den tag der fürgenommen visitacion des Camergerichts [10] vnnd anderer sachen / auff den ersten tag des monats Marcij genn Speyer geschoben / also das daselbs die verordente Rethe von vns auch Churfürsten vnd Fürsten / dauon weither reden / ratschlagen vnnd schliffen sollen.

Von Reysigen knechten vnnd dinstbotten.

¶ Nach dem sich auch viel begibt / das eyner dem andern seine knecht vnnd dinsthalten / vffsetzlicher weyß thuot abdingen / Auch dienstbotten vnnd knecht zuzeiten muotwilliglich / auß jren dienstenn dretten / wöllen wir / das keiner eins andern reysigen knecht vnnd andere dienstbotten annemen soll / Er zeig dann zuuor eyn vrkhundt an / das er von seynem Hernn oder Edelman mit willen vnnd ehrlich abgescheyden sey.

¶ Es soll auch eyn yede Oberkheidt / souil die dienstbotten betriefft / inn seinen gepieten eyn satzung (noch dem der lone inn wenig jaren etwan hoch gefestigen) vffrichten / wie dieselbig nach eins yden landts gelegenheidt / jren vnderthanen vnnd gemeinem nutz zum fruchtbarlichest ansehen wirdet / damit sie jres gefallens nit auß den diensten dretten / vnnd derselben vngehorsam vnnd eygenwill fürkommen werde.

Das Büchsen zu Roß vnnd zu fuoß nit sollen gefürt noch getragen werden.

¶ Dieweil auch inn kurtzen jaren eyn schedlicher mißbrauch vffgewachssen / das gemeinlich zu Roß vnnd zu fuoß / fewer vnnd andere büchssen / über landt gefürt vnnd getragen werden / welches an jme selber nit zu manlicher that reichet / sonder mehr erschrocklich ist / Auch dadurch viel vnrathe vnnd fridbrüchig handelung sich begeben / die vnschuldiden vff den strassen / überrennet / gefangen / vnn auch erwan jemerlich entleibt werden. Demnach ordnen / gepietenn vnd wöllen wir / daß hinfürther keiner zu roß oder fuoß / büchssen füren tragen oder gebrauchen soll. Vnnd ob einer oder mehr also wider diese vnsere satzung mit büchssen bedretten / alßdan soll die Oberkeydt vnther der die überfarer gesessen / vnnd der ort der burgerlich gerichts zwang one mittel zustendig / oder auch die Oberkeydt vnther der der [26] überfarer mit der büchssen betretten / den selbigen übertretter die büchssen nemen / vnnd darzu ob er eyn bawer / vmb fünff gulden / eyn reysigen vmb acht gulden / eyn Edelman zehen / vnnd sunst eynen Herrn oder dergleichen höhers standts / vmb zwelff gulden zustraffen macht haben.

¶ Yedoch soll einem yeden inn seinem schloß oder behausung zu der gegenwehr büchssen zuhaben vnbenommen sein.

¶ Item / ob einer allein inn seinem gepiett / vnnd jnwendig seiner Oberkeydt zum lußt / etwa mit einer büchssen birssen wolt / oder damit zum ziele mit guotter ehrlicher geselschafft (alßdan gemeinlich inn den Stetten gebreuchlich) schiessen wolt.

¶ Deßgleichen ob eyn landtsknecht offentlichen kriegen nachzüge / vnnd des von seinem hauptman eyn vrkhundt oder paßborten anzeygen möcht.

¶ Item / so eyner oder mehr mit büchssen durch seine Oberkeydt etwan inn der nacheyll / oder sunsts friedbrechern oder mißendelernn nachgeschickt würde / oder sich oder andere beleyten ließ / Dise alle inn ob gelte straff nit gefallen / noch dieselbig verwirckt haben soll.

Von leichtfertiger beywonung.

Dieweil auch viel leichtfertig personen ausserhalb von Gott vffgesatzter Ehe / zusamen wonen / Auch der offentlich Ehebruch vngestraffet gestat / dardurch der almechtig nachdem es wiedder sein götlich gebott hoch beleydigt / Auch zu vilen ergernüssen vrsach gibt. Derhalb ordnen vnnd wöllen wir / das eyn yede geistlich vnd weltlich Oberkeydt / der solichs ordenlich zugehört eyn pillich jnsehens habenn soll / damit solich offentlich laster der gepüre nach ernstlich gestrafft vnnd nit gedult werde.

¶ Wir wöllen auch das eyn yede Oberkeydt / der Betler vnnd [27] anderer müssig genger halber / eyn ernstlieh jnsehens thüe / damit nimandts zubetteln gestattet werde / der nit mit schwacheit oder gebrechen seins leibs beladen / vnnd des nit nottürftig sey. Item das auch der Betler khinder / so sie jre brodt zuuerdienenen geschickt sein von jnen genommen / vnnd zu handtwercken vnnd sunst zuo diensten geweist werden / damit sie nit also für vnnd für dem bettel anhangen. Item das auch die Oberkeydt versehung thüe / das eyn yde Statt vnnd Commun jre armen selbst erneren vnnd vnderhalten / vnnd jm reich nit gestattet an einem iglichen ort frembde zubetlen. Vnnd so darüber soliche starcke betler befunden / sollen dieselbigen vermöge der recht oder sunst gepürlich gestrafft werden / andern zuo abschew vnnd exempel. Es were dann sach dz eyn Statt oder ampt also vielen armen beladen / das sie der ort nie möchten ernert werden / So soll die Oberkeydt dieselben armen mit einem briefflichem schein vnnd vrkhundt inn eyn ander ampt zufürdern macht haben.

