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Das Hauptrecht oder der Sterbfall beträgt von Höfen und Sölden 15–40 fl., von einzelnen Häusern 1 fl.; das Handlohn 1/10 oder 1/15 des Kaufschillings oder Werths des Gutes. In einzelnen Ämtern, z. B. Ober-Sontheim, waren die Abgaben noch lästiger; in Limpurg-Gaildorf war der Fall 1/10 und der Bestand 1/20, zusammen also bei Veränderungsfällen 15 Procente, wozu noch da, wo es hergebracht war, ein Hauptrecht kam. Überdieß bezogen die Standesherren gewisse Ab- und Zuschreib-Gebühren für die Änderung des Besitzwechsels, sowie eine Taxe von neuen Lehenszertrennungen. – An ständigen Grundabgaben sind zu erwähnen: Garten-, Herbst-, Lauber-, Hirten- und Fastnachts-Hühner, Geldgülten und Naturalgefälle, Kirchenhaber an Pfarreien u. s. w. Zur Burg Gröningen gehörige Höfe reichten 1436 dahin je ein Stück Tannenholz. Zwei Güter zu Hundsberg gaben 1430 dem Kloster Lorch 1/3 des darauf erwachsenden Obstes, ein Gut bei Winzenweiler (1669) dem Kl. Comburg 1/3 der Äpfel und Birnen. Rüden- und Hunds-Geld hatte der ganze Bauer 1 fl. 30 kr., der halbe Bauer 45 kr. jährlich zu entrichten. Auch Schnittergeld kam vor. Die Hausgenossen und Ausdinger hatten Schutzgeld zu bezahlen. Die Abgaben in der Waibelhub bestanden in einigen Schillingen Schirmgeld oder Freiensteuer und in einem halben oder ganzen Lamm. Im Amte Schmiedelfeld mußten die Wirthe herrschaftlichen Gefällwein, der ihnen eingelegt wurde, auszapfen, oder statt dessen Bannweingeld bezahlen. Der Besitzer des Plapphofes mußte dem Kloster Murrhardt 10 Stück Schmalvieh auf der Weide halten oder ein Weidgeld entrichten, der des Deschenhofs, so oft der dortige See gefischt wurde, dem Kloster Lorch den besten Fisch reichen. – Alle limpurg’sche Unterthanen waren, die Bauern mit der Mähne, die Söldner und Häusler mit der Hand, zu täglichen Frohnen verpflichtet, an deren Statt manchmal ein widerrufliches Dienstgeld angesetzt wurde.

Die Ablösung der Laudemien und ständigen Gefälle vor 1848 kam hauptsächlich nur dem Staate gegenüber zu Stande; in den standesherrlichen Besitzungen war sie, obgleich z. B. der Fürst von Solms-Braunfels und die Grafen von Pückler durch die K. Declarationen vom 17. August 1832 und 17. September 1833 für verbunden erklärt waren, selten, weil der Ablösungs-Maßstab nicht festgestellt war. Dem Gesetze über Ablösung der Frohnen von 1836, das im Übrigen ausgeführt wurde, gestattete der Fürst von Löwenstein, dessen staatsrechtliche Verhältnisse noch nicht festgestellt waren, keine Anwendung. Die vogteilichen und andere ähnliche alte Abgaben sind in Folge des Gesetzes von 1836 aufgehoben worden. Die von den Standesherren seit 1836 eingezogenen Ablösungs-Capitalien betragen bis 1848:

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Rudolph Friedrich von Moser: Beschreibung des Oberamts Gaildorf. J. B. Müller’s Verlagshandlung, Stuttgart 1852, Seite 076. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAGaildorf_076.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)