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Altvordern und sy die bisher von uns und des h. Reichs wegen inne gehabt“ u. s. w., und spricht ausdrücklich von den kaiserlichen und königlichen Briefen, die Rottweil von des Kaisers Vorfahren verliehen worden. Auch die späteren Kaiser Maximilian I. – K. Leopold II. (1511–1791) ertheilten ihrerseits der Stadt die Bestätigung dieser Gerechtsame.

Der Rottweiler Pürschbezirk umfaßte im Durchschnitt 5–6 Stunden und enthielt nicht nur die Besitzungen der Stadt selbst, die sie nach und nach erlangte, sondern auch noch einige angränzende Orte benachbarter Reichsstände. Die Gränzen desselben blieben im Wesentlichen immer unverändert und waren durch besondere Pürschsteine mit Wolfsangeln und den Anfangsbuchstaben der Stadt und der da und dort angränzenden Ortschaften bezeichnet, die z. Th. noch jetzt stehen. Er erstreckte sich nach dem Lehenbrief K. Josephs I. vom 9. Juli 1706 (Lünig 14, 383) von der Neckarfurth ob Deißlingen Villingen zu, neben der Stadt hin an den Kirnbach zur Langenschiltach, über Tischneck nach Sulgen, von da neben Oberndorf in den Neckar, dann zum Böhringer Eck gegen Wildeck in Gallenbad, zum Landgraben bei Schörzingen, sodann nach Frittlingen und über den Aixheimer Wald zur Deißlinger Furth.

Zur Ausübung der in der Pürschgerechtigkeit liegenden Jurisdiktionsgewalt bestand in Rottweil ein eigenes Malefizgericht, das Pürschgericht genannt. Dasselbe versammelte sich auf der sog. Mittelstadt auf der dazu bezeichneten Malstätte unter einer Linde (vergl. unten S. 312). Die Art und Weise, wie dieses Gericht gehandhabt wurde, ergibt sich aus der „Ordnung, wie das Malefiz- oder Birstgericht uff der mittlen Stadt Rottweil gehalten wurdet“, von 1574, welche einer älteren nachgebildet ist (ein, übrigens nicht solennisirtes Exemplar im St.A., von welchem der Druck bei Ruckgaber 2a, 131–139 in einzelnen weniger wichtigen Punkten abweicht). Das Gericht bestand aus dem Pürschvogt als öffentlichem Ankläger, dem Pürschrichter und 12 Richtern von dem Land aus Rottweiler oder solchen Dörfern, deren Herren Bürger oder Satzbürger von Rottweil waren, und endlich einem Schreiber. Mit seinem alterthümlichen Beweisverfahren dauerte es bis ins 17. Jahrhundert fort; von dieser Zeit an wurde, da namentlich seit der Einführung des Römischen Rechtes die Formen der Criminalgerichtsbarkeit sich geändert hatten, die Criminaljustiz unmittelbar vom Magistrate auf Grund des von einer besonders aufgestellten Deputation eingeleiteten Inquisitionsverfahrens ausgeübt.

Wie auch sonst wurden in Rottweil von Zeit zu Zeit zur Regulirung der durch die Pürschgerechtigkeit begründeten Jagdfreiheit sog.

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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Rottweil. H. Lindemann, Stuttgart 1875, Seite 306. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OARottweil0306.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)