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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 5

B. Privatbahnen (1. Okt. 1885).

Die mit (B.-A.) bezeichneten Orte sind Sitze einer Betriebsabteilung, mit (B.-I.) einer Betriebsinspektion, mit (B.-V.) einer Betriebsverwaltung, mit (S.-D.) einer Spezialdirektion, mit (V.) eines Vorstandes, mit (V.-R.) eines Verwaltungsrats.

Nr. Bahn Direktion in
1 Achen-Jülicher-Eisenbahn Aachen
2 Altdamm-Kolberger Eisenbahn Stettin
3 Altona-Kaltenkirchener Eisenbahn Altona
4 Breslau-Warschauer Eisenbahn Poln.-Wartenberg
5 Brohlthal-Eisenbahn Köln
6 Zentralverwaltung für Sekundärbahnen (Hermann Bachstein) Berlin
a) Fröttstedt-Friedrichroda (B.-A.) „Thüringen“ in Gotha
b) Hohenebra-Ebeleben
c) Ilmenau-Großbreitenbach
d) Wutha-Ruhla
e) Parchim-Neubrandenburg (B.-A.) „Mecklenburgische Südbahn“ in Waren
f) Neubrandenburg-Friedland
g) Parchim-Ludwigslust
h) Osterwieck-Wasserleben Osterwieck (B.-I.)
i) Wittenberge-Perleberg Perleberg (B.-V.)
k) Perleberg-Pritzwalk-Wittstock
7 Königswinter-Drachenfels Königswinter
8 Dortmund-Gronau-Enscheder Eisenb. Dortmund
9 Eisenberg-Krossener Eisenbahn Eisenberg (B.-V.)
10 Ermsthalbahn Urach (V.)
11 Eutin-Lübecker Eisenbahn Lübeck (B.-V.)
12 Eystrup-Hoyaer Eisenbahn Hoya (V.)
13 Feldabahn Salzungen (B.-V.)
14 Eisenbahn des Georg-Marien-Bergwerk- und Hüttenvereins Osnabrück
15 Glasow-Berlinchener Eisenbahn Berlin (B.-V.)
16 Gnoien-Teterower Eisenbahn Stettin (B.-V.)
17 Güstrow-Plauer Eisenbahn Güstrow (V.)
18 Halberstadt-Blankenburger Eisenbahn Braunschw. (B.-V.)
19 Hessische Ludwigsbahn Mainz (S.-D.)
20 Holsteinische Marschbahns Glückstadt
21 Ilmebahn Braunschweig
22 Kaysersberger Thalbahn Kolmar (B.-V.)
23 Kiel-Eckernförde-Flensburger Eisenbahn Kiel
24 Kirchheimer Eisenbahn (B.-V.) Kirchheim u. T.
25 Krefelder Eisenbahn Krefeld
26 Kreis-Eisenbahn Flensburg-Kappeln Flensburg
27 Kreis Oldenburger Eisenbahn (Holst.) Oldenburg (B.-V.)
28 Kronberger Eisenbahn Kronberg (B.-V.)
29 Lübeck-Büchener Eisenbahn Lübeck
30 Ludwigs-Eisenbahn Nürnberg
31 Marienburg-Mlawkaer Eisenbahn Danzig
32 Mecklenb. Friedrich Franz-Eisenbahn Schwerin
33 Niederwaldbahn Rüdesheim
34 Nordbrabant-Deutsche Eisenbahn Gennep
35 Nordhausen-Erfurter Eisenbahn Nordhausen
36 Ostpreußische Südbahn Königsberg (V.-R.)
37 Paulinenaue-Neuruppiner Eisenbahn Neuruppin (B.-V.)
38 Peine-Ilseder Bahn Großilsede
39 Pfalzburger Straßenbahn Pfalzburg (V.)
40 Pfälzische Eisenbahn Ludwigshafen
41 Prinz Heinrich-Bahn Luxemburg (V.-R.)
42 Saal-Eisenbahn Jena
43 Schaftlach-Gmunder Eisenbahn Gmund
44 Schleswig-Angler Eisenbahn Schleswig
45 Stargard-Küstriner Eisenbahn Küstrin
46 Unterelbesche Eisenbahn Harburg
47 Warstein-Lippstadter Eisenbahn Lippstadt
48 Weimar-Geraer Eisenbahn Weimar
49 Werra-Eisenbahn Meiningen
50 Westholsteinische Eisenbahn Neumünster
51 Wismar-Rostocker Eisenbahn Wismar
Reichseisenbahnfrage.

In Deutschland ist seit der Errichtung des Reichseisenbahnamts (s. d.) mehrfach der Versuch zu einer reichsgesetzlichen Regelung des deutschen Eisenbahnwesens gemacht, und es sind zu diesem Zweck 1874, 1875 und zuletzt 1879 Reichseisenbahngesetze ausgearbeitet worden. Die Gesetzentwürfe wollten die Aufsicht über das Eisenbahnwesen von den Landesregierungen an das Reich übertragen, um die Bestimmungen der Reichsverfassung über die E. zur Ausführung zu bringen, und die materiellen und formellen, aus der Aufsichtsgewalt hervorgehenden Befugnisse regeln. Alle drei Entwürfe sind aber als nicht geeignet zur Schaffung einer den Anforderungen entsprechenden Grundlage für das deutsche Eisenbahnwesen erachtet worden und kamen schon in den Stadien der Vorberatung zu Falle. Inzwischen ist die Reichseisenbahnfrage auf praktischem Weg bereits in den Einzelstaaten durch die Verstaatlichung des Privateisenbahnbesitzes in Angriff genommen worden. Wenn das öffentliche Interesse früher oder später auf eine Verwirklichung des Plans der Reichseisenbahnen hindrängen sollte, so wird man sich die Entwickelung doch nicht so rasch vorstellen dürfen, wie manche Freunde des Reichseisenbahnprojekts bei dessen erstem Auftreten zu erwarten schienen. Man darf nicht außer acht lassen, daß der Gedanke der Reichseisenbahnen kein Projekt im gewöhnlichen Sinn des Wortes, sondern eine wirtschaftliche Bewegung ausdrückt, die noch mehrere Vorstadien durchzumachen hat und daher nur langsam ihrem Ziel zutreiben kann.

V. Betriebswesen.

Der Eisenbahnbetrieb darf sich nicht wie eine andre wirtschaftliche Thätigkeit von Tag zu Tag nach den wechselnden Konjunkturen richten, sondern erfordert eine stete Ordnung, ohne welche eine einheitliche und rationelle Leitung undenkbar wäre. Diese Betriebsordnung findet ihren Ausdruck in mannigfachen Kundgebungen der Bahnen, nämlich in dem Bahnpolizeireglement, der Fahrordnung, den Betriebsinstruktionen und den Betriebsreglements. Ein für alle deutschen Eisenbahnen gültiges Betriebsreglement wurde unterm 11. Mai 1874 erlassen, neben welchem Spezialbestimmungen einzelner Verwaltungen und Verbände nur dann zulässig sind, wenn sie mit dem Reglement nicht in Widerspruch stehen, oder wenn sie dem Publikum günstigere Bedingungen gewähren (s. Eisenbahnrecht). Das Bahnpolizeireglement (in Deutschland vom 30. Nov. 1885, in Kraft getreten vom 1. April 1886 ab) enthält die Bestimmungen, welche wesentlich zur Aufrechthaltung der Sicherheit des Betriebs erforderlich sind.

Fahrpläne sind notwendig zur Erhaltung der Ordnung des Betriebs; sie bestimmen die Fahrzeit, die Zahl und Art der Züge, die Kreuzungen, Aufenthalte und Anschlüsse. Die Aufstellung geeigneter Fahrpläne ist eine der wichtigsten Aufgaben des Betriebs. Genaue Kenntnis der technischen Voraussetzungen und Möglichkeiten, gründlicher Einblick in die Bedürfnisse des Verkehrs und in die finanziellen Bedingungen des Betriebs sind dazu nötig. Es gilt, die wichtigsten und allgemeinsten Interessen des Verkehrs herauszufinden und in erster Linie zu berücksichtigen, weniger wichtige Forderungen nachzusetzen. Dabei sind die verschiedenen Bedürfnisse des durchgehenden und des Lokalverkehrs, ferner die Beschaffenheit der Bahnen in Bezug auf Steigungs- und Krümmungsverhältnisse, Zahl der Geleise auf freier Strecke und auf den Stationen zu berücksichtigen. Durch die Aufstellung der Fahrpläne wird die Rentabilität der Bahnen mit bedingt, daher muß dieselbe zunächst den Bahnverwaltungen überlassen bleiben, wenngleich sich die Aufsichtsbehörden eine Einwirkung auf die Gestaltung des Fahrplans im Interesse des allgemeinen Verkehrs sowie aus Rücksichten des Postdienstes und der militärischen Interessen vorbehalten. Für

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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 5. Bibliographisches Institut, Leipzig 1886, Seite 443. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b5_s0443.jpg&oldid=- (Version vom 28.2.2021)