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da vielmehr ferner einem jeden wohldenkenden und das gemeine Beste beherzigenden Mitbürger hiemit zugleich freigestellet wird, mittelst geziemender Anträge und Vorstellungen, Einem Hochlöblichen Rath die erwünschte Veranlassung zu geben, gegründeten Beschwerden Abhülfe zu verschaffen; so verhoffet Derselbe von solchen wohlgesinnten Bürgern und Einwohnern in seinen guten Absichten nicht verkannt, sondern vielmehr nach Möglichkeit unterstützt zu werden, und bey ihnen die Überzeugung zu befestigen, daß eine wahre bürgerliche Freyheit und Glückseeligkeit nicht in Untergrabung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, oder in verbrecherischen Reden und Handlungen, sondern einzig und allein in einem gesetzmäßigen und edlen Betragen, in fleissiger Beobachtung seiner Berufs-Pflichten, in gewissenhafter Mitbeförderung des allgemeinen Wohls, in der Mitwirkung zu Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und in ungestörtem Genusse häuslicher und anderer erlaubten Freuden zu suchen seye.

Decretum in Senatu,
den 20. Nov. 1792.