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sollte und diese Anzeige machen würde, als woran ihn auch ein unerlaubt abgenommener und ganz unverbindlicher Eid keineswegs hindern kann noch darf; so soll ihm, um des allgemeinen Wohls willen, auch die gänzliche Freylassung von aller Straffe hiemit zugesichert seyn.

 Hiernächst aber

 3) macht es Ein Hochlöblicher Rath allen hiesigen Gast- und Bier-Wirthen von neuem zur Pflicht, auf einheimische und fremde Gäste, wohl Acht zu haben, daß von selbigen keine Unordnungen zu Schulden gebracht, besonders aber auch keine bedenkliche Zusammenkünfte und zügellose Gespräche gehalten, oder unanständige Lieder gesungen werden. Vielmehr soll ein ieder Wirth solche der guten Ordnung und den gesellschaftlichen und beschwornen Bürger-Pflichten entgegen laufende sträfliche Excesse, bey sonst zu gewarten habender eigener Verantwortung, sich bescheiden verbitten und erforderlichen Falls bey der Behörde Anzeige davon machen.

  Da übrigens Ein Hochlöblicher Rath mit allen diesen Vorschriften sich blos seiner aufhabenden beschwornen Obrigkeitlichen Pflicht zu entledigen und Zügellosigkeiten und Verbrechen den erforderlichen Einhalt zu thun gedenket, keineswegs aber gesonnen ist, irgend jemand in erlaubter und gesetzmäßiger Freyheit zu beschränken;