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Christian Ludwig Fromm: Beschreibung des Oberamts Gerabronn

Bis 1708 war der Ort einzig der Obrigkeit der Rittergutsbesitzer, von da an aber, in Criminalfällen dem Halsgericht des ansbachischen Amts Werdeck unterworfen. 1796 trat preußische, 1806 bayerische, 1810 württembergische Landeshoheit ein.

Eine Burg Amlishagen muß schon um 1260 vorhanden gewesen seyn, weil sich damals Ritter (hohenlohen’sche Vasallen) urkundlich von solcher nannten, im Jahr 1260 Henricus miles de Amelugeshagen, im Jahr 1262 Burkardus miles de Amelungeshagen. Sie bildet mit ihren Eingehörungen ein Rittergut mit allen, den ehemals reichsritterschaftlichen Besitzungen bewilligten Rechten, und ist dermalen im Besitz des königlich preußischen General-Divisionsarztes (a. D.) v. Horlacher in Crailsheim. Ihm gebühren jedoch die persönlichen und persönlich dinglichen Vorrechte, welche den immatrikulirten adeligen Besitzern von Rittergütern zustehen, nicht, weil er dem ritterschaftlichen Adel nicht angehört. Doch sind ihm die Nutzungen der vom königl. Forstamt auszuübenden Forststrafrechtspflege überlassen und ist die Handhabung des Forstschutzes dem dazu bestellten gutsherrlichen Personal bewilligt.

Das Rittergut ist freieigen und nur mit dem zuvor bemerkten Grundzins belastet. Seine Eingehörungen sind folgende: a) Orte, in welchen der Inhaber grundherrliche Rechte hat und einem immatrikulirten Besitzer auch die den Mitgliedern der Ritterschaft eingeräumten obrigkeitlichen (vogteilichen) Befugnisse zustehen würden: 1) Pfarrdorf Amlishagen mit der ganzen Markung und der dazu gehörigen Markung des verödeten, nicht näher zu ermittelnden, Orts Horschhof. Antheil an: 2) Asbach, 3) Blaubach, 4) Kleinbrettheim, 5) Ober-Weiler, 6) Rechenhausen, 7) Roßbürg, 8) Schönbronn, sämmtlich Oberamts Gerabronn; dann 9) an Bronnholzheim, 10) Ellrichshausen, 11) Horschhausen, 12) Neumühle, 13) Mariencappel, 14) Satteldorf, 15) Sattelweiler, 16) Wollmershausen, 17) Helmshofen, diese im Oberamtsbezirk Crailsheim, und 18) Leukersdorf, im bayrischen Landgericht Feuchtwangen. b) Bloß im Lehenbesitz von Grundholden befindliche Bauerngüter, ohne obrigkeitliche Rechte, zu: Gerabronn, Roth am See, Unter-Weiler, Wallhausen, Wittenweiler, Trifftshausen. In allen diesen Orten haben die Grundholden (nur einige Kleinigkeiten kamen bis jetzt zur Ablösung), Gülten von ihren Gütern, die sämmtlich frühere Erblehen sind, und bei Besitzstandsveränderungen in Todesfällen oder Altershalber 10 % Sterbhandlohn, sonst 10 % Bestehhandlohn, auch nebenbei Hauptrecht je im Werth des vorhandenen besten Kleids, wo Anspann ist, des besten Stück Viehs, bestehend, zu entrichten. Steuerartige Gefälle werden nicht mehr erhoben, aber noch Ausflüsse der früheren

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Christian Ludwig Fromm: Beschreibung des Oberamts Gerabronn. J. G. Cotta, Stuttgart und Tübingen 1847, Seite 107. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAGerabronn0107.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)