¶ Item soll auch eyn yde Oberkeydt / an orten da Spital sein / daran vnnd ob sein / das solich Spital vleissig vnderhalten vnnd gehandthapt / auch jre nutzung vnnd gefelle zuo keinen andernn sachen / dann allein zuo vnderhaltung der nottürfftigen armen / vnnd zuo gütigen barmhertzigen sachen gekert vnnd gebraucht werden.

Von den Ziegeynern.

¶ Der jhenigen halben so sich Ziegeyner nennen / vnnd wieder vnd füre inn den landen ziehen / Gepietten wir allen Churfürsten Fürstenn vnnd Stenden / bey den pflichten damit sie dem heyligen Reich verwandt ernstlich vnnd wöllen / das sie hinfür dieselben Ziegeyner / nach dem man glaublich anzeigt hat / das sie erfharer / verreter vnnd außspecher sein / vnnd die Christen Landt dem Türcken / vnd andernn der Christenheit vhemden verkhundtschafften / jn vnnd durch jre landt nit ziehen handeln noch wandeln lassen / noch jnen des sicherheidt vnnd geleit geben. Meinen vnnd wöllen auch das sich die Ziegeyner jnwendig drey monaten nehst nach dato dieser ordenung / auß den landen Teutscher nation thuon / sich der enteussern vnd darin nit finden lassen. Wan wo sie darnach betretten / vnd ymandts mit der that / gegen jnen handeln oder fürnemen würden. Der soll daran nit gefreult noch unrecht gethan haben.

[28]
Von den Schalcksnarren.

¶ Item von der wegen / so sich narheidt annemen / wöllen vnnd ordnen wir / wo ymandts dieselben haben will / das er die selbigen halt das sie andere vnbelestigt lassen. Es soll auch nymandts eynichem man oder frawen der oder die nit inn sein brodt gehörig / weder schildt wappen / ring / oder dergleichen anhengen oder geben. Vnd weliche ytzund schildt / wappen / ring / oder dergleichen haben / die jnen jre gebrotte herrn nit geben hetten / Sollen sie bey verliesung derselben abthuon / vnnd nit mehr tragen / damit die alte gewonheidt der newen ordenung kein jrrung mach.

¶ Item / sollen auch hinfüro die Herrn vnnd die vom Adel jre schildt / ring / ketten / oder dergleichen den schalcks narren also leichtiglich als bißanher bescheen anzuhencken vnd zugeben / vermeyden.

¶ Aber andere schalcksnarrm so Chur / vnd Fürsten mit diensten nit verwandt / vnd wieder obgemelte ordenung imm Reich erfunden / sollen nit gelitten / sonder durch eyn yede Oberkeydt wo die betreten gestrafft werden.

Von den Pfeiffernn.

¶ Item soll eyn iglicher Fürst vnd Oberkeyd jren Pfeiffern / Trommettern / spilleuten verbietten / damit sie hinfürter andere leuth vmb opffergelt drinckgelt oder gaben vnbesuocht lassen / auch solichs inn ire pflicht eynbinden. Nachdem auch die botten vndersteen der gleichen zusameln / soll solichs abgestelt werden.

Von Landtfarern / Sengern / vnnd Reümsprechenrn.

¶ Nachdem auch mancherley leichtfertig volck befunden / die sich auff singen vnnd sprüch geben / vnd darinn den geystlichen vnd weltlichen standt verechtlich antasten / vnd zuo beyden seitten gefasset / sein sie bei den geystlichen / singen sie von den weltlichen / vnnd herwiderumb [29] bey den weltlichen von geistlichen / welichs zu zwyspalt vnnd vngehorsam reichet. Ist vnser ernstlich beuelch vnd meynung / wo sie betretten / daß sie von der Oberkeydt gestrafft / vnnd mit jnen inn allermassen gehalten werden / als von schalcks narren obengemelt ist.

Von Handwerkts Sünen / Gesellen / Knechten / vnnd Lereknaben.

¶ Dieweil inn dem Heylichen Römischen Reich / Teutscher nacion / gemeinlich inn Stetten vnnd Flecken / darin dan bißher die geschenckte vnd vngeschenckte handtwercker gehalten werden / von wegen der meyster Süne / Gesellen / Knecht vnnd Lerknaben / viel vnruohe widerwillen nachteill vnnd schaden / nit allein vnther jnen selbs / sonder auch zwischen derselben handtwerckmeystern / vnnd andern so arbeidt von jnen außbereidt / gemacht vnnd geuertigt haben / sollen von wegen der müssigen vmbgens schenckens vnnd zerens derselben meyster sone vnnd handtwerck gesellen bißher vielfaltiglich entstanden sein.

Demnach wöllen wir das inn denselben geschencktenn vnd ungeschenckten handtwercken / alßuil der inn dem heylichen Reich inn Stetten oder anderer Flecken inn gebrauch die handtwerckgesellen / so jerlich oder von monat zuo monat von jnen den frembden ankomenden gesellen die dienst begeren / vmb dieselben dienst zu werbenn vnnd zuo anderem bißher erwelt worden inn alleweg absein / wo aber jemandt von denselben frembden ankommenden handtwercks gesellen inn einer oder mehr Stett oder Flecken ankommen / dienst / oder eyn meistern begeren / der soll sich allewegen von solicher sach wegen bey desselben seins gelerten handtwerckts zunfft oder Stuoben knecht / oder wo keyn zunfft oder stuben were / bei desselben handtwerckts gesellen an genommen wirts vnd vatter / oder bey dem jüngsten meyster so yederzeit desselben handtwerckts sein / oder aber bey den jhenen so von einer yeden Oberkeydt / darzu verordent seindt oder werden möchten / der selb zunfft oder stuben knecht / oder angenommen Wirth vnd vatter / oder verordent / für sich selbs / oder durch seinen knecht oder jüngsten meyster soll auch als dann vnd zuo yder zeitt mit getrewem vleis / vnd wie der ort der gebrauch ist / demselben ankommenden handtwercks geselle vmb dienst vnnd eyn meyster besehen vnnd werben / inn allermaß wie hieur die erwelten handtwerck gesellen vnnd knecht zuo yder zeitt gethan hetten.

Doch soll inn vnnd nach dem allem das samentlich [30] schencken vnnd zeren zum an vnd abzug / oder sunst inn ander weiß / keins wegs hinfürt gestat werden.

Es sollen auch eynich straffen von obgemelten geschenckten oder nit geschenckten handtwercks meyster sünen vnnd gesellen nit mehr fürgenommen gehalten noch gebraucht / auch keiner den andern weder schmehen noch auff noch vmbtreiben / noch vnredlich machen / welicher aber das thet das doch nit sein / So soll derselb schmeher solichs vor der Oberkeydt des orts außfüren / ob aber der hierin vngehorsam erschine / Der soll für vnredlich gehalten werden / so lang vnd viel / biß das wie obsteet außgefürt wirdt / vnd was sunst eyn yder spruch vnnd forderung zu dem andern vmb sachen so eyn handtwerck nit betrifft / hett / oder zuhaben vermeindt / das soll eyn yder vor der Oberkeydt oder flecken darinn sie betretten werden / oder sich enthalten vnd vmb / sachen eyn geschenckts oder nit geschenckts handtwerck belangendt vor der zunfft oder dem selben handtwerck nach guotem erbarnn brauch / der ort wie sich gepürt außgetragen / vnnd welicher meyster süne oder geselle / solich obgemelt ansehen erkandtnüß vnnd vertrage nit annemen noch halten woltt oder würde / jmm reich Teutscher nacion inn Stetten vnd Flecken ferner zuarbeyten vnd solich geschenckt oder nit geschenckt handtwerck zutreiben nit zugelassen / sonder auffgetriben vnd wegk geschafft werden / darnach sich menglich hab zuorichten.

¶ Doch einer yden Oberkeydt so regalien von vns vnnd dem heyligen Römischen Reich hat vnbenommen dieß vnser ordenung nach eins yden landts gelegenheidt / einzuziehen zuringern vnnd zumessigen / Aber inn keinen weg zuerhöhen oder zumehren.

[31] ¶ Vnnd das alle vnd yde obgemelte punct vnd artickel dieser vnser ordnung so zuo auffnemen vnd gedeihen gemeines nutz mit rath wissen vnnd willen Churfürsten Fürsten vnnd Stende also fürgenommen vnnd auffgericht sein / durch einen yden Standt des Reichs / was wirden oder wesens der were / bey vermeydung straff vnd peen wie obgemelt strenglich gehalten vnnd vollenzogen werden / Das ist vnser will vnd ernstlich meynung. Geben inn vnser vnnd des heyligen Reichs statt Augspurg / den neunzehenden tag des monats Nouembris. Nach Christi vnsers lieben Herrn gepurt / fünffzehnhundert vnnd dreissigsten vnsers Keyserthumbs im zehenden / vnnd vnserer Reich im fünffzehenden jare.

Carolus.

Ad mandatum Caesareae et
Catholice Ma. proprium.
Alexander Schweyß sßt.

Alber. Cardi. Mogan. etc.
Archicancellarius sst.


Gedruckt zuo Mentz durch Johannem Schöffer
im jar M. D. XXXj.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Auflösung des Nasalstrichs nicht zweifelsfrei möglich: n oder m?
  2. Original: heyliligen
  3. Original: Ritttern
  4. Original: nenemen
  5. Original: derhalhen
  6. Original: kries
  7. Original: geselcshaff
  8. Original: Setten
  9. Original: dehabt
  10. Original: Camergegerichts