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und 5 Sous. Diese Beträge ergeben zusammen zwar nur den Betrag von 309888 Livre 10 Sous, während ja für 311764 Livre 8 Sous englische Waren nachgewiesen worden waren. Diese kleine Unstimmigkeit scheint keinerlei Sorge veranlaßt zu haben. In einer späteren Aufstellung ist übrigens die Summe der schon völlig bezahlten Waren auf 204336 Livre 12 Sous, die Summe der schuldig gebliebenen auf 107011 Livre 9 Sous angegeben, was die Summe insgesamt von 311348 Livre 8 Sous ausmachen und damit dem deklarierten Werte nahekommen würde.

Rechnet man zu diesem Betrage den Wert des Speditionsgutes, der auf 1630 Livre 17 Sous angegeben wird, so hätte sich der gesamte Vorrat an englischen Waren dem Werte nach auf 312980 Livre 18 Sous belaufen. Da die Nachweisung nur zwischen den Engländern und Fremden oder sonst neutralen Kaufleuten unterschied, so bleibt zweifelhaft, wieviel von dieser Summe als sächsisches Eigentum angesehen werden durfte. Indes da weiter die Frage folgte, wieviel bezahlt, wieviel schuldig geblieben, wird man vielleicht annehmen dürfen, daß alle Waren den Dresdnern gehörten und diese aus Klugheit, das besonders hervortreten zu lassen, nicht für zweckmäßig erachteten.

Die Kaufmannschaft in Leipzig war bei dieser Gelegenheit deutlicher gewesen, hatte freilich ungleich größere Warenmengen zu deklarieren gehabt. Nach einer bei den Akten befindlichen Aufzeichnung, für deren Richtigkeit allerdings keine Garantie geboten werden kann, stellte sich der Wert der dort vorhandenen englischen Waren wie folgt heraus:

Betrag der Englischen Waaren in Leipzig.
An Englischen Manufaktur-Waren:
Englisches Eigenthum Rth. 80389.22.6
Neutrales und Fremdes " 563597.15.0
Sächsisches " 1027974.17.6
1671957.07
An englischem Garn:
Englisches Eigenthum Rth. 843.12.0
Neutrales und Fremdes " 140240.21.0
Sächsisches " 423341.01.0
564425.10
An Colonial-Waren:
Neutrales und fremdes Eigenthum Rth. 996.21.0
Sächsisches " 51048.11.0
52045.08
Total-Summe Rth. 2288428.01

Nachdem man so weit gekommen war, wurde mit dem französischen Vertreter, dem General Villemancy in Leipzig, ein Abkommen