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bei allen Ämtern das Beifügen der Kirchenrechnungen meist schon zu Ende des 16. und Anfang des 17. Jahrhunderts aufhört, der ältesten Dresdner Amtsrechnung aber, welche aus dem Jahre 1602 stammt, eine Kirchenrechnung nicht beigefügt ist. In der 1559 angeordneten Weise sind dann die Rechnungen bis in die neueste Zeit abgelegt worden. Die Schösser sollten bereit sein, die Rechnung zur Abhörung vorzulegen, wenn es ihnen 8 Tage vorher angezeigt werde, und die Reste an Geld bei dieser Gelegenheit selbst bezahlen, das restierende Getreide aber auf dem Boden vorrätig haben. Letztere Anordnung scheint nicht lange in Geltung geblieben zu sein, denn in dem sogleich zu erwähnenden Befehl von 1563 heißt es, daß die Schösser spezifizieren sollen, was von den Gefällen in Rest geblieben sei. Über die wegen der Grenzen und sonst etwa vorkommenden Streitigkeiten soll der Schösser ein Verzeichnis halten und sich darauf Bescheid erholen, ebenso hinsichtlich der Ausbesserungen an den Gebäuden und wegen der Neubauten. In den Gebäuden, welche der Schösser mit dem Gesinde bewohnte, hatte er Thüren, Fenster und Öfen selbst zu unterhalten und durfte dafür nichts in Anrechnung bringen.

Was der Schösser und die übrigen Amtsdiener und Förster zu ihrem Unterhalte brauchten, wurde nicht berechnet, weil ihre Unterhaltung auf Kosten der Ämter verordnet war; wenn der Schösser dagegen außerhalb des Amtes verreisen mußte, konnte er auf ein Pferd ½ Gulden für den Tag in Ansatz bringen. Die in Bezug auf Zinsen, Dienste etc. vorkommenden Veränderungen sollten in den Erbbüchern nachgetragen und berichtigt werden, doch scheint dieser Bestimmung fast keiner der Schösser nachgekommen zu sein, da beinahe alle Erbbücher nicht die geringste Änderung oder Vervollständigung enthalten, die Schösser sich vielmehr damit begnügten, den etwaigen Zuwachs in ihren Heberegistern zu bemerken. Was zu den Hoflagern geliefert wird, soll quittiert werden. Alle Zinsen, Amtsgefälle, Pachtgelder und Getreide soll der Schösser unnachlässig einbringen und mit dem Amtsgelde keinerlei Hantierung treiben oder jemandem damit oder auch mit Getreide aushelfen. Sehr genaue Vorschriften werden über den Transport des Getreides erlassen, das an andere Ämter versandt wurde; dieselben sind so ausführlich, daß es den Anschein gewinnt, als ob gerade dabei sehr viel Unregelmäßigkeiten vorgekommen seien.

Empfohlene Zitierweise:
Heinrich Haug: Das kurfürstliche Amt Dresden vom 14. bis zum 19. Jahrhundert. i. A. des Dresdner Geschichtsvereins bei Wilhelm Baensch' Verlagshandlung, Dresden 1902, Seite 55. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Heft16VereinGeschichteDresden1902.pdf/63&oldid=- (Version vom 22.11.2023)