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 1) jeden hiesigen Bürger und Inwohner auf, nach Vorschrift der Bürger- und Inwohners-Pflicht und bey ihrem geleisteten Eide, dieienigen einheimischen und fremden Personen, welche freye, verdächtige und aufrührerische Reden führen und die Urheber jener aufrührerischer Zettel seyn, oder mit ihnen in Verbindung stehen, oder sonst Ruhe störende Absichten hegen könnten, wohl zu beobachten und sie um ihrer eigenen und der Ihrigen, auch der öffentlichen Ruhe und Sicherheit willen, bey denen Herren Burger-Meistern oder ihren Herren Viertel-Meistern, oder sonst bey andern Personen, zu denen sie das Vertrauen haben, in Geheim sogleich nahmhaft zu machen, dadurch aber nicht nur alle eigene Gefahr und Verantwortung von sich selbst abzuwenden, sondern zugleich auch ihrer Pflicht und ihrem Eide ein vollkommenes Genüge zu leisten und ihr Gewissen mit unerlaubter Zurückhaltung nicht zu beschweren.

 Sollte aber

 2) jemand den Thäter selbst iezt schon wissen und zuverläßige Anzeige davon machen können; so soll derselbe in dieser das allgemeine Beste und eines jeden einzelnen Einwohners Ruhe bezielenden Sache hiezu noch besonders aufgefordert und ihm, ausser der Verschweigung seines Nahmens, noch eine Belohnung von Drey Hundert Gulden hierdurch versichert seyn. Und Falls er auch selbst mit in das Verbrechen verwickelt seyn