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als gerade Neuendettelsau. – Später hat auch Löhe die Einsegnung vollzogen, aber eins muß immer das Schwere gewesen sein: Ist das Amt kirchlich anerkannt, gut? wenn aber nicht, hat dann ein Diener der Kirche das Recht, von ihm selber diese kirchliche Anerkennung zu vollziehen? Das ist eine Frage über die der selige Löhe nicht hinauskam, über die auch andere nicht ganz hinauskommen werden.

 Das Amt der Diakonie ist eigentlich kirchlich noch nicht gefestigt, dazu ist es noch zu wenig kirchlich bekannt, aber wir wissen, daß es das Werk des Hl. Geistes ist, dieses Amt zu festigen. Der wird es von den Seinen nehmen, denn wir sind nicht, wie die reformierte Kirche, in sklavischer Abhängigkeit von dem Bibelwort: sondern wissen, der Geist wird es uns verkündigen, was not tut, wenn Zeit und Stunde gekommen.

 Und wenn auch praktisch nicht durch irgend welchen Bekenntnisakt das Amt der Barmherzigkeit festgestellt ist, wenn es noch nicht „untergebracht“ ist, so haben wir doch das teure Recht, das Amt der Barmherzigkeit, als aus dem Amt der Lehre hervorgegangen, auf demselben beruhend und von demselben abhängig, anzuerkennen. Unter diesen drei Gesichtspunkten allein vermag der Diener der Kirche den kirchenmäßigen Auftrag zu vollziehen. So gewiß ich das ungeschmälerte Recht besitze, einen gebührlich berufenen, geprüften und bewährten Kandidaten auftragsgemäß zum hl. Amte zu ordinieren, so gewiß habe ich das Recht, unter diesen drei Gesichtspunkten Ihnen die Hand aufzulegen und Sie abzuordnen zum Amt der Barmherzigkeit. Wir evangelisch-lutherische Christen müssen nüchtern sein und dürfen weder sentimentale noch sakramentale Anwandelungen bei der Einsegnung haben. Sentimentale Anwandelung hat entschieden die römische Kirche bei der Abordnung der Nonnen. Wer je einmal der Einsegnung einer römischen Schwester beigewohnt hat, der kann sich des Eindrucks der Sentimentalität nicht erwehren. Lebendig begraben werden, Verhüllung, Aufsetzen des Kranzes