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diente ihnen oft längere Zeit zum Wohnsitze. Was die kürzeren Aufenthalte der mittelalterlichen Kaiser in diesem Orte betrifft, so ist außer dem ebenerwähnten K. Friedrich II. auch noch K. Rudolfs, der im August 1287 im Kampf gegen Graf Ulrich von Helfenstein hier weilte (Chron. Sindelfing. ed. Haug S. 22), und K. Karls IV. zu gedenken, welcher hier am 5. Februar 1348 an Kloster Herbrechtingen eine Schenkung machte (Besold Docum. S. 96).

Im Jahr 1367 ertheilte Graf Ulrich der ältere von Helfenstein der Stadt eine Ordnung (abgedruckt bei Kerler Urkunden S. 14), deren Inhalt im Wesentlichen folgender ist: Das bisherige Gericht und die bisherigen 12 Richter sollen abgethan und neue Richter erwählt werden, welche Recht ertheilen, in jeglicher Sache, wie ihnen nach ihrem Eide recht dünkt, und nach den folgenden Bestimmungen, nicht aber nach dem früheren Stadtrecht, welches hiermit förmlich abgeschafft wird, und wegen dessen Richter und Bürger ihrer früheren Eide entbunden werden. Sollten die Richter sich über einen Fall nicht einigen können, so solle man Recht holen, wo man es von Alters geholt habe. Behufs der Ausgleichung der Steuer werden die Grafen oder ihr Amtmann in Geislingen 3 unbestechliche Bürger auswählen, welche niemand zu lieb noch zu leid nach dem Besitz eines jeden die Steuer ansetzen. Wer an diesen 3 Bürgern mit Worten oder Werken frevle, der soll, wenn er über 15 Jahre alt ist, den Grafen mit Leib und Gut verfallen seyn oder falls er diß „mit seinem Gut nicht gebessern“ möchte, so soll er bis auf des Grafen und seiner Erben Gnad aus der Herrschaft verbannt seyn; ist er jünger, so hat er 3 Pfd. Heller zu bezahlen, und für den Fall der Weigerung von seiner und seiner Verwandten Seite soll er verbannt seyn. Für Weiber ist die Buße verschieden bestimmt, je nachdem sie verheirathet oder unverheirathet sind. Welches Weib das andere schilt oder thätlich mißhandelt, oder einen biderben Mann an seiner Ehre angreift, und durch 2 ehrbare Zeugen dessen überwiesen wird, die

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Christoph Friedrich von Stälin: Beschreibung des Oberamts Geislingen. J. G. Cotta'sche Buchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1842, Seite 135. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAGeislingen_135.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)