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Hof war wohl ein Oberhof, Dinghof oder Gerichtshof, worauf das Maierrecht und das Gericht erblich haftete und den der Minister oder Amtmann als Besoldung genoß. Mit der Ertheilung des Stadtrechtes ging das Gericht in die Hände der Gemeinde über; mit dem Hofe blieben aber immer noch namhafte Rechte verbunden. [1] Im J. 1524 besaß die Herrschaft Württemberg 14 Höfe und Lehengüter und 51 Sölden; das Kl. Adelberg 10 Lehengüter und 48 Sölden, das Kl. Kirchheim 4, die St. Veits-Caplanei zu Kirchheim 1 Lehen und (im J. 1707) die geistliche Verwaltung, wegen der Pfarrei und Frühmeß-Pfründe, 3 Lehengüter, sowie 1 Wiese, das sogenannte Bettelwieslein, das gegen die Pflicht „zu Beherbergung der armen Leut“ verliehen war. Auch der Hospital Wiesensteig besaß, wohl noch von den Grafen von Helfenstein her, einige einzelne Güter.

Was die Freiheiten des Ortes betrifft, so scheint derselbe von dem Stadtrechte niemals völligen Gebrauch gemacht zu haben. Hauptrecht, Fälle und Leibhennen wurden aber nie erhoben, eben weil der Ort jenes Recht hatte. Die Einwohner traten als Freie im 13. und 14. Jahrhundert mehrmals in teckschen Urkunden als Zeugen auf. Der Ort hatte sein eigenes Hochgericht, wovon aber seit 1514 kein Gebrauch mehr gemacht wurde. Somit blieben nur noch die Marktgerechtsamen übrig, welche am 13. December 1714 dahin bestättigt wurden, daß der Wochenmarkt je Dienstags und der Jahrmarkt am Dienstag vor Michaelis zu halten seyen. Übrigens wurde

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Rudolph Friedrich von Moser: Beschreibung des Oberamts Göppingen. J. G. Cotta’sche Verlagsbuchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1844, Seite 223. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAG%C3%B6ppingen_223.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)
  1. Nach dem Kellerei-Lagerbuch von 1477 hatten die Hirten ihr Amt von dem Inhaber des Ammann-Hofes gegen ein Laudemium von 5 Sch. Heller zu beziehen. „Dagegen sind dieselbigen Inhaber des Hofs schuldig, alle Ainungen vnd Rügungen, so der Schütz errügt vff dem Feld, einzubringen. Zu sollicher Einbringung soll ihnen der Schultheiß mit seinem Gewalt hilflich seyn.“ Sie hatten auch die Pflicht, die Öschen der ganzen Markung zu bannen, und es mußten ihnen die übrigen Hof- und Lehen-Besitzer „über den Uchtat schwören;“ d. h. diese wurden durch sie auf die Ordnung einer Auchtweide (Nachtweide, nach Schmid) verpflichtet. Das Kellerei-Lagerbuch von 1700 setzt noch weiter bei, daß hinsichtlich einer Änderung dieser Ordnung „die Maier des Ammannhofes die ersten vnd fürnemern Stimmen gehabt.“ Diese Auchtweide habe „die Maierschaft der Höfe vnd Lehen zu Heiningen,“ d. h. die Altbürger, Gemeiner oder Realberechtigten des Ortes, mit Austreibung ihrer Rosse allein genießen dürfen, wogegen sie aber auch die Pflicht hatten, die herrschaftlichen Frohndienste, welche der Gemeinde oblagen, ausschließlich zu leisten. Seit dem dreißigjährigen Kriege habe aber diese ganze Einrichtung aufgehört zu bestehen, so daß alle Einwohner jene Weide genießen, aber auch die herrschaftlichen Frohnen leisten müssen. Die Zahl jener berechtigten Höfe und Lehen war 31.