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Die 1664 aufgestellte Baudienstordnung enthält im wesentlichen nicht viel anderes als die von 1615.

Um der persönlichen Dienstleistungen, welche oft recht störend in die landwirtschaftliche Beschäftigung eingriffen, überhoben zu werden, suchten die Frohnpflichtigen diese Leistungen nach und nach in Geldabgaben zu verwandeln. Schon in den achtziger Jahren des 16. Jahrhunderts hatten sich die Amtsunterthanen wegen der Jagd-, Wildprets-, Hof- und Landfuhren, sowie der anderen Dienste, welche sie mit Pferden und mit der Hand zu leisten hatten, beklagt und sich erboten, im Falle der Befreiung davon eine Abgabe in Geld zu erlegen. Es erging deshalb an eine große Anzahl Ämter unterm 8. März 1587 ein Reskript des Inhalts, daß die Anspänner, Gärtner, Häusler und Hausgenossen gegen einen in ihr Amt zu entrichtenden Geldbetrag von allen Jagd- und Wildfuhren, Diensten mit Pferden und mit der Hand bei Hirsch-, Reh-, Sau-, Bären-, Wolfs-, Fuchs- und Hasenjagden, der Nachtwachen beim Zeuge und was dieser Dienste mehr seien, auch der Küchen- und Kellerfuhren in die Jagdlager etc. befreit bleiben sollten[1].

Für das Amt Dresden, an welches dieser Befehl zwar nicht gegangen, aber dieselbe Anordnung mündlich gerichtet worden war, wurde bestimmt, daß von jeder Hufe 2 Gulden, von jedem Gärtner ½ Gulden, von jedem Häusler 5 Groschen 3 Pfennig und von jedem Hausgenossen 3 Groschen Jagddienstgeld jährlich gezahlt und zu den auf die vier Quatember festgesetzten Terminen entrichtet werden solle. Die Vereinbarung war auf Widerruf getroffen, und es wurde mit Reminiscere 1588 mit der Erhebung der Abgabe begonnen. In Altendresden, der jetzigen Neustadt, dessen Einwohner von altersher die Hunde auf die Jagd zu führen verpflichtet gewesen waren, hatte jeder der 294 Hauswirte 1 Gulden und jeder der 130 Hausgenossen 7 Groschen Jagddienstgeld zu zahlen, während jeder der 38 Hauswirte in Neudorf 2 Groschen 7 Pfennig 1 Heller zu entrichten hatte[2].

Diese Einrichtung bestand jedoch nur bis zum Jahre 1590, in welchem sie durch Reskript vom 20. März wieder aufgehoben wurde. Es heißt darin, daß mit den bewilligten Geldäquivalenten nicht auszukommen gewesen sei und „ein stattliches“ aus der Kammer habe


  1. Rentcopial 1587 Bl. 378.
  2. Rep. XLVII. Dresden 269 Bl. 1, 10.
Empfohlene Zitierweise:
Heinrich Haug: Das kurfürstliche Amt Dresden vom 14. bis zum 19. Jahrhundert. i. A. des Dresdner Geschichtsvereins bei Wilhelm Baensch' Verlagshandlung, Dresden 1902, Seite 43. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Heft16VereinGeschichteDresden1902.pdf/51&oldid=- (Version vom 22.11.2023)