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 10) hat ieder monatlich eine getreue Liste der inzwischen abgetragenen Capitalien an Uns einzuliefern, ausserdem, und wenn auch diese unächt befunden werden sollte, oder nicht wenigstens in dem zweyten Monate unfehlbare Besserung nachfolgen würde, die Suspension von seinem Dienste auf dem Fuß nachfolgen soll. So wie auch

 11) jeder Beamte angewiesen ist, seine Receßgelder quartaliter anzugeben, um die Weisung zu erwarten, wie viel hievon ad thesaurum überbracht werden soll, so finden wir auch vorträglich zu verordnen, daß jeder die zu seinem Amte gehörige Consensbriefe nicht in seiner Privatverwahrung künftig halten, sondern zu Umgehung verschiedener Gefahren solche in Unsre Registratur in den hiezu schon ehedem gewidmeten Fächern verschliesse, und bey nöthig findenden Renovatur das Verzeichniß der herausgekommenen in so lange beylege, bis die erneuerten Briefe dahin wiederum gebracht werden mögen. Betreffend endlich

 12) jene Beamte, die einige Lehenverwaltung von Uns anvertraut erhalten, somit ihren Untergebenen, welche Gelder auf Consense zu erborgen nöthig finden, die Atteste hinauszugeben haben, geschiehet ihnen diese Vorschrift, daß dieselben

 a) die erstbemeldte Atteste nicht ehender anzufertigen haben, als bis sie durch ordentliche Güterschätzung des Werths des verpfändet werden sollenden Guts belehret, gnugsame Nachsicht, wie viel der Lehenmann hierauf schon consensmäßig schulde, gepflogen,