Beytritts zu dem, in Ansehung des Handels mit England und dessen Colonien, in den Kaiserlich Französischen Dekreten, enthaltenen System, alle directe und indirecte Handlungsverbindungen mit England oder dessen Colonien und Verbündeten, insofern sie nicht durch besondere, von der Französischen Regierung, in einem oder dem andern See-Hafen ertheilte Vergünstigungen statt haben können, auch in unsern Staaten als unerlaubt anzusehen, und bey Confiscation der daher rührenden Waaren verboten sind; So finden Wir Uns, um dieses Verbot aufrecht zu erhalten und dessen Uibertretung für die Zukunft zu verhüten, veranlaßt, folgendes anzuordnen:
Alle Englischen Fabrikwaaren, ohne Unterschied, wo solche herrühren, welche zum Handel bestimmt und in Unsern Landen vorhanden sind, sollen sofort in Beschlag und Gewahrsam genommen und außer Verkehr gesetzt, auch durch Einsicht der Handelsbücher und der Correspondenzen der Kaufleute untersucht werden, wie und woher gedachte Waaren bezogen worden, und ob dabey auf direktem oder indirektem Wege eine verbotene Handelsverbindung mit England statt gefunden habe, auch inwiefern selbige durch ein mit England mittel- oder unmittelbar bestehendes Conto-Current als Englisches Eigenthum anzusehen seyn möchten.
Wir befehlen dahero. ihr wollet sofort, nach Empfang dieses Generalis, diejenigen Handlungen, wo Englische Fabrikate zu vermuthen sind, unter Siegel nehmen, die Inhaber zur wahrheitsgemäßen Angabe ihrer Vorräthe dieser Art, sie mögen sich in ihrer Gewahrsam oder bey andern, in oder außer der Stadt, befinden, bei Vermeidung der Confiscation, auffordern, die Gewölber und Waarenläger, auch wenn der gegründete Verdacht einer heimlichen Niederlage, bey andern Personen entstehet, solche genau untersuchen, das Aufgefundene, mit Vorbehalt weiterer Disposition und Entscheidung darüber, in Beschlag und Verwahrung nehmen und in ein Depot bringen, anbey aber, aus den Handelsbüchern und der kaufmännischen Correspondenz, unter Zusicherung der genauesten Verschwiegenheit, die Beschaffenheit, die es mit der in Beschlag genommenen Waare habe, in obbemerkter Maaße eruiren, übrigens während der Zeit, da diese Veranstaltung getroffen wird, keine Waare, ohne die genaueste Visitation aus der Stadt lassen, und wenn sich darunter Englische Fabrikate befinden, solche ebenfalls in Beschlag nehmen, hierbey allenthalben mit pflichtmäßiger Genauigkeit bey eigner Verantwortlichkeit verfahren, auch euch hierunter durch keine Einwendung irren lassen und den Erfolg an Unser Geheimes Finanz-Collegium berichten. Daran geschiehet Unser Wille und Meinung.
Datum Dresden, am 29. Oct. 1810.
Generale an die General-Accis-Inspectionen, die aus dem Englischen Handel herrührenden Waaren betr. Christian August Günther.
: Mitteilungen des Vereins für Geschichte Dresdens. 28. Heft.. i. A. des Verein für Geschichte Dresdens, Dresden 1920, Seite 26. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Heft28VereinGeschichteDresden1920.djvu/34&oldid=- (Version vom 18.5.2023)