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aufs Schloß zu gehen. 10) Als dieser habe bei Seite gehen wollen, haben sie mit bloßen Degen nach ihm gestochen, und da der Stoß fehl gegangen, 11) habe der Baron den Dienern zugerufen: Schießt den Hund! und alsbald selbst ein Pistol auf ihn losgeschossen. 12) Den Tag darauf habe er einen Bürger und Fleischer, Hanns Klein, nicht allein mit den Worten angelassen: Hund, habe ich Dir nicht sagen lassen, Du solltest nicht zum Bürgermeister gehen? sondern auch eine Pistole gelöset, und diesen Mann, der fünf kleine Kinder hat, dergestalt geschossen, daß er gleich umgefallen, für todt aufgehoben und gestorben ist, nachdem er viel ausstehen müssen, wodurch Weib und Kind in große Noth gerathen sind. 13) Er wolle mehr auf diese Art bezahlen.

Dieser Drohungen wegen hatten die Bürger selbst zu ihrer Sicherheit eine Wache um’s Schloß gestellt, wie sie dem Amtshauptmann berichten. Auch hatten die Raths- und Gerichtspersonen auf Vorstellung der Gemeinde ihre Stellen wieder eingenommen. Wegen der von der Bürgerschaft verweigerten Huldigung hatte der Amtshauptmann ein Urtheil vom Leipziger Schöppenstuhle kommen lassen, welches er beiden Theilen den 13. Mai 1675 publicirte, des Inhalts: Die Bürgerschaft sei nicht verpflichtet, ihm den Huldigungseid zu leisten, wenn er nicht erst ihre Privilegien confirmire u. s. w. Den 14. Mai endlich confirmirte er die Privilegien, schaffte den Hinterlassenen des Entleibten Unterhalt, und gab nach, so daß der Churfürst selbst der Bürgerschaft den Befehl zur Huldigung ertheilte. Der Baron aber erhielt Befehl, sie nicht weiter zu bedrängen, den Rath nicht abzuschaffen, und die vier und funfzig Bürger, die er forthaben wollte, bei ihren Nahrungen