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Stadt Göppingen wird zeigen, was diese unter Claudia zu leiden hatte. Erst durch den westphälischen Frieden[1] kam sie mit dem Amte an Württemberg zurück und wurden beide am 5. December 1648 von diesem wieder in Besitz genommen. Am 7. September 1634 lag König Ferdinand und der spanische Infant Ferdinand mit der ganzen kaiserlichen, bayerischen und spanischen Armee in und um Göppingen; und diese und andere Drangsale dauerten Jahre lang fort. Es liegen noch amtliche Berichte vor, welche den Jammer jener Zeit schildern. Am 16. Jan. 1636 sagt der Keller: seine von Einquartierung fast erdrückten Gültleute sterben Hungers oder entlaufen von Haus und Hof; und 16. Merz 1636: Stadt und Amt sey vor allen andern Gegenden am meisten und so sehr ruinirt, daß in mehreren Orten keine Leute mehr wohnen und die der Kellerei lehenbaren und zinsbaren Güter ganz verlassen seyen. Der Untervogt berichtet 3. April 1637, daß die Erbschaften nicht angetreten und die dem Verkauf ausgesetzten Güter von Niemand begehrt werden. Am 7. Sept. 1637 war der Stand in den alten Amtsorten folgender:

Die Zahl der anwesenden Bürger betrug

im J. 1633      im Sept. 1637.      Angebaut waren im Sept. 1637.
Albershausen 70 8 6 Jauchert.
Betzgenried 94 6 40       "
Boll 148 32 75       "
Bünzwangen 28 8 16       "
Ebersbach 280 54 120       "
Faurndau 120 10 4       "
Ganslosen 60 20
Gruibingen 131 46 248       "
Hattenhofen 120 5 15       "
Heiningen 200 40 190       "
Hochdorf 107 18 18 1/2  "
Hohenstaufen 257 65 185 1/2  "
Holzheim 60 9 80       "
Klein-Eislingen 99 8 92       "
Schlath 120 20 81       "
Schlierbach 96 18 56       "
Uhingen 103 25 87       "
Empfohlene Zitierweise:
Rudolph Friedrich von Moser: Beschreibung des Oberamts Göppingen. J. G. Cotta’sche Verlagsbuchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1844, Seite 102. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAG%C3%B6ppingen_102.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)
  1. Dieser enthält zwar die ausdrückliche Reservation: »Salvis tamen et preservatis domus austriacae nec non würtembergicae in supradictas dynastias Blaubeuren, Achalm et Staufen praetensis juribus, actionibus, exceptionibus et remediis atque beneficiis juris quibuscunque;« doch hatte dieselbe keine weiter Folgen.