Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

daraus zu machen mit Wochenmarkt und zwei Jahrmärkten. Auch erhielt die Stadt kaiserliches Asylrecht für Todtschläger.[1]

Noch aber hatte die Stadt keine eigene Kirche und war nach Münster eingepfarrt. Eine Capelle sogar wurde erst 1417 von der Wittwe des Schenken Friedrich III. und ihrem Sohn Conrad gestiftet; es geschah in der Ehre der Mutter Gottes und mit den Einkünften der Klause unter der Burg Limpurg. Im Jahr 1433 wurde aber die Kirche zur Pfarrkirche erhoben, indem die Pfarrei Münster und die Frühmesse zu Bühlerzell in dieselbe versetzt wurde, von wo an bis 1694 die Kirche zu Münster Filial und Todtenkirche von Gaildorf wurde (s. auch Münster).

Die Stadt blieb bis 1441 in gemeinschaftlichem Besitze der Schenken. Welches Schicksal dieselbe bei den Theilungen von den Jahren 1441, 1557, 1690 und 1774 bei den neueren Abtheilungen hatte, ist oben S. 92 u. f. angegeben; sowie auch, daß Theile des Städtchens schon 1780 und 1785 an Württemberg gekommen, bevor dasselbe 1806 ganz dessen Hoheit unterworfen ward. Im Jahr 1741 waren 194 Bürger und zehn Hausgenossen in der Stadt. Prescher zählte 1785 gegen 240 Bürger und 1148 Einwohner, worunter 825 von der Bürgerschaft und, da hier drei Regierungen und mehrere Bezirksämter saßen, 323 Bedienstete aller Art mit ihren Angehörigen.

Die besonderen Ereignisse, welche Gaildorf mitbetrafen, sind schon S. 109 angegeben. Das Schloß wurde 1634 geplündert. In den vier Jahren, von 1634 bis 1637, starben 678 Menschen in der Pfarrgemeinde; 1645 starben ebenda 64, wohl 1/10 des Ganzen. Turenne hatte am 24. April 1648 ein Lager bei der Stadt.


  1. „Wenn Jemand einem Andern tödtlichen Schaden am Leib zugefügt oder Einen gar entleibt hatte und derselbe sich in die Freiheit nach Gailndorff begeben wollte, hat er sich erst bei der Herrschaft anzumelden und da er aufgenommen, jeden Monat, so lang er sich im Städtlein aufhält, einen Gulden Schutzgeld zu geben, wogegen er vor Leibs und Lebens Gefahr gesichert. Will sein Gegentheil ihn rechtlich angreifen, so muß es vor dem Gericht zu Gailndorff geschehen.“ Während des Processes aber bleibt er auf freiem Fuß, und sollte das Urtheil auf Leib und Leben lauten, das in Gaildorf vollzogen werden müßte, „so mag er sich unaufgehalten von dannen machen auf seine Gefahr, denn sobald er vorm Städtlen und dessen beiden Thoren, ist er außerhalb der Freiheit; und wenn er nicht verkundschaftet wird, kann er sich an einen andern sichern Ort begeben.“ (Alte Handschrift in Ober-Sontheim.) Also gab das ganze Städtchen Asylrecht, von welchem noch 1698 Gebrauch gemacht wurde.
Empfohlene Zitierweise:
Rudolph Friedrich von Moser: Beschreibung des Oberamts Gaildorf. J. B. Müller’s Verlagshandlung, Stuttgart 1852, Seite 127. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAGaildorf_127.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)