Seite:Heft16VereinGeschichteDresden1902.pdf/62

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Getreidedeputate und Geldbeträge wurden infolge dieses Reskriptes in Wegfall gebracht.

Eine gleichmäßige Art der Rechnungsführung bei allen Ämtern wurde durch den Befehl vom 4. Dezember 1559 angeordnet[1]. Schon zu Ende des 15. Jahrhunderts beginnen die Rechnungen mehr und mehr ein volles Jahr zu umfassen, doch immer noch mit verschiedenen Ausnahmen, und in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts scheinen sie beim Amte Dresden auf die Zeit von Walpurgis zu Walpurgis abgelegt worden zu sein[2], ein Termin, welcher auch bei vielen anderen Ämtern vorkommt, doch sind auch bei manchen die Termine von Ostern bis Ostern, von Quasimodogeniti bis Quasimodogeniti etc. üblich. Durch den Befehl von 1559 wurde jedoch bestimmt, daß die Rechnungen mit Michaelis begonnen, die Termine der Reihe nach, wie sie im Jahre aufeinander folgen, aufgeführt und am Abend vor Michaelis geschlossen werden sollten. Erst von 1775 an umfassen alle Amtsrechnungen das Kalenderjahr. Ferner war bei jedem Kapitel anzugeben, an welchem Tage die Gefälle zu entrichten seien, und über dieselben, sowie über Strafen, Holzgelder und andere an das Amt zu entrichtende Zahlungen Quittungen zu erteilen. Weiter wird angeordnet, daß der Schösser die Gerichtsstrafen ausführlich verzeichnen solle, namentlich in welchen Dörfern sich dergleichen Fälle ereignet hätten, damit man in künftigen Zeiten davon Nachricht habe. Ferner sollen auch alle Ausgaben durch Quittungen belegt und bei jedem Kapitel bemerkt werden, um wieviel die Gesamtbeträge gegen das vorhergehende Jahr gestiegen oder gefallen seien. In Bezug auf die Ordnung der einzelnen Gegenstände wird befohlen, daß nach der Getreiderechnung die zinsbaren Stücke, alsdann der Bedarf an Heu, Stroh, Nägeln, Brettern, Bauholz oder was sonst zur Unterhaltung des Amtes erkauft worden sei, verrechnet werden und alsdann ein Verzeichnis der eigentümlichen Güter, d. h. der Besitzungen des Amtes an Gebäuden, Vorwerken und anderen Grundstücken, folgen solle, worauf das Amtsinventarium und die Kirchenrechnungen anzufügen seien. Inwieweit diese letztere Bestimmung bei den Dresdner Amtsrechnungen zur Ausführung gekommen ist, läßt sich nicht feststellen, da


  1. Rentcopial 1559 Bl. 295 flg.
  2. Der Ämter Rechenbuch 1535. Loc.7358 Bl. 37.
Empfohlene Zitierweise:
Heinrich Haug: Das kurfürstliche Amt Dresden vom 14. bis zum 19. Jahrhundert. i. A. des Dresdner Geschichtsvereins bei Wilhelm Baensch' Verlagshandlung, Dresden 1902, Seite 54. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Heft16VereinGeschichteDresden1902.pdf/62&oldid=- (Version vom 22.11.2023)