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unreifen Früchten, des Verzehrens und Verkaufes von verdächtigem Vieh, des Verfälschens von Getränken, das Gebot des Reinhaltens und fleißigen Kehrens der Gassen, das Verbot des Waschens in den Brunnen. Zur Besorgung der Kranken in der Stadt war ein Stadtphysikus, in der Landschaft ein Landphysikus aufgestellt; außerdem wurden ein Stadtchirurg, Accoucheur, 4 Hebammen besoldet. Im Jahre 1372 werden Meister Heinrich und Meister Engelhardt als „Apategger“ genannt (Glatz Regg. 37). Zu den Sanitätsanstalten gehörte außer dem Spital (s. unten) auch das schon im J. 1289 erwähnte Siechen- oder Leprosenhaus, „das Haus der Armen im Felde“ genannt, für Fälle ansteckender Seuchen.

Auch auf Maß und Gewicht richtete die Obrigkeit ihre Aufmerksamkeit und erließ im Jahre 1773 deßhalb ein besonderes Regulativ.

Über privatrechtliche Verhältnisse enthielt die Rottweiler Gesetzgebung, insbesondere das Rechtsbuch von 1546, nur wenige Bestimmungen. Im 5. Theile desselben befindet sich eine Bauordnung, der 6. handelt vom Erbrecht, vom ehelichen Güterrecht, von der Vormundschaft, von Lehen und Eigenleuten, vom Verkaufen, Versetzen, Verpfänden beweglicher und unbeweglicher Güter u. dgl., bespricht aber diese Gegenstände nicht vollständig und systematisch, sondern setzt die allgemeinen Grundsätze, wie sie dem gemeinen Recht und der Gewohnheit entsprossen waren, als bekannt voraus und gibt nur einzelne nähere Bestimmungen. Beim ehelichen Güterrecht scheint diesen zufolge ursprünglich Theilrecht gemischt mit Verfangenschaftsrecht gegolten zu haben, ein Verhältniß, das später als allgemeine Gütergemeinschaft aufgefaßt wurde (vergl. die S. 259 Note angeführte Literatur).

Zur Zeit der Hexenprocesse wurden nach den vorliegenden Protokollen und Todesurtheilen während der 87 Jahre von 1561 bis 1648 zu Rottweil 113 solche Processe geführt und 100 Personen theils geköpft und verbrannt, theils lebendig auf den Holzstoß geliefert. (S. Ruckgaber, die Hexenprocesse zu Rottweil am Neckar im 4. Jahresb. des Rottw. Archäolog. Vereins, zugleich S. 174–196 der Württemb. Jahrb. 1838 Hft. 1; vergl. auch v. Langen 114 ff.)

Zur Geschichte der Finanzverwaltung.

Die Einnahmen der Stadt bildeten namentlich: die Bürgersteuer, die ewigen Hellerzinse in der Stadt, der Zoll, das Umgeld, das Abzuggeld, die Geldstrafen in Stadt und Land, die Gebühren

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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Rottweil. H. Lindemann, Stuttgart 1875, Seite 267. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OARottweil0267.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)