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dem Engl. Handel herrührender Waaren zu nehmenden Maßregeln, nach Vorschrift des gedruckten resp. Patents und Generalis vom 29sten vorigen Monats ingleichen des anderweiten Generalis vom 3ten d. M. verfahren werden solle.

Wie nun dabei unsre Absicht zugleich dahin gerichtet ist, daß das zum Fabrikgebrauch bestimmte Eigenthum der Fabrikanten, Manufakturverleger und Spinner ganz unangetastet gelassen, und über die in den Händen der zur Manufaktur gehörigen und dazu mitwirkenden Personen befindl. Fabrikmaterialien eine Deklaration nicht erfordert werde, so hast Du, wie wir hiermit befehlen, sofort, nach dem Empfang dieses, die General-Accis-Inspektoren, so wie die übrigen Accis-Officianten, in den zu Deinem Bezirk gelegenen Fabrikstädten, obigem gemäß anzuweisen, und dabei gemessenst zu bedeuten, daß bei willkührlicher Überschreitung der ihnen ertheilten Vorschriften oder gar verspürtem Mißbrauch ernstliche Zurechtweisung und nach Befinden gebührende Bestrafung erfolgen würde, übrigens Deines Orts, daß sothaner Vorschrift allenthalben pünktlich nachgegangen werde, genaue Aufsicht zu führen. Hieran geschieht Unser Wille und Meinung.

    Datum Dresden, am 7ten Novbr. 1810.

T. A. Freyh. v. Biedermann.
Christian August Günther.




11. Kgl. Reskript an den General-Akzise-Kommissar Everhardt
wegen der Zollbehandlung der eingeführten Baumwolle und
einiger anderer Fabrikations-Rohstoffe. 1810, Novbr. 10.

Akten wie oben. Vol. I, S. 88.

Friedrich August, König von Sachsen!

Lieber getreuer! Wir haben in Ansehung des in dem Patente vom 1ten des vorigen Monats unter andern auch auf die Baumwolle und einige Farbe-Materialien gelegten Impost beschlossen, daß die neuerlich an den Fabrik-Orten eingehenden dergleichen rohen Materialien an Empfänger, gegen einstweilige Notirung und Sicherstellung des darauf liegenden Imposts, verabfolgt werden möge.

Wie nun solchem gemäß, von General-Accis-Inspectoren und den übrigen ihnen untergeordneten Accis-Officianten, in den Fabrik-Orten zu verfahren, dagegen von ihnen vor der Verabfolgung sothaner Materialien, an die Empfänger, zum Behuf der jedes Orts von den Land-Accis-Einnahmen zu besorgenden Annotation des darauf liegenden Imposts, demselben gehörige Notiz zu ertheilen ist; So hast Du, wie Wir hiermit befehlen, sofort nach Empfang dieses, die General-Accis-Inspectoren, so wie die übrigen Accis-Officianten in den Fabrik-Städten Deines Bezirks, in obiger Maaße anzuweisen, und auf die Befolgung dieser Vorschrift Aufsicht zu führen, im maaßen an die Gleits- und Land-Accis-Commissarien, wegen gleichmäßiger Anweisung der Gleits- und Land-Accis-Einnahmen,