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dem Activ- und Passivhandel ziehen zu können. Doch diese mit Gewißheit anstellen zu können, würde in dem Lande ausserordentlich schwer, ja wohl unmöglich fallen, das die Vorsehung von Mauthen, Überreutern, Generalpächtern und Cordons bewahret hat, und das nur sein Bier, sein Fleisch, und den Wein veracciset. XIV. Steuern und Anlagen. 1716 ward ein allgemeiner Steuerfuß vestgesetzt, der nach dem 1748 mit dem Domcapitel errichteten Recesse ohne desselben Einwilligung nicht erhöhet werden darf. Jedes steuerbare Grundstück ist nach seinem Realertrage eingeschätzt, und von diesem Ansatze alle herrschaftlichen Reallasten an Erb- und Beyzinsen nach dem Maaßstabe 4 vom 100 abgezogen; nach diesem Abzuge 2 Drittel, von den Häusern in Städten 3 Viertel dem Eigenthümer freygelassen, und von einem jeden übrigen respect. Drittel und Viertel das 100 mit 3 fl. 12 kr. versteuert. Ist nach diesem Maaßstabe ein Haus mit 100 und mehr fl. in Belage, so zahlt der Eigenthümmer 2 fl. Heerd- oder Rauchgeld; ist es darunter, so zahlt er nur 1 fl. Anstatt der Hand- und Frohnfuhren wird von jedem, der Rauchgeld zahlt, 12 kr. Schanzgeld; von dem, der Anspann hat, 24 kr. entrichtet. Der Gewerb treibt, muß nach dem größern oder mindern Vortheil seines Gewerbes nach dem höchsten Anschlage von 300 fl. Belage 9 fl. 36 kr. und so herab verhältnißmäßig bis zu 50 fl; der Handwerker nach dem höchsten Belage zu 250 fl. bis auf 10 herab; der Hintersaße,