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8. Kgl. Sächs. Reskript an die General-Akzise-Inspektion und
die Stadträte über die Durchführung der wegen der englischen
Waren erlassenen Vorschriften. 1810, Novbr. 3.
Friedrich August,
König von Sachsen etc.

Liebe getreue. Wir geben euch in ferneren Verfolg Unsers unter dem gestrigen Dato an euch erlassenen Rescripts, Unsere Entschließung anderweit in folgenden zu vernehmen:

1. Ist sich darüber, welche Arten von Waaren aus dem Englischen Handel herrühren mit Handlungsverständigen Personen zu berathen und die von ihnen erhaltene Nachweisung zur Erledigung der etwa vorkommenden zweifelhaften Fälle, zu benutzen.

2. Sind die sogenannten harten Waaren von den wegen der Englischen Fabrikate angeordneten Veranstaltungen nicht auszunehmen.

3. Können den Kaufleuten und Händlern, deren Gewölben und Waarenläger, wegen der darinnen zu vermuthenden Englischen Fabrikate unter Siegel genommen worden sind, zum Behuf der binnen 48 Stunden von Zeit der ihnen hierüber geschehenen Bekanntmachung an über die unter ihrem Handlungsvorrath befindlichen Englischen Fabrik- und Manufactur-Waaren zu fertigenden Verzeichnisse, sothane Gewölber und Waarenlager unter Beobachtung der gegen Verkauf und Verschleppung nöthiger Vorsichtsmaasregeln hinwiederum eröffnet werden, auch mag nach Einreichung dieser Verzeichnisse und Herausgabe der darinnen specificirten angeordnetermaasen in Beschlag und Verwahrung zu nehmenden und in ein Depot zu bringenden Waaren, deren sonstiger Handelsverkehr seinen Fortgang nehmen.

Es sind jedoch gedachte Kaufleute und Händler vorhero dahin zu bedeuten, daß diejenigen von ihnen, welche sich die in ihrem Eigenthume oder Gewahrsam befindlichen zum Handel bestimmten Englischen Fabrik- und Manufactur-Waaren bey der erforderten Declaration gefließendlich zu verschweigen sich unterfangen sollten, mit Confiscation ihrer gesamten Waarenvorräthe bestraft werden sollten; Gestalt sie denn, daß demnächst ihre Handelsbücher und kaufmännische Correspondenzen zur Prüfung der Richtigkeit ihrer Angaben nachgesehen, nicht weniger, nach verflossener Deliberationsfrist, den Angebern verschwiegener Waaren besondere Denunciations-Prämien mittels öffentlicher Anschläge ausgesetzt werden würden, zu gewärtigen hätten.

4. Endlich finden Wir für gut, daß, nach Ablauf der zur Declarirung der Vorräthe der Englischen Fabrik-, Colonial- und andern aus dem Englischen Handel herrührenden Waaren resp. im Patente vom 29. October gesetzten und oben ad 3. vorgeschriebenen Fristen allen denjenigen, welche verschwiegene Waaren von den genannten Artikeln anzeigen würden, einen Theil des Werths derselben