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seitdem keine neuen dazu gekommen wären. Daraus ergab sich dann sofort, daß ihre Waren nicht aus Prisen herrühren konnten, die damals noch nicht vorgekommen waren. Nur Herr Reichel, der das bei ihm beschlagnahmte Stück Manchester auf einem Dresdner Jahrmarkte eingetauscht hatte, konnte über dessen Ursprung begreiflicherweise nichts aussagen.

Ähnlich fiel die Auskunft der mit Kolonialwaren handelnden Kaufleute aus. Sämtliche Anwesenden versicherten, daß sie seit zirka 8–10 Jahren keine Waren direkt aus England erhalten hatten, sondern aus Hamburg, Magdeburg und Leipzig zu beziehen pflegten. Sogar der direkte Bezug aus Hamburg hätte in neuerer Zeit aufgehört. Auch sie beteuerten, daß alle Waren ihnen gehörten und kein englisches Haus auf irgend eine Weise Anspruch an ihnen hätte. Zugleich lehnten auch sie ab, Kommissionsgut je eingeführt zu haben. Speditionsgut von Leipziger Häusern dagegen erklärten mehrere, nämlich Gottlob Schmidt, Christian Schubart, August Meißner, Johann Ludwig Wagner und Johann David Lüdicke, gehabt zu haben. Schubart hatte Speditionsgut auch aus einem Magdeburger Hause.

So war denn die einzuziehende Auskunft für den Dresdner Handel günstig ausgefallen und es konnten einige Reskripte erlassen werden, die eine Erleichterung der Lage des Handels herbeizuführen imstande waren. Am 30. November 1810[1] wurde der Sequester auf die Kolonialwaren und die aus dem englischen Handel herrührenden Waren wieder aufgehoben, mit Ausschluß der noch in Beschluß verbleibenden englischen Fabrikwaren. Die Kaufleute erhielten somit die von ihnen deklarierten Kolonialwaren zur freien Verfügung zurück, hatten jedoch den auf ihnen lastenden Zoll entweder sofort bar zu entrichten oder durch gute Wechsel und Obligationen sicher zu stellen. Eine Frist von 3 Wochen, innerhalb deren die Zahlung erfolgen sollte, wurde festgesetzt, die auch für die beschlagnahmten Speditions- und Kommissionsgüter gelten sollte. Diese sollten, wenn der Kommissionär oder Spediteur den auf sie entfallenden Zoll nicht berichtigt haben würde, nach Ablauf der Frist versteigert werden. Eine besondere Vergünstigung erfuhr der raffinierte Zucker in Hüten. Er sollte nach einer neueren milderen Auffassung durch den hohen Zoll von 50 Talern pro Zentner nicht erfaßt werden. Dieser Satz galt bloß für die „sucres terrés et têtes“. Sollte schon der Hutzucker demselben Zoll unterlegen haben, so wurde dessen Rückzahlung verfügt.

Leider war die Freude, die alle Kaffeetrinker und Freunde von Süßigkeiten darüber empfinden mochten, nur von kurzer Dauer. Denn schon am 7. Dezember 1810[2] mußte, nachdem strengere kaiserliche Befehle eingetroffen waren, wieder verkündet werden, daß der


  1. Beilage Nr. 15, Nr. 16.
  2. Beilage Nr. 17, Nr. 18.