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Haußmiethe betreffend, dahin ist ertheilt worden / in Beylage sub [Verweiszeichen auf Anlage] zeigt, wodurch ich mich aber / beschwerd befinde deshalber ich Provocant da- / wider die Provocation ad Senatum d[en] 27ten huj[us anni] / erhoben und die Beschwerde einreichen auch solche / rechtfertigen wollen, und mir alle zustatten / kommende Rechts-Wohlthaten vorbehalten. / Da ich nun durch ertheilte Bescheid sehr / gravirt[1] worden bin, und zwar

Grav[amen] I daß S[eine]r Magnificenz unerhebl. auch irrige /

anbringungen von Seiten der Fr. Provocatin / zugelaßen, und selbige als War und erwiesen angenommen habe, da derselbe doch / sothaner Hülfe ohngeacht Fr. Provocantin / sofort vertheilen und auf den Sträcklichste / Hülfe vollstreckung hätte antragen sollen //

Grav II daß ich Fr. Provocatin von dreyvierthel Jahre /

die Haußmiethe quaes[tionis] bezahlen soll da ich nicht vor / mich, sondern auf Befehl meines Vaters das Logis / verlaßen mußte, mithin dann es mir nicht imputirt / werden und gezwungen werden eine 3/4 jährige Hauß / Miethe zu zahlen da ich verbunden bin dem Befehl / meines Vaters zu gehorchen, sodann militirt /

Grav III / vor mich daß auf Universitaeten ein Student nicht auf /

ein gantzes Jahr ein Logis miethet, sondern von / Halb Jahr zu Halb Jahr; ferner bin 4 Wochen vor /

Grav IV / Michaeli[2] ausgezogen, folgl[ich] das halbe Jahr das Logis

quaes[tionis] nicht gebraucht habe, auch das Logis sogleich / wieder vermiethet werden können. 0 Als ergehet an / Ew. Magnificenz , Hochwürdige, Wohl- und Gestrenge Fest- / und Hochgelahrte zur Hochlöbl. Universitaet Hochver- / ordnete Herrn, Decani Doctores und Professores meine Unterthänige Bitte sententia a qua dahin zu reformiren

Daß Fr Provocatin mehr nicht denn die halb- /
jährige Miethe zu zahlen schuldig sey, nach abzug /
der schon vorausbezahlten Louis d'or cum refusione /
expensarum[3].

 Desuper gg.
 Ew. Magnificenz

 Unterthänigster
 Diener

 Georg Fr. v. Uslar.

Marburg d 29ten Janr.
 d. a. 1771

conc[eptum] Fr. U. Pfau.
Adv[ocatus] immatr[iculatus]

Anmerkungen (Wikisource)

Empfohlene Zitierweise:
: Mietschulden, Urteil und Widerspruch. , Marburg 1771, Seite 4. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Mietschulden,_Urteil_und_Widerspruch.pdf/4&oldid=- (Version vom 15.3.2021)
  1. 'graviren': von lat. gravare. In juristischer Terminologie allg. 'belasten', mit einem Gerichtsurteil, einer Schuld oder Verdacht. Vgl. Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm, digitalisierte Fassung im Wörterbuchnetz des Trier Center for Digital Humanities, Version 01/21, https://www.woerterbuchnetz.de/DWB, abgerufen am 22.02.2021.
  2. 29. September
  3. 'refusio expensarum': von refundere. Wörtlich "Rückfluss", "Rückübertragung". Vgl. Karl Ernst Georges: Ausführliches lateinisch-deutsches Handwörterbuch. Hannover 81918 (Nachdruck Darmstadt 1998), Band 2, Sp. 2275. Im Kontext: Ein Angebot zur Zahlung der halbjährichen Miete unter Abzug der angefallenen Prozesskosten.