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und ging mit diesen theils auf adelige, zu Ritterdiensten verpflichtete Lehensträger des Reichs, später der Pfalzgrafen von Tübingen und der Grafen von Wirtemberg[1], theils auf Klöster, in späterer Zeit aber auch auf die bürgerlichen Nachfolger im Besitz jener Höfe, die sogenannten Frei- oder Sedelmaier über. Einzelne Klöster, vor allen Bebenhausen, wußten sich das Schönbuchrecht auch auf ihre übrigen Wirthschaftshöfe zu verschaffen, dasselbe war ferner verschiedenen ursprünglich herrschaftlichen Mühlen verliehen, auch stand es dem Spital zu Tübingen, sowie der gesamten Einwohnerschaft einiger weniger bevorzugter Schönbuchorte, darunter des Orts Rübgarten zu. Schönbuch-Genossen dagegen waren die ursprünglich hörigen Hintersassen der alten Fronhöfe, im Oberamtsbezirk insbesondere die Einwohner von Tübingen, Altenburg, Degerschlacht, Dettenhausen, Dörnach, Gniebel, Häßlach, Hagelloch, Kirchentellinsfurth, Lustnau, Oferdingen, Pfrondorf, mit dem abgegangenen Weiler Steinbös, Rommelsbach, Schlaitdorf, Sickenhausen, Walddorf, von welchen Ortschaften übrigens einzelne wohl erst in späterer Zeit in die Schönbuch-Genossenschaft aufgenommen worden sind. Der Schönbuchberechtigung standen nach dem Abgang der zu Ritterdiensten verpflichteten Familien verschiedene sonstige Gegenleistungen, darunter besonders die drückende Last der Jäger-Herberge, des Jäger- und Hunde-Atzes gegenüber, während die Schönbuch-Genossen alljährlich die sogenannte Schönbuchsmiethe, eine in den verschiedenen Ortschaften manchfach wechselnde Abgabe an Geld und Naturalien entrichteten, welche die Namen Mieth-Haber, Rauch-, Feuer-Haber, Feuer-Hühner, Feuerschilling und dergleichen für das Brennholz, Bau- und Zimmer-Miethe für das Bauholz, Schwein-Haber für die Mastnutzung, Weid-Käs, Weid-Eier für die Weidenutzung u. s. w. führte, ursprünglich ohne Zweifel die Bedeutung voller Bezahlung hatte, im Laufe der Zeit aber in Folge der Abnahme des Münzengehalts und des Metallwerths, der Vermehrung der Bevölkerung und der Verminderung der Waldfläche immer mehr in ein Mißverhältniß zum Werth der Bezüge aus dem Walde trat. Arge, mit Zunahme der Volkszahl sich fortwährend steigernde Mißhandlung des Waldes von Seiten der Nutznießer war die unausbleibliche Folge jener Befugnisse. Ausgedehnte Flächen,


  1. Ein Lagerbuch von 1383 sagt: Waz edel lüt gefürst (geforstet d. h. dem Forst zugetheilt) sint in Schainbuch, die sullen howen Zimmer-Holtz, Brenn-Holz waz si bedürfen und nütz verkouffen, darvmb sullen sie warten mines Herren von Wirtemberg, mit einem grozzen Roß oder mit einem erbarn Hengst oder zu Fuzz, ob er nit anders mag.
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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Tübingen. H. Lindemann, Stuttgart 1867, Seite 140. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OATuebingen_140.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)