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ablösten, [1] sowie die Wächterstiefel zu erwähnen, welche das Kloster Blaubeuren von einem Hofe zu Groß-Eislingen zum Schloß Hohenrechberg zu entrichten hatte. [2] Landgarben oder Theilgebühren waren nicht sehr häufig; bemerkenswerth ist aber, daß das Kloster Adelberg in Eschenbach 6 Jauchert Acker hatte, wovon nach dem Lagerbuche von 1537 „ein Wurf vmb den andern, das ain Mal der dritte, das ander Mal der vierte Theil“ als Landgarbe erhoben ward. Sodann heben wir noch hervor, daß beinahe alle

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Rudolph Friedrich von Moser: Beschreibung des Oberamts Göppingen. J. G. Cotta’sche Verlagsbuchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1844, Seite 076. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAG%C3%B6ppingen_076.png&oldid=- (Version vom 5.7.2021)
  1. Der Gatterzins mit jährlichen 15 Pf. 7 Sch. 1 Hl. war nach einer Erneuerung von 1545 unter „die Gatterzinsherren“, nemlich den Grundherren von Pfauhausen und Unterboihingen, als „obersten Gatterzinsherren,“ und die St. Nikolaus Kaplaneien zu Kirchheim und Esslingen, das Kloster Kirchheim, die Pfarrei Neidlingen, die Frühmeßpfründe zu Schlierbach und den Heiligen und die Pfarrei zu Reichenbach, zu vertheilen. Wer von ihnen nicht selbst oder nicht durch Bevollmächtigte erschien, erhielt nichts. Altes Herkommen war es nun, „daß alle Jahr vff den Tag Thomae Apostoli in Gegenwärtigkeit aller Zinsherren oder deren gevollmächtigten Anwält zu Reichenbach vor eines jeden Gatterzinsgebers Behausung, Thüren oder Gattern vmb Mittag Zeiten der Zins erfordert vnd von dem Zinsgeber über den Gatter hinaus gegeben wird.“ Welcher Zinsgeber aber an diesem Tag seine Schuld „bei gutem hellem Sonnenschein, also daß die Münz noch wohl erkannt werden mag,“ nicht in Person erlegt, muß die aufgelaufenen Zehrungskosten der Zinsherren bezahlen, und wenn er sich dessen weigert, so fallen seine Güter, worauf der Gatterzins haftet, dem Zinsherren als volles Eigenthum heim. Von dem Zinse wird Wein gekauft, den die Pflichtigen während des Zinseinzuges erhalten, und je ein Gast, den jeder Zinsherr mitbringen darf, zechfrei gehalten. Der oberste Gatterzinsherr aber „darf mit zwei Pferden zur Zeche reiten.“ Weishaar (Würt. Privatrecht 1805. §. 485) kennt diese Abgabe, ohne darauf näher einzugehen. S. auch Grimm deutsche Rechtsalterth. 1828. 389.
  2. In einem alten, 1494 erneuerten, Lagerbuch der Herrschaft Hohenrechberg heißt es unter den Einnahmen: „die Herren zu Blabüren gebend järlich zwen gut hoch Filzschuh bis zu dem Knie mit Lappen, vff das Schloß zu Rechberg, vnd die Filzschuh sollen sie jährlichen antwurten dem Paur, der vff des Syboldshof (zu Groß-Eislingen) sitzt; der soll sie dann antwurten gen Rechberg, vnd soll der Paur die Gült, die inen (dem Kloster) gehört, nit geben, biß sie die Schuh geben habend.“ Der verstorbene Dekan Rink bemerkt (in einer Handschrift): diese unter dem Namen „Wächterstiefel“ bekannt gewesenen Schuhe, die wahrscheinlich für die Wächter auf der Burg Hohenrechberg bestimmt gewesen, seyen so lange jährlich dahin geliefert worden, als Groß-Eislingen im Besitze der Rechberg gewesen sey.