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Fünftens sowohl in der Stadt, als auf dem Land unter allerhand Leuten einen Anhang sich gemachet, unter deren Schutz er

Sechstens vor sechs Tägen zu großem Nachtheil unsers mächtigsten Römischen Kaisers Tiberius mit Palmen und Siegszweigen unter fröhlichem Zurufen des jauchzenden Volkes als ein Sieger in gegenwärtige Hauptstadt und deroselben Tempel eingezogen, auch alldorten durch verschiedene, aufrührerische Reden das Volk rege gemacht, aus welchem allem vorgegangenen Betragen mißliche Folgen erwachsen konnten; und was

Siebentens das Größte ist, so verbot er (wie die Juden sagen) dem Römischen Kaiser den Zins zu geben.

Daher

ergehet Unser, als des bevollmächtigten, wirklichen Landpflegers Pilati Gericht, förmliches Urtheil, daß gegenwärtiger Jesus von Nazareth wegen ersterwähnter hoch- und leibsträflicher Ursachen und Uebelthaten, nach dem römischen Gebrauch gemäß schon vorgegangener Geißlung durch den Kreuzestod hingerichtet werde.

Wir wollen also aus aufhabendem Römischen Landpfleger-Amt, daß zu Vollziehung dieses gefällten Urtheils Unser Hauptmann Cornelius Longinus ihm, dem Jesus von Nazareth, sein Gericht und Kreuz auflade, ihn hinaus zum Hochgericht, die Schädelstatt genannt, führen, mit Nägeln an das Kreuz anschlagen, und allen Uebelthätern zu einem heilsamen Schrecken also angenagelt aufrichten lassen solle, auch was ferners mit seinem Leichnam vorzunehmen Unseres Bescheides warte.

Endlich wollen wir auch, daß allen Aufrührern zur Warnung, zur Anzeig der verschuldeten Straf in den heutiges Tags gemeinsten und fürnehmsten Sprachen,

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Franz Joseph Holzwarth: Passionsbilder. Franz Kirchheim, Mainz 1856, Seite 264. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Holzwarth_Passionsbilder.djvu/270&oldid=- (Version vom 1.8.2018)