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   von allen und jeden Englischen Manufaktur- und Fabrik-Waaren, welche, als Gegenstände des Handels, in den Wohnungen der Privatpersonen befindlich und nicht als zum eigenen Bedürfnis der Familien erkaufte Gegenstände anzusehen sind, ein vollständiges Verzeichniß zu fertigen, hierbey diejenigen der vorgedachten Waaren, welche bereits bezahlt, von denjenigen, welche noch nicht bezahlt, oder auch blosse Commissions- oder Speditions-Artikel sind, genau abzusondern; die Preise, auch, nach Befinden, die Colli's, durchgehends richtig anzugeben, so wie hierunter allenthalben sich der strengstens Wahrheit zu befleissigen, und Etwas nicht zu verschweigen, sothane Verzeichnisse aber binnen drey Tagen und längstens den 29. dieses Monats, uns zu Rathause in der Commissionsstube einzureichen, nicht minder von denjenigen Englischen Manufactur- und Fabrik-Waaren, welche nach Fertigung der vorbemeldeten Verzeichnisse eingehen, gleichmäßige Verzeichnisse nachzubringen, unterdessen aber, und bis auf weitere Anordnung, sich alles und jedes Verkaufes, Vertriebes oder Absatzes von Englischen Waaren, es sey unter welchem Nahmen oder Vorwand es nur immer wolle, ingleichen aller und jeder Aussendung dieser Waaren aus hiesiger Stadt oder sonstigen Verfügung über dieselben gänzlich zu enthalten.

Alle diejenigen, welche dieser Verordnung nicht vollständigst und auf das Gewissenhafteste Genüge leisten, setzen sich selbst den unangenehmsten Folgen aus, indem wir ihnen nicht unverhalten seyn lassen können, daß der Verfügung des Herrn Intendanten zu Folge, alle diejenigen, welche hierunter auf die eine oder andere Weise contraveniren, militairisch werden gerichtet und bestraft werden.

   Signatum Dresden, am 26. November 1806.
Der Rath zu Dresden.


4. Bekanntmachung des Auditeurs des Staatsrats von Frankreich Bouvier du Moulart zur Vollziehung des kaiserl. Dekrets.
1806, Novbr. 26.

Akten wie oben. Vol. I, S. 28.

Große Armee.
Dresden, den 26. November 1806.

Der Auditor der Staatsraths von Frankreich, und Französicher Intendant des Meißnischen und Erzbürgischen Kreißes, verordnet zu Vollziehung des vorstehenden Kaiserlichen Dekrets:

Artikel I. Werden die Magistratspersonen in jeder Stadt des Meißnisch- und Erzbürgischen Kreißes sich unmittelbar nach Empfang dieses versammeln.

Sie werden, ehe sie auseinander gehen, eine Commission ernennen und selbige beauftragen, daß sie bey eigner persönlicher Verantwortlichkeit, von denen Handelsleuten die Anzeigen derer Englischen