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sich erdreisten, so soll derjenige in jedem Falle mit einer Geldbuße von 3 Reichsthalern, zu Unserem Segerer zu bezahlen, ohne alle Rücksicht belegt, auch solche Strafe unaufhaltlich beygetrieben werden, nicht minder soll dem Übertretter dieser Unserer Verordnung, welcher die Anmerkung der erhobenen Amtssporteln durch den Amtsschreiber im Protocolle unterliesse, somit dadurch eine widrige Vermuthung wider sich erwecket hätte, auf erfolgende Klage der Beweis, daß er übermäßige Sporteln nicht bezogen habe, zuerkannt, nicht aber der wegen des Gebühren-Übermaßes klagende Unterthan hiemit beladen werden.

 Wir versehen Uns aber, daß Unsere Beamte und Kastner für die genaueste Befolgung Unserer Verordnung besorgt seyn, und Unsere beste Absicht, da wir ihnen die eigenen Vertheidigungsmittel gegen ungegründete Klagen in die Hände geben, keineswegs verkennen werden.

 Gegeben aus der größern Peremtorialversammlung des heil. Kaisers Heinrich, unter Vordrückung Unseres größeren Insiegels. Bamberg den 21ten Julius 1792.

(L. S.)


4.
Königl. Preußisches Ausschreiben an sämtliche Amts- und Landeshauptmannschaften, dann Ober- und Unter-Ämter in den Anspach-Bayreut. Ländern, die Beförderung der National-Industrie betreffend.