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 c) Bey Consensrenovaturen ist sich eben auch des noch bestehenden Güterwerths von Schätzern verlässgen zu lassen, und bey dem Erfund, daß dieser Werth merklich abgenommen habe, so nach zwey freye Drittheile nach der Erneuerung nicht bleiben, auf den Grund zu sehen, ob der schuldende Lehenmann sein Vermögen zu verschwenden anfange, oder durch Unglück in solchen Stand versetzt worden sey; daher haben im ersten Falle stufenweise Mahnungen, Ahndungen und andere Besserungsmittel dessen Landwirthschaft, einzutretten, letzteren Falls aber ist die Vorsorge dahin zu lenken, damit nach und nach durch getheilte Abträge die Schuld vermindert, und anwiederum zwey Theile des Lehenwerths frey werden mögen; wie denn hierüber vorläufige Anzeige in dem Atteste mitzuthun ist. Bey jenen aber, die

 d) einen Consens begehren, um hiemit ältere, etwa auch auf höheren Zinnsen gestandene Capitalschulden abzutragen, ist hierüber die Anmerkung dem Consensatteste einzurücken, dann hiernächst nach Pflichten zu sorgen, daß die alte Schuld wirklich abgetragen, der zurück erhaltene Consens aber cassirt, und hierüber dem domcapitlischen Syndikate zugleich Nachricht gegeben werde, um dem ältern Consensatteste das nöthige beyzumerken.

 Damit wir nun desto vergewisserter seyn mögen, ob in einem wie dem andern von Unseren Beamten und Pflegern schuldigste Folge geleistet werde, geben Wir Unserm Syndicate so wie auch