Seite:Heft30VereinGeschichteDresden1926.djvu/70

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

ähnliche Bedenken laut: gerade die größere Selbständigkeit, Erfahrung und Charakterfestigkeit des reiferen Alters habe den Geist der Kommunalgarde wohltuend beeinflußt, durch die Trennung wachse die Last des Dienstes für die aktive Truppe, die Reserve aber, aus lauter älteren Bürgern gebildet, sei schließlich eine lächerliche Erscheinung und werde im Ernstfall, ob abgesondert oder untermischt, mehr hinderlich als förderlich sein – tatsächlich komme die Reserve der Entlassung gleich. So kam man hier zu dem Vorschlag der Altersgrenze von 45 Jahren unter Ablehnung der Reserve. Die Zweite Kammer schloß sich an, und die Regierung verschaffte dem Vorschlag durch Verordnung vom 6. Dezember 1837, die Beschränkung der Dienstpflicht betr., gesetzliche Geltung. Die Verordnung wurde dann in das Gesetz vom 25. Juni 1840 eingeschmolzen, das auch im übrigen Erleichterungen brachte, sowohl auf dem Gebiete der Disziplin (vgl. S. 39) wie auch mit einer Neuregelung der Dienstpflichtbefreiungen.

Diese Herabsetzung der Altersgrenze hatte für Dresden eine Umbildung der Kommunalgarde zur Folge. Der Bestand, der zur Zeit der neuen Verordnung 3088 Mann betrug, sank durch Ausscheiden von 459 auf 2629 Mann und blieb so bis 1848 ziemlich unverändert. Die Zahl der Bataillone wurde auf 6, die der Kompanien auf 22 herabgesetzt. Vorteile der neuen Einteilung waren: daß eine bedeutende Ersparnis erzielt und dem Mangel an Hauptleuten abgeholfen wurde.

Von der Dienstpflicht befreit waren ganze Bevölkerungsklassen: hohe Beamte und Kassenbeamte, Studenten und Schüler, Lehrer, Handlungsgehilfen, Gesellen, Fabrikarbeiter, Tagelöhner, Fremde, seit 1840 auch Anstaltsärzte. Es war ihnen aber, ebenso wie allen, die das Dienstalter überschritten, der freiwillige Eintritt, zum Teil unter bestimmten Voraussetzungen, zugelassen. Nicht zugelassen waren aktive Militärs, außer zu den Kommandostellen, ordinierte Geistliche, öffentliche Beamte, soweit ihre Amtstätigkeit mit dem Kommunalgardendienst unvereinbar war, Dienstboten, gesundheitlich Untüchtige, Almosenempfänger und Arme, Verbrecher und Ehrverlustige, dazu kamen seit 1840 auch die Tagelöhner sowie die Lehrer an öffentlichen Anstalten, während den Privatlehrern der freiwillige Eintritt nachgelassen blieb; 1848 erweiterte man, dem demokratischen Zug der Zeit folgend, den Rahmen wieder stark: Dienstboten, Tagelöhner, ebenso die Lehrer