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Daß der Schösser, wenigstens seit dem späteren Mittelalter, diejenige Person gewesen ist, die das Amt thatsächlich verwaltete, ist mit Sicherheit anzunehmen, denn wenn auch der Vogt oder Amtmann zur Rechnungsabhörung sich in Person einfinden mußte, so war der Schösser doch immer derjenige, welcher die Rechnung zu führen hatte. Der Vogt war schon infolge seiner polizeilichen und militärischen Obliegenheiten vielfach vom Amte abwesend oder hatte seinen Wohnsitz an einem anderen Orte als dem des Amtes.

Weit ausführlicher als in dem obenerwähnten „Beschyd“ von 1456 sind die Obliegenheiten des Schössers in den Bestallungen aus dem 16. Jahrhundert angegeben. Es heißt in diesen, er solle alle Rainungen und Grenzen jährlich ein- bis zweimal mit Zuziehung der Nachbarn, sowie der Forstmeister und Förster revidieren, die Unterthanen in Gemeinschaft mit dem Amtmanne ohne Aufschub verhören und die Streitigkeiten schlichten, die Amtsgefälle sowie die Trank-, Wein-, Land- und anderen Steuern einbringen, darauf achten, daß die Geleits- und sonstigen Pächte nicht mißbraucht würden, die Unterthanen nicht wider Billigkeit oder mit Neuerungen beschweren, Aufsicht führen, daß die Straßen gebaut und erhalten würden, die Amtsgehölze in Gemeinschaft mit den Forstmeistern und Förstern in Versorgung haben, und bei den zweimal jährlich stattfindenden Holzverkäufen gegenwärtig sein, außerhalb dieser Zeit aber niemandem Holz anweisen, außer wenn dazu besonderer Befehl erteilt werde, ohne kurfürstlichen Befehl niemandem die Erbauung neuer Häuser gestatten, in den Amtsdorfschaften jährliche Rüge-, Ehe- (d. h. gesetzmäßige) und andere Gerichte halten, keine Laßgüter (Pachtgüter) ohne Befehl vererben, die Amtsweinberge gut versorgen, die zum Säen und Dreschen beim Vorwerk Ostra angenommenen Personen unter Zuziehung des Vorwerksverwalters vereiden und über das Dreschen und Säen in der Weise Aufsicht zu führen, daß über die Anzahl der gedroschenen Garben und des zum Säen ausgegebenen Getreides Kerbhölzer gehalten würden, von denen eins der Vorwerksverwalter, eins die Drescher und eins der Schösser behalten solle[1].

Da die Schösser zwar meist tüchtige Verwaltungsbeamte, aber nicht immer erfahrene Juristen waren, so wurde bei Erledigung der bei den Landtagen übergebenen Landesgebrechen im Jahre 1661 bestimmt,

Empfohlene Zitierweise:
Heinrich Haug: Das kurfürstliche Amt Dresden vom 14. bis zum 19. Jahrhundert. i. A. des Dresdner Geschichtsvereins bei Wilhelm Baensch' Verlagshandlung, Dresden 1902, Seite 56. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Heft16VereinGeschichteDresden1902.pdf/64&oldid=- (Version vom 21.11.2023)
  1. Rep. LII. Gen. 1924 Bl. 520 flg.