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Christian Ludwig Fromm: Beschreibung des Oberamts Gerabronn

IV. Im Oberamt Oehringen.

1) Schloß und Marktflecken Pfedelbach mit den eingetheilten Orten: Buchhorn, Grieth, Heuberg mit Charlottenberg, Hinter-Espig, Ober-Gleichen, Unter-Gleichen. 2) Gemeinde Oberohrn mit Lerchen und Tannhof. 3) Gemeinde Schwöllbronn mit Unterohrn. 4) Stadt Sindringen mit Ziegelhütte und Neu-Zweiflingen. 5) Gemeinde Verrenberg. 6) Gemeinde Windischenbach mit Burghof Lindelberg und Stöckig. 7) Gemeinde Geißelhardt mit den Parcellen Dürrnast, Frohnfals, Haubühl, Hausenbühl, Heumathen, Lachweiler, Neuwirthshaus, Rappenhof, Schönhardt, Schuppach, Steinbrück, Storchsnest, Streithaag.

V. Im Oberamt Weinsberg.

1) Gemeinde Ammertsweiler mit den Orten Hals, Hasenhof, Laukenmühle, Ruzenweiler, Weihenbronn und 2) Gemeinde Mainhardt mit den Parcellen Baad, Dennhof, Gailsbach, Hammerschmiedte, Hohenstraßen, Mittelmühle, Neusägmühle, Vordermühle, Wiedhof.

Die Seelenzahl dieser Standesherrschaft betrug im Jahr 1844 ohne Einrechnung der, mit andern Herrschaften gemischten Orte 12.112. Sie bildet einen Bestandtheil des in einem fideicommissarischen Verband stehenden fürstlich hohenlohen’schen Stammguts und wird nach dem, in diesem Fürstenhaus eingeführten Erstgeburtsrecht im Mannsstamm vererbt. Bis zum Jahr 1844 hatte sie in dem Zweig der katholischen Linie Hohenlohe-Waldenburg: Hohenlohe-Waldenburg-Bartenstein, eigene Fürsten. Nun ist diese Standesherrschaft aber dem Fürsten Ludwig Albrecht Constantin zu Hohenlohe-Waldenburg-Jagstberg zuständig, mit dessen Standesherrschaft Jagstberg sie jedoch nicht vereinigt ist, sondern fortan abgesondert durch eine Domänenkanzlei in Bartenstein verwaltet wird, weil das Fürstenthum Jagstberg zu dem Fideicommiß nicht gehört. Um eine genaue Beschreibung der eigenthümlichen Besitzungen an Gebäuden, Grundstücken, Zehenten und sonstigen nutzbaren Rechten geben zu können, fehlen uns die Notizen. Falllehen finden sich keine; die sämmtlichen bäuerlichen Lehen, welche dieser Herrschaft als Obereigenthümerin zustehen, sind frühere Erblehen, theils an ganzen Bauernhöfen, theils als einzelne Grundstücke. Übrigens gibt es auch bloß zinspflichtige Gebäude und Güter. Sämmtliche Lehen entrichten neben jährlichen Lehenzinsen in allen Besitzveränderungsfällen Handlohn und, ist die Veränderung Folge eines Todesfalls, zugleich Sterbfall. In dem älteren (dem größten) Theil der Standesherrschaft beträgt Sterbfall und Handlohn von den ganzen Höfen oder sonstigen in den gleichen Verband vereinigten Lehen

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Christian Ludwig Fromm: Beschreibung des Oberamts Gerabronn. J. G. Cotta, Stuttgart und Tübingen 1847, Seite 114. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAGerabronn0114.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)