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Pflegen Uns erstattet wordenen Vorträge überführt worden, daß mancher Unserer Erwartung so wenig entsprochen habe, daß nicht wenig Gefahr obwalte, mehrere Capitalien zu verlieren, oder in weitläufige Processe mit einem großen Kostenaufwande verwickelt zu werden.

 Um nun diesen und mehreren andern in dem Rechnungswesen eingeschlichenen Mängeln auf eine wirksame Weise vorzubeugen, der Ämter und Pflegen Verfalle zu steuern, jene und die frommen Stiftungen aufrecht zu erhalten, hiernächst auch in Betreff des Consenswesens eine künftig von den Beamten nie ausser Augen zu setzende Richtschnur zu geben, haben Wir Uns bewogen gefunden, nachstehende Verordnung zu Unserer Beamten und Pflegere unabweichlicher Befolgung gnädig zu erlassen, und zwar sollen

 1) Unsere Beamte und Pfleger die verzinnßlich anzulegenden Capitalien nicht anders, als auf Consensbriefe hochfürstlicher Hofkammer, oder des hochfürstlichen Lehenhofes, oder solche, die von Uns und Unserer Domprobstey, von diesseitigen Obley- und Fragmentsherren, unter deren eigenen Handunterschrift und Insiegel, sodann von den Collegiatstiftern und Klöstern im fürstlichen Hochstifte ausgestellet werden, ausleihen. Würde aber

 2) entweder ein diesseitiger oder auch ein fremder Unterthan bey Unseren Ämtern oder Pflegen ein Capital nachsuchen, um solches mit einer