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Beschlag genommenen Englischen Fabrik-Waaren, anderweite Anweisung ertheilet, und befehlen, ihr wollet in dessen fernern Verfolg unverzüglich ein genaues Verzeichnis von den vorgenannten in Beschlag genommenen Waaren fertigen und dabey folgendes beobachten:

a) in sothanes Verzeichnis sind nur solche Waaren zu ziehen und aufzunehmen, in Ansehung deren es, entweder durch materielle Beweise, oder durch das Gutachten der dabey zu gebrauchenden Sachverständigen außer allem Zweifel gesetzt ist, daß sie Englische Fabrikate sind.

b) In dieses Verzeichnis sind zwar alle angezweifelte Englische Fabrikwaaren ohne Unterschied zu bringen. Sie sind aber nach zwei Hauptklassen, in die, welche hierländischen Kaufleuten eigenthümlich zugehören, und in die, welche Commissions- oder Speditions-Guth sind, zu ertheilen, und bey einer jeden dieser Hauptklassen sind wiederum diejenigen Waaren, welche unter dem Rachat von 1807 begriffen gewesen, oder welche von Confiscation oder Prisen, oder welche aus neuerlichen Handelsverbindungen mit England herrühren, oder bey welchen endlich keiner von diesen Umständen nachgewiesen werden mag, nach vier besondern Rubriken zu separiren.

Der Werth der unter eine jede dieser Rubriken gehörigen Waaren ist überhaupt und Parthienweise anzuzeigen.

Auf gleiche Weise ist in Ansehung der Garne, von welchen entdeckt worden ist, daß sie Englischen Ursprungs sind, zu verfahren.

Von dem Erfolg davon sind Wir eurer Anzeige mit Einreichung der, nach vorstehendem einzurichtenden tabellarischen Übersicht, binnen dato und drey Tagen gewärtig. Hieran geschiehet Unser Wille und Meynung.

    Datum Dresden, am 22. November 1810.

T. A. Freyh. v. Biedermann.

An die General-Accis-Inspection alhier.    Christian August Günther.




15. Kgl. Reskript an die General-Akzise-Inspektion wegen der
Behandlung der Waren englischer Herkunft. 1810, Novbr. 30.

Akten wie oben. Vol. II, S. 71.

Von Gottes Gnaden, König von Sachsen etc. etc. etc., Friedrich August.

Lieber getreue. Wir haben, in fernern Verfolg Unserer, wegen der Colonial- oder sonst aus dem Englischen Handel herrührenden Waaren verschiedentlich ergangenen Anordnungen, folgendes beschlossen:

1.

Wird der auf die Colonial- und vom Englischen Handel herrührenden Waaren, in einigen auswärtiger Handels-Verbindung stehenden Städten hiesiger Lande, der im Eingange des Patents vom 29. October jetzigen Jahres vorbehaltenen und in besagte Städte besonders ergangenen Anordnung gemäs, angelegte Sequester, mit