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die Waldarbeiten, die Flößerei, die Verarbeitung des Holzes in Schnittwaren, Schindeln etc.


2. Vermögen.
A. Geldwerth des steuerbaren Grundeigenthums.

Derselbe berechnet sich nach den Ergebnissen der Landesvermessung und den bei der provisorischen Steuerkatasteraufnahme vom Jahre 1830 zu Grund gelegten Schätzungen des Reinertrags, wie folgt:

Stand vom 1. Juli 1867. Kapitalwerth im 25-
Morgen Viertel Reinertrag fachen Betrag
fl. kr.      fl. kr.
Zelglich geb. Äcker 13.959 30/0 52.440 21 1.321.008 45
nicht zgl. geb. Äcker 29.986 1/2 53.985 24 1.349.635
einmähdige Wiesen 3.710 11/2 7.264 54 181.622 30
zweimähd. Wiesen 3.806 11/2 35.785 52 894.646 44
Baumäcker
Küchengärten
Länder
      113 0/0 926 40 23.166 40
Grasgärten
Baumgärten
Baumwiesen
      492 20/0 5.216 37 130.415 30
Weinberge 0/0
Kapitalwerth
im 40-fachen Betrag
Waldungen 21.224 10/0 25.047 56 1.001.935 12
Weiden mit bestimmter Fläche 4.588 21/2 2.015 33 80.622
Schafweiden m. unbest. Fläche
      bei 3300 Stück
900 45 36.030
Steinbrüche
Lehmgruben
Fischwasser
      35 1.400
Summe       77.881 0/0 183.619 2 5.020.482 21.

Unter dieser Summe ist jedoch der Grundbesitz des Staats und anderer steuerfreier Institute nicht begriffen. Ersterer beträgt nach einer vom K. Katasterbureau im Jahr 1850 gefertigten Übersicht in nachstehenden nutzbaren Flächen:

Empfohlene Zitierweise:
Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Oberndorf. H. Lindemann, Stuttgart 1868, Seite 084. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAB_Oberndorf_084.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)