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bey befundener Richtigkeit der Angabe, zur Belohnung zugesichert werde; Als worüber Wir euch noch mit Anweisung versehen werden. Es ist jedoch der Kaufmannschaft alhier, welche in Gemäsheit des Patents vom 29ten October und der unter demselben Dato in dieser Angelegenheit erlassenen Rescripte, Waarenvorräthe zu declariren hat, daß diese Maasregel werde ergriffen werden, ebenfalls vorhero in Zeiten bekannt zu machen.

Nach diesen allen habt ihr euch gehorsamst zu achten und das hierunter nöthige zu besorgen. Hieran geschieht Unser Wille und Meynung.

    Datum Dresden am 3ten Novbr. 1810.

T. A. Freyh. v. Biedermann.

Generale an die General-Accis-Inspectionen ingleichen an den Stadtrath allhier samt und sonders.

Christian August Günther.




9. Bekanntmachung des Kgl. Sächs. Geheimen Finanz-Kollegiums
über die drohende Beschlagnahme verschwiegener englischer Waren.
1810, Novbr. 3.

Akten wie oben. Vol. II, S. 38.

Nach Vorschrift des, wegen der Englischen Fabrik- und Manufactur-Waaren, ingleichen der Colonial- und anderen aus dem Englischen Handel herrührenden Waaren, erlassenen Patents vom 29sten October jetzigen Jahres, ingleichen der Generalien von besagtem Tage sowohl, als vom 3ten November dieses Jahres, sollen diejenigen von obgedachten Waaren, welche die Kaufleute oder Händler bey sich oder bey andern in Vorrath haben, und selbige verschweigen, auch in den ihnen in obigen Anordnungen nachgelassenen Fristen nicht anzeigen, confisciret, ingleichen diejenigen Kaufleute und Händler, welche bey der erforderten Declaration Englische Fabrik- und Manufactur-Waaren gefliessentlich verschweigen, mit Confiscation ihrer gesammten Waaren-Vorräthe bestraft werden.

Um nun diese Anordnungen gehörig zum Vollzug zu bringen, soll denjenigen, welche dergleichen verschwiegene Waaren anzeigen werden, bey befundener Richtigkeit der Angabe, der fünfte Theil des Werths derselben zur Belohnung verabreicht werden.

Welches hierdurch zu Jedermanns Wissenschaft bekannt gemacht wird.

    Dresden, den 3ten November 1810.

Königlich Sächsisches Geheimes Finanz-Collegium.




10. Kgl. Sächs. Reskript, daß die zur industriellen Verarbeitung
dienenden englischen Stoffe nicht angezeigt werden müssen.
1810, Novbr. 7.

Akten wie oben. Vol. I, S. 186.

Friedrich August, König von Sachsen!

Lieber getreuer! Dir ist bekannt, in welcher Maase wegen der in Betreff der Engl. Kolonial- und Fabrik- auch anderer von