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2.

König Wladislaus befiehlt dem Landvoigt Siegmund von Wartemberg auf Tetzschen, Otto von Nostitz in seinem Gerichte, namentlich gegen die von Görlitz, zu schützen. Ofen, Freitag vor St. Georgen-Tag 1498.

Vladislaus von Gotes Gnaden zu Hungarn, Behmen König, Marggraw zu mehren, Herzog zu Lucemburg und Jn Schlesien Marggraw zu lawsiz etc. Edler lieber Getreuer. Vns ist von vnsern lieben Getreuen Otten Nostitz zu Rotenberg inclageweise angebracht vnd zu erkennen gegeben wie ihme in seinem Gerichte zu Rotenberg wieder all sein Freyheit vnd Gerechtigkeit so sein Vater vnd ihre Vorvordern, von Kaysern Königen vnd Fürsten, Vnsern vorvordern Königen zu Behmen vnd ietzt in neulich vorgegangener Zeit von Vns dorauf bestätt erlangt vnd alle Wege ohne männiglich Jrrung vnd Jntrag verüblich inne gehabt vnd genossen haben, von den von Görlitz Jrrung Gedrängniss vnd Widerwärtigkeit beschehe, des er sich beschwere, vnd Vns darauf demüthiglich gebethen dir zu schreiben, damit er von seiner Gerechtigkeit vnd Freyheit wieder die Billigkeit nicht gedrungen sondern dabei gehandhabt werde. Demnach so befehlen wir dir vnd wollen, dass du die von Görlitz noch iemands anders den gedachten Otto von Nostitz in seinem gericht noch sonst in ander Wege an seinen Gütern kein Jrrung vnd hinderniss noch einigerley vnbillig Jntrag zu thun gestattest selbst auch nicht thust, sondern ihn bey solchen Freyheiten Gnaden vnd Gerechtigkeiten von Vnsern