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wegen wieder männiglich schützest vnd handhabest, also dass er solch sein Gericht mit samt andern seinen Gütern vnd Zugehörungen, Jnhalts seiner Briefe vnd Bestätt die er von Vns vnd Vnsern Vorvordern hat, inmassen wie sein Vater solches genossen in Gebrauch inne gehabt, frey verüblich vnd ohne alle Jrrung inne haben, nutzen, nüssen vnd gebrauchen möge. Daran thust du Vnser ernstlich Meinung. Datum Ofen Freyt. vor S. Georgen Tag 1498. Vnsrer Reiche, des Ungarischen im achten vnd des Behmischen im Sieben vnd Zwanzigsten Jare.

(Aus einer Abschrift. Ein Vidimus hiervon ist im Rothenburger Schloßarchiv befindlich.
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3.

Erbtheilung der Söhne Otto’s von Nostitz auf Rothenburg. Donnerstag nach Judica 1512.

Nach todissval meynis liebenn vaters Ottonn von Nostitcz Seligenn habe Jch Cristoff von Nostitcz mich mit meinen gebrudernn. Ottonn Casparn Heynrichenn Hanssen. vnn Jeronimen aus allen vnsernn vetterlichen gutternn geszundert vnn geteylet habe. Darumb sulche szunderunge vnn teylunge. als der Eldiste bruder. Deme es auch zusteheenn wil vff sechs teil. vnn offs gleichste Jch nach Rate ander meynir gutten frunth dastczu thun wissen gehat. gemacht vnn Beslosssenn. vnn gebe meynem Jungistem bruder vorderlichen czuuor. vnn zum erstenn vor denn Andernn meynen gebrudernn. die Ere. das her zu kyssen. vnn welenn magk welchs teyl