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der Horke, wegen Lembde[1] an der Stirne. Dieser Knabenhanns und sein Bruder Georg hatten in Gemeinschaft mit Mehrern von Adel Straßenraub getrieben. (Vgl. Neues Lausitz. Magazin XVII. S. 186.) –

Neben einzelnen Gliedern der Rothenburgschen Familie finden sich 1430 und 1431 im Mitbesitz von Rothenburg und Noes die Gebrüder Heinze und Peter Schoff, welche 1432 ihre Güter zu Rothenburg versetzen. Zu gleicher Zeit ist im Besitze von Rothenburg Thymo von Rothenburg. Er wurde 1430 vor den Königl. Richter nach Görlitz geladen: „Thymo von Rotenburg, Sanusch Reichel, mit iren helffern, Burgermeister, Richter und Scheppen, Rathmanne vnd ganze gemeyne voati sunt a Tiecze judice in Görlitz, das sie eine Juncfraw zetergeschrei entführt haben, und haben sie ken Rotenburg gebracht. Des folgete Inn der Juncfrawen Vater vnd habin in doselbst frevelich vnd geweldiclich swerlich gewunt vnd habin In doczu doselbst also wunt in einen Stok gefangen gesetzt.“ Nähere Angaben über diese Geschichte fehlen. –


  1. Die Lembde soll also erkannt werden. Eine Fleischwunde des mittelsten fingers lang, hindersten gliedes tieff sol Lembde sein. Item eine wunde durch den hirnschedel, ein schandmal, das ist eine wunde gehefftet vnter den augen und welche die hare nicht bedecken mögen, gestochen durch die backen, lippen, nase, ein zan aus, ein auge aus, ein ohr ab vnd sonsten ein glied gar oder eines theils abe, ein glied entzwey, ein glied gelehmet, werlich oder schneidig oder beinschrötig, weidewundt, die Sponnadern entzwey, durchwundig bis in den holen Leib: sol Lembde sein vnd vor die kön. gericht vn den schöppen geweiset werden. So es aber keines ist, soll es vor eine blutrunst erkannt werden, vnd vor die erbgerichte, da die That geschehen, gewiesen werden. (Vgl. Käuffer’s Versuch einer Geschichte der Ober-Lausitz III. S. 123. Anmerk. 18.)