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Professur vertretenen „finnischen und vergleichenden Volksdichtungsforschung“ besonders von Lehrern der Muttersprache und der Landesgeschichte abgelegt worden. In Kopenhagen hat Dr. Olrik als Vertreter der „nordischen Volkskunde“ ein sichtbares Interesse unter den Studenten erweckt; es bedarf bloß des Examensrechtes, um die hohe Stellung dieser Wissenschaft seit Sv. Grundtvig auch in der Zukunft für Dänemark zu sichern. Ebenso würde die deutsche Volkskunde, welche auf die Initiative der Gebrüder Grimm und die Vorarbeiten Reinhold Köhlers hinweisen kann, sich noch kräftiger entwickeln, wenn ihre hervorragenden Vertreter mehr Gelegenheit hätten, die studierende Jugend an den Universitäten anzuregen und anzuleiten.

An der Ausarbeitung der folgenden Statuten hat ein junger, für die Volkskunde energisch arbeitender Schwede, C. W. von Sydow, teilgenommen. Einige Verbesserungen verdanken wir den gütigen Bemerkungen des Herausgebers der Zeitschrift des Vereins für Volkskunde in Berlin, Dr. J. Boltes. Vorschläge zu Änderungen und Anmeldungen gegründeter Lokalvereine können vorläufig an einen der Unterzeichner der Statuten des Bundes gesandt werden.

Helsingfors, den 23. Nov. 1907. Kaarle Krohn.

Statuten des Bundes „FF“.

§ 1. Der Name des Bundes wird bezeichnet durch „FF“ (Folklore Fellows, Folkeminde-Forskere, Fédération des Folkloristes, Folkloristischer Forscherbund).

§ 2. Der Bund verfolgt den Zweck:

a) den Forschern volkskundliches (folkloristisches) Material aus den verschiedenen Ländern zugänglich zu machen und Kataloge derartiger Sammlungen herauszugeben;

b) die Herausgabe wissenschaftlich befriedigender Veröffentlichungen volkskundlicher (folkloristischer) Materialien in einer leicht zugänglichen Sprache oder mit Referaten in einer solchen zu fördern.

§ 3. Durch Vermittlung des Bundes können Abschriften, Auszüge und Übersetzungen von Handschriften und schwer zugänglichen Druckwerken aus öffentlichen und, soweit wie möglich, auch aus privaten Sammlungen beschafft werden.

§ 4. Das von dem Bunde besorgte Material darf ohne besondere Erlaubnis nicht zu anderen Zwecken als wissenschaftlicher Forschung benutzt werden (NB. nicht für Gesamtpublikationen). Wird Material verlangt, das gelegentlich zu einer wissenschaftlichen Arbeit im eigenen Lande verwendet werden soll, ist der Vermittler berechtigt, dasselbe während einer bestimmten Zeit zurückzuhalten.

§ 5. Für jedes Land, das im Bunde durch Mitglieder vertreten ist, soll eine Lokalverwaltung oder ein Vertreter eingesetzt werden, der die Bestellungen des Materials vermittelt.

§ 6. Beim Beitritt zu dem Bunde sind als Beitrag zur Bestreitung der laufenden Ausgaben des Bundes und zur Deckung des Risikos, das die Lokalverwaltung oder der Vertreter bei Bestellungen übernimmt, an diese ein für allemal 10 Franks zu entrichten.

§ 7. Die Mitteilungen des Bundes werden allen Mitgliedern unentgeltlich zugestellt. Bei Abschrift leicht leserlicher Originale wird für 1000 Buchstaben zirka 0,35 frk. oder zirka 1 frk. für die Arbeitsstunde bezahlt. Das