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Handels verlautet nichts, aber heftig muß die Erregung gewesen sein; denn über mehr als drei Wochen des Novembers 1535 verteilen sich die Ausgabeposten über die Besoldung von Wächtern, die vor der Schule und vor dem Stadtkeller im Rathaus aufgestellt wurden, um die streitenden Teile auseinander zu halten. Übrigens müssen sich die Schneidergesellen doch ins Unrecht gesetzt haben, denn der Rat fällte am Ende gegen mehrere derselben den Spruch auf Verweisung aus der Stadt auf die Dauer von zwei Jahren.[1]

Zur Äußerung des Jugendmuts innerhalb der Grenzen des Erlaubten stand den Schülern – das ist wenigstens für einen erheblichen Teil unsrer Periode nachweisbar – ein eigens für ihren Gebrauch bestimmter Tummelplatz zur Verfügung. In der Baurechnung für das J. 1410 wird wiederholt erwähnt „der schuler schimpfhaus vor der stat“, also, wie der Name besagt, ein Gebäude, wo sie Spiel und Kurzweil treiben konnten, und ebendieselbe Stätte bezeichnen augenscheinlich die Erwähnungen eines „Schülergartens“ vor dem Frauenthor aus dem J. 1413 f. und eines „Schülerhäuschens“ am Stadtgraben, eine Strecke abseits von der Brücke an der Pirnaischen Gasse, welche letztere eben außen an der Zugbrücke des Frauenthors ihren Anfang nahm.[2] Wie diese Spielstätte im einzelnen gestaltet gewesen


  1. O. Richter in den Mitteilungen des Vereins f. Gesch. Dresdens, H. 4 (1883), S. 75. Die betreffenden Ausgabeposten der Gerichtsrechnung vom J. 1535 seien hier wiederholt: „6 gr. 6 wechtern, do mhan die schul stormen wolt mitwoche nach omnium sanctorum (= 3. Novbr.).. 6 gr. 6 wechtern vor der schul donnerstag nach omnium sanctorum (= 4. Novbr.) .. 6 gr. 6 wechtern am tag Martini (= 11. Novbr.) vor den keller und der schull... 6 gr. 6 wechtern am tag Katterine (= 25. Novbr.) vor der schul und statkeller“; ferner: „8 gr. 8 wechtern, do mhan die hantwergsgesellen, die do die schul stormeten, und yn die stat zwey jare vorbotthen“ (so!).. „8 gr. 8 wechtern, do die schneider mit den baccularien schlahen wolten“.
  2. Die Zinsamtsrechnungen von 1413 und den folgenden Jahren führen unter den Gartenzinsen „vor Unser Vrouwen thore“ an: „der schuler garten (bez. schulgarten) 10 gr.“ Baurechn. 1497: „vordingt Nawgken den graben von der brucken uff der Pirnischen gassen bis an der schuler heusigen“. K.-R. 1498/9: „3 gr. Albern bey dem schulerheusigen zu reumen“; 1506/7: „12 gr. 9 naw ₰ vor 17 schogk schindel uff dem schülerhause“. Über die einschlägigen örtlichen Verhältnisse vgl. Richter 11 s. 32.