Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Der verstoßene Sohn.[1]

1. Das Verfahren, ihr Richter, welches mein Vater dermalen gegen mich beobachtet, ist so wenig neu als unerwartet. Es ist nicht das erstemal, daß er seinen Unwillen gegen mich auf eine solche Art äußerte, sondern er ist alsogleich mit dieser Verfügung bei der Hand, und man ist es schon gewohnt, ihn deshalb vor eurem Gerichtshofe erscheinen


  1. Alte Inhaltsanzeige: „Ein von seinem Vater verstoßener Jüngling hatte die Heilkunde erlernt. Als nach einiger Zeit der Vater von einer Gemüthskrankheit befallen, und von den Aerzten aufgegeben worden war, heilte ihn der Sohn durch ein glückliches Mittel, und wurde dafür wieder in die Familie aufgenommen. Später sollte er seine Stiefmutter wiederherstellen, die in Wahnsinn verfallen war: da er aber ihre Heilung für eine Unmöglichkeit erklärte, so sollte er auf’s neue verstoßen werden.“ – Zum Verständniß des Anfangs dieser Deklamation diene die Bemerkung, das nach Attischem Rechte die Verstoßung eines Sohnes (Apokeryxis), welche die Ausschließung Desselben von allen Familienrechten zur Folge hatte, von dem Vater nur auf vorheriges Erkenntniß eines Gerichtshofes verfügt werden durfte. S. Gans d. Erbrecht u. s. w. Bd. I. S. 323. ff. Meier und Schömann der att. Proceß. S. 432. f.
Empfohlene Zitierweise:
Lukian von Samosata: Lucian’s Werke. J. B. Metzler, Stuttgart 1827–1832, Seite 771. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Lucians_Werke_0771.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)