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welches Anlaß zu dem beygehenden Aufsatz gab und der um so nothwendiger zur Aufklärung der Sache war, weil in der ganzen Zeit keine Beschwerden vorgekommen, mithin nichts von Zeit der Errichtung bey den hohen Collegiis von Bedeutung darüber verhandelt worden, und man also von der ganzen Verfassung ex actis nicht informirt werden konnte. Der Druck und die allgemeine Bekanntmachung kann keinen Anstand haben, weil hier bloß von einem gemeinnützigen durch landesherrliche Genehmigung unterstützten Institut die Rede ist, und vielleicht ist ein, oder anderer Umstand auch anderwärts zu benutzen, wenn gleich nichts neues oder besonderes darinnen enthalten, und da überdem was locales hier oder darinn anzutreffen seyn möchte, wovon in Franken eher, als andern Landen Gebrauch zu machen wäre; so hielt ichs für nützlich, daß der Aufsatz in Extenso mit diesem kleinen Vehiculo in dem Journal von und für Franken eingerückt würde.

Bayreut, den 18 Dec. 1791.
B.