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zugebüßt werden müssen. Es seien an Stelle der Jagddienstpflichtigen einige hundert Jagdknechte angenommen worden, die sich zum Teil bei Hofe in Besoldung und zum Teil auf dem Lande in Wartegeld befänden, doch wären dieselben den Einwohnern sehr beschwerlich gefallen und hätten allerlei Mutwillen getrieben, weshalb sie, wenigstens teilweise, wieder abgeschafft werden sollten. Dagegen sollten die Amtsunterthanen so viel Personen, als nötig, stellen und diesen letzteren ein Tagelohn von 24 bis 30 Pfennigen gezahlt werden[1].

Die Bestrebungen der Dienstpflichtigen, die Frohndienste in Geldabgaben zu verwandeln, nahmen indes ihren Fortgang und führten im Jahre 1618 zur Errichtung des sogenannten Hufenrezesses. Durch diesen Rezeß wurden alle Pferde- und Handdienste, insbesondere die sogenannten Landfuhren nebst den sonstigen darauf bezüglichen Fuhrendiensten gegen eine jährliche Geldabgabe, Hufengeld genannt, weil die Ableistung der Dienste nach Hufen geregelt war, erlassen, dagegen aber die Leistung aller Baudienste mit Pferden und mit der Hand, die Vorwerks- und Mühlendienste, sowie die Jagddienste, bestehend in der Stellung von Lohnjägern oder sogenannten Blauhütern und Treibeleuten, ferner die Wildpretsfuhren und die Weinbergsdienste, letztere gegen den gewöhnlichen Lohn, vorbehalten. Wegen der zu den Jagden nötigen Leute mußten sich die Dorfschaften zu deren Stellung gegen Lohn noch besonders verpflichten. Das Hufengeld betrug für die Orte des ersten Frohnreviers „über der Weißeritz“ (Omsewitz, Leutewitz, Löbtau etc.), des zweiten Reviers „hinter der Stadt“ (Plauen, Coschütz etc.) und des dritten Reviers „über der Elbe“ (Pieschen, Trachau, Kötzschenbroda etc.) 10 Gulden jährlich von jeder Hufe, aber für das Revier „über der Haide“ (Lindenau, Dippelsdorf, Lausa, Loschwitz etc.), weil diese Orte keine Landfuhren zu thun hatten, nur 6 Gulden von jeder Hufe.

Mit den Bürgern und Hausgenossen zu Altdresden war das Übereinkommen getroffen worden, daß jeder Hauswirt 3 Gulden 9 Groschen (= 3 Thaler) und jeder Hausgenosse 1 Gulden 3 Groschen (= 1 Thaler) jährlich zu zahlen hatte, wogegen sie von allen Jagddiensten befreit waren. Doch wurde vorbehalten, daß 100 Mann auf Verlangen zu stellen seien, welche für den Tag 2½ Groschen


  1. Rentcopial 1590 Vol. I. Bl. 258.
Empfohlene Zitierweise:
Heinrich Haug: Das kurfürstliche Amt Dresden vom 14. bis zum 19. Jahrhundert. i. A. des Dresdner Geschichtsvereins bei Wilhelm Baensch' Verlagshandlung, Dresden 1902, Seite 44. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Heft16VereinGeschichteDresden1902.pdf/52&oldid=- (Version vom 22.11.2023)