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terrés et têtes, mit dem vorerwähnten Satze von 50 Thaler – – vom Centner vernommen, die von dem rafinirten Zucker in Hüthen etwan zeither schon erlegten Imposten aber zurückgezahlet werden.

In dessen Verfolg ist daher, nicht nur von den Einnahmen, welche dergleichen Receptur besorgt haben, die Kraft diese in Ausgabe passirende Vorkehrung zu treffen, sondern auch von den in dieser Angelegenheit mit Auftrag versehenen Behörden das allenthalben nöthige zu besorgen. Hieran geschiehet Unser Wille und Meinung.

    Datum Dresden, am 30. November. 1810.

T. A. Freyh. v. Biedermann.

Generale an die General-Accis-Inspectionen. Die Colonial- und vom Englischen Handel herrührenden Waare betr.    Christian August Günther.




16. Kgl. Verordnung wegen des Zolles auf Zucker. 1810,
Novbr. 30.

Akten wie oben. Vol. II, S. 73.

Ihro Königl. Majestät von Sachsen etc. etc. etc. haben beschlossen, daß die in dem Patente vom 1sten October jetzigen Jahres, mit einem Impost von 50 Thalern – vom Centner belegten rafinirten Zucker in Hüthen, von sothaner Impostirung hinwiederum ausgenommen – und an deren Stelle nur die in dem Kaiserlich Fanzösischen Decrete vom 5ten August dieses Jahres, benannten sucres terrés et têtes, mit dem vorerwähnten Satze von 50 Thalern vom Centner vernommen – die von dem Zucker in Hüthen etwan zeither schon erlegten Imposten aber, zurückgezahlet werden sollen.

Indem nun solches zu Jedermanns Wissenschaft hierdurch bekannt gemacht wird; So ergehet dieserhalb, so wie wegen der nach Befinden zu veranstaltenden Zurückzahlung des etwan bereits entrichteten Imposts, an die damit beauftragten Behörden, dato besondere Anordnung.

Gegeben unter des Königl. Sachs. Geheimen Finanz-Collegii Insiegel zu Dresden, den 30sten November 1810.

Traugott Andreas Freyh. v. Biedermann.

Patent, den Impost vom Zucker betr.    Christian August Günther.




17. Kgl. Reskript an die General-Akzise-Inspektion wegen des
Zolls auf Zucker und Kakao. 1810, Dezbr. 7.

Akten wie oben. Vol. II, S. 74.

Von Gottes Gnaden, Friedrich August, König von Sachsen etc. etc.

Liebe getreue. Wir finden Uns bewogen, in Conformität der Kaiserlich Französischer Seits, wegen Impostirung der Colonial-Waaren neuerdings ergriffenen Maasregeln, die, in dem Patente vom 30sten v. M. angeordnete Ausnahme der rafinirten Zucker in Hüthen, von dem vorhin darauf gelegten Impost von 50 Thlr. – – vom Centner hinwiederum aufheben – vielmehr besagte rafinirte Zucker, so wie die Candis-Zucker nunmehro mit einer Abgabe